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Bekanntmachung der Neufassung des Zivildienstgesetzes
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Erster Abschnitt Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
Zweiter Abschnitt Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
Dritter Abschnitt Heranziehung zum Zivildienst
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Fünfter Abschnitt Ende des Zivildienstes; Versorgung
§ 42 Ende des Zivildienstes
§ 43 Entlassung
§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes
§ 45 Ausschluss
§ 45a Mitteilung in Strafsachen
§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
§ 47 Versorgung
§ 47a Versorgung in besonderen Fällen
§ 47b Unfallschutz in besonderen Fällen
§ 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen
§ 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen
§ 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 51 Durchführung der Versorgung
§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Sechster Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Siebenter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.

(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.

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