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Bekanntmachung der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Erster Abschnitt Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
Zweiter Abschnitt Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Dritter Abschnitt Heranziehung zum Zivildienst
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Fünfter Abschnitt Ende des Zivildienstes; Versorgung
Sechster Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Siebenter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen
§ 72 Widerspruch
§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides
§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage
§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 77 Anwendungsbereich
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.

(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes , § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.

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