Gem. SGB 5 §§ 61 und 62 hat die gesetzliche Krankenkasse den von den Versicherten zu tragenden Teil der Krankheitskosten teilweise ( SGB 5 § 62 teilweise Befreiung ) oder vollständig ( SGB 5 § 61 vollständige Befreiung ) zu übernehmen, wenn die Versicherten überfordert oder unzumutbar belastet würden. Bei den Krankheitskosten handelt es sich um: