Vom 17. Mai 2005
Auf Grund des Artikels 25 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Berlin, den 17. Mai 2005
Die Bundesministerin für Familie , Senioren , Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
(1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Der Beirat besteht aus
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
(1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden
Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
(1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.
(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund den Dienstleistenden die diesen zustehenden Geldbezüge. Den Beschäftigungsstellen werden der Aufwand für den Mobilitätszuschlag in voller Höhe und für die übrigen Geldbezüge in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für die Erstattung einheitliche Pauschalbeträge fest.
(3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden gewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist,
Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig.
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
(1) Vom Zivildienst sind befreit
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,
(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.
(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf seinen Antrag einberufen werden.
(4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden würde.
(1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde ( § 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes ) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.
(2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizubringen
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 Abs. 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, darf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 4 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es sei denn, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft macht.
(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu hören.
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst zur Verfügung.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer , die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende sechsjährige tatsächliche Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres erfüllt werden kann.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, dass er für die Dauer seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird.
(4) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.
(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und so lange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
(3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Entwicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst mindestens länger dauert, auf den Zivildienst anzurechnen.
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten und hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädagogischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen. Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres anerkannt ist.
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der pädagogischen Begleitung, eines angemessenen Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen. Der Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung, soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den anerkannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonstigen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht einhält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des anerkannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet, sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzuerstatten.
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzeigen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3 Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Voraussetzung für den Zuschuss kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der Träger zu Angaben über die Rentenversicherung, die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleistenden vorsehen.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht zum Zivildienst herangezogen.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen; das Gleiche gilt, wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht angetreten wird.
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll oder begründet worden ist.
(2) Weist der anerkannte Kriegsdienstverweigerer vor Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass er für die in Absatz 1 genannte Mindestdauer in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig war, so erlischt seine Pflicht, Zivildienst zu leisten. Wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie ein Jahr übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an der Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des Zivildienstes kann ein Dienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffentliche Interesse überwiegt, für den Zivildienst unabkömmlich gestellt werden, solange er für die von ihm außerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.
(2) Über die Unabkömmlichstellung wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde entschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Zeiträume die Unabkömmlichkeit ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.
Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
(1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden. Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.
(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.
(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung tätig war. Satz 2 gilt nicht, wenn der Dienstpflichtige in der Beschäftigungsstelle Schwerstbehinderte oder Schwerstkranke unmittelbar betreut und bei einer Unterbrechung dieser Betreuung für die Betreuten unvertretbare und unvermeidbare Beeinträchtigungen oder Belastungen eintreten würden.
(4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, sind vor der Einberufung zu hören.
(5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leistenden Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen werden.
(6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigenAufenthaltohnedienach§23Abs.4erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge
keinen Dienst geleistet hat.
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Zivildienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstesgeleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Dienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die in Absatz 1 genannte Befugnis auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen. Anträge auf Anrechnung von Wehrdienst, der außerhalb der Bundeswehr geleistet worden ist, sowie von anderem Dienst, der anstelle des Wehrdienstes geleistet worden ist, sind beim Bundesamt zu stellen, das zum Nachweis eine Versicherung des Dienstpflichtigen an Eides statt verlangen kann.
(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden
(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.
(4) Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere- im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.
(6) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die
(7) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können in besonderen Fällen ganz oder teilweise von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum Zweck der Zuführung die Wohnung oder andere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbaren bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der Dauer des Grundwehrdienstes ( § 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes ). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes dauert der erste Abschnitt sechs Monate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid festgelegt.
(3) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst wegen einer besonderen Härte vom Zivildienst zurückgestellt werden müssten.
(4) Tage, an denen ein Dienstpflichtiger während des Zivildienstverhältnisses infolge
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen.
Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des
Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen
(2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge können in angemessenem Umfang erstattet werden; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
(4) Der Dienstleistende ist während des Einführungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Dienstleistenden an einem Einführungsdienst nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 bereits teilgenommen haben oder noch teilnehmen werden. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden; bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
(2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
(1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen nicht gefährden.
(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, dass er das Ansehen des Zivildienstes oder der Beschäftigungsstelle, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Er muss die mit dem Dienst verbundenen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere wenn es zur Rettung anderer aus Lebensgefahr oder zur Abwendung von Schäden, die der Allgemeinheit drohen, erforderlich ist.
(4) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn es die Zwecke des Zivildienstes erfordern.
(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Dienstpflichtige darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass über die Versagung der Genehmigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entscheidet.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Dienstpflichtigen, Straftaten anzuzeigen.
(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer politischen Richtung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen seine Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während der Freizeit das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen des Präsidenten des Bundesamtes, des Leiters der Dienststelle sowie der Personen einschließlich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind (Vorgesetzte). Die Beauftragung muss dem Dienstleistenden bekannt gemacht worden sein.
(2) Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, dass sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder dass durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.
(3) Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.
(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der dienstlichen Unterbringung ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dienstes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
(3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht überschreiten.
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.
(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.
(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Dienstleistenden über.
(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.
(2) Einem Dienstleistenden kann nach einer Dienstzeit von drei Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einem Dienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von sechs Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1 und 2.
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stundung von Reisekosten schließt das zuständige Bundesministerium ab.
(4) Der Dienstleistende soll unentgeltlich Arbeitskleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder diese zutragen nicht verpflichtet war.
(5) Sind bei einem während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleistenden wird nach den Sätzen 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung, die einen Anspruch auf Versorgung nach den §§ 47 und 47a begründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) (weggefallen)
(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die Vorschriften des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge für den Sterbemonat entsprechend angewandt.
(8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des Dienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiveltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld, dessen Höhe den Vorschriften für wehrpflichtige Soldaten entspricht. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten, die den Dienstpflichtigen betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); hierzu gehören auch die die Feststellung der Tauglichkeit betreffenden Unterlagen aus der Tauglichkeitsakte. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Unterlagen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen; Zugang zu Letzteren haben nur der ärztliche Dienst und das für die Heilfürsorge zuständige Personal. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
(2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die mit dem in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren befasst sind, und nur soweit dies zu Zwecken dieser Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen darf die Personalakte an andere Stellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Ärzten, die im Auftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Weitergabe abzusehen. Auskünfte an Dritte dürfen ohne besondere gesetzliche Regelung nur mit Einwilligung des Dienstpflichtigen erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten oder die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies erfordern. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Dienstpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die um Auskunft ersuchende Stelle gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder das Gemeinwohl beeinträchtigen würde. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des Dienstpflichtigen nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen worden oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Dienstpflichtigen unterbrochen.
(5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses so lange aufzubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der Dienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien gespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Dienstpflichtigen Auskunft zu erteilen.
(8) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über
Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53).
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.
(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist ärztlich zu untersuchen
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu dulden; § 23a gilt entsprechend. Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
(3) Das Recht des Dienstleistenden, anlässlich der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Das Bundesamt kann auch andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wie der herzustellen. Er darf diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit muss er nur dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt.
(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwer- den vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter der Dienststelle, so kann sie beim Präsidenten des Bundesamtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden.
(3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.
Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluss.
(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
(2) Ein Dienstleistender kann entlassen werden
(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als entlassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt.
(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung aufgrund einer Einweisung durch einen Arzt, so endet der Zivildienst, zu dem er einberufen war,
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Ausschluss für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen erwachsen.
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als Vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen.
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
(2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu erteilen.
(1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
(5) Als Zivildienst gilt auch
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.
(8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor dem Tag beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Bezügen aufgrund der Dienstleistung endet.
(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt hat.
(11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1 anzuwenden.
Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.
(3) Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 Abs. 2 ist.
(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes . Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes finden auf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivildienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes .
(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge aufgrund der Dienstleistung nachgezahlt werden.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.
(2) In Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
(4) § 88 Abs. 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienstbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft,
(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstlichen Anordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt er sie aber rechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von Strafe absehen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienstleistende nicht rechtswidrig, wenn die dienstliche Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde. Dies gilt auch, wenn der Dienstleistende irrig annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich.
(4) Befolgt ein Dienstleistender eine dienstliche Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausführung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, dass eine dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht verbindlich ist und befolgt er sie deshalb nicht, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen.
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht ( § 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
(2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62 , einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach § 66 , eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist.
(4) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
(1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist. Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine Tat nach § 153a Abs.1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt wurde.
(2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist auf Antrag des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berücksichtigt worden ist.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten des Bundesamtes oder, wenn das Verwaltungsgericht entschieden hat ( § 66 ), bei diesem einzureichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, auch dem Präsidenten des Bundesamtes zuzustellen.
(4) Lehnt der Präsident des Bundesamtes die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienstleistende die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluss. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören.
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleistende.
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstleistenden. Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens 30 Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen.
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.
(1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Leitern von Dienststellen und Zivildienstschulen sowie deren Vertretern und den Regionalbetreuern des Bundesamtes kann der Präsident des Bundesamtes Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.
(3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlasst der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende Anwendung. Der Dienstleistende ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist.
(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
(3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.
(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.
(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53) . Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekannt zu geben.
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme.
(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei.
(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Dienstleistenden ist eine Abschrift der Disziplinarverfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, und über Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren.
(2) Der Dienstleistende kann gegen die Disziplinarverfügung des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten bei diesem oder bei dem Präsidenten des Bundesamtes innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich oder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Beschwerde mündlich erhoben, so ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Dienstleistende zu unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten erhoben, so hat dieser sie innerhalb einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Bundesamtes vorzulegen. Dessen Entscheidung darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die Entscheidung ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Verwaltungsgericht eingeht. Das Verwaltungsgericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung durch Beschluss; der Beschluss ist unanfechtbar. Es kann in dem Beschluss die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zu Gunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann außerdem das Disziplinarverfahren einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen hält, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erscheint. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen.
(3) Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Verwaltungsgerichte in Betracht, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. § 45 Satz 3 und 4 des Bundesdisziplinargesetzes gilt entsprechend. Für die Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts und das Verfahren gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle des Beamtenbeisitzers, der dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet, angehören soll ( § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes ) tritt ein Beisitzer, der im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts Zivildienst leistet. Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachentscheidung werden nicht dadurch berührt, dass das Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.
(1) Bestätigt das Verwaltungsgericht im Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 6 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des Bundesamtes vorbehalten.
(2) Im Übrigen kann der Präsident des Bundesamtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist.
(3) Der Präsident des Bundesamtes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhaltes in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienstleistende kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können.
(5) § 62b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe sind erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich angeordnet.
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Verwaltungsgericht kann die Vollstreckung aussetzen.
(5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der vollstreckende Vorgesetzte kann zur Überwachung anordnen, dass sich der Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht verlängert.
(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt werden.
(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren Dienstleistenden nur erteilt
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf.
(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.
Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes , § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.
(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.
Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes . Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.
(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst aufgrund der Wehrpflicht gleich.
Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(1) Zivildienstpflichtige, die sich am 30. September 2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.
(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichtige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht
30. September 2004 oder später die ab 1. Oktober 2004 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.
(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz ( § 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.