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Bekanntmachung der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Erster Abschnitt Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
Zweiter Abschnitt Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Dritter Abschnitt Heranziehung zum Zivildienst
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Fünfter Abschnitt Ende des Zivildienstes; Versorgung
Sechster Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Siebenter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
§ 72 Widerspruch
§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 77 Anwendungsbereich
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides

Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.

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