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Bekanntmachung der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Erster Abschnitt Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§1 Aufgaben des Zivildienstes
§2 Organisation des Zivildienstes
§ 2a Beirat für den Zivildienst
§3 Dienststellen
§4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
§5 Aufstellung der Dienstgruppen
§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben
§ 6 Kosten
Zweiter Abschnitt Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Dritter Abschnitt Heranziehung zum Zivildienst
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Fünfter Abschnitt Ende des Zivildienstes; Versorgung
Sechster Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Siebenter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

  • 1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
  • 2. sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
  • 3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
  • 4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

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