Krankheitskosten
Behinderte Menschen sind mit Krankheit und den damit verbundenen Kosten stärker als der Durchschnitt der Bevölkerung belastet. Einsparungen an den Krankheitskosten wirken sich bei Behinderten somit besonders aus.
Härtefallregelung bis 31.12.2003
Gem. SGB 5 §§ 61 und 62 hat die gesetzliche Krankenkasse den von den Versicherten zu tragenden Teil der Krankheitskosten teilweise (
SGB 5 § 62
teilweise Befreiung) oder vollständig (
SGB 5 § 61
vollständige Befreiung ) zu übernehmen, wenn die Versicherten überfordert oder unzumutbar belastet würden. Bei den Krankheitskosten handelt es sich um:
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Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
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Vorsorgeleistungen
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Rehabilitationsleistungen
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Zahnersatz-Kostenanteil des Versicherten
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notwendige Fahrtkosten
Härtefallregelung ab 1.1.2004 - 31.12.2004 (gilt nur noch für Zahnersatz)
Gem. SGB 5 §§ 61 und 62 hat die gesetzliche Krankenkasse den von den Versicherten zu tragenden Teil der Krankheitskosten
teilweise
( SGB 5 § 62 teilweise Befreiung ) oder
vollständig
( SGB 5 § 61 vollständige Befreiung ) zu übernehmen, wenn die Versicherten überfordert oder unzumutbar belastet würden. Bei den Krankheitskosten handelt es sich um:
-
Zahnersatz-Kostenanteil des Versicherten
Entlastung bei Zuzahlungen: Neuregelung 2006 nach SGB V § 61
Zu unterscheiden ist zwischen
vollständiger und teilweiser Befreiung
von der Zuzahlung.
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Als Zuzahlungen
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zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.
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bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Einen Überblick zu Ihrer individuellen Situation erhalten Sie unter unserem
Zuzahlungsrechner
Belastungsgrenze nach SGB V § 62
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Um keinen Patienten in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu überfordern, darf die Summe aller Zuzahlungen zu gesetzlichen Leistungen (außer für Zahnersatz) die Grenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Berechnung erfolgt über Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen) nicht überschreiten.
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Familien werden durch Freibeträge (2006: 4.410 für den Ehepartner und 3.648 für jedes familienversicherte Kind) entlastet.
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Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt (nur) der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.
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Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag und nach Vorlage der Zuzahlungsquittungen einen Freistellungsbescheid (Befreiungsausweis) für das restliche Jahr aus.
Zuzahlungen auf einen Blick
Arztbesuch
Neu ist seit 2004 die sogenannte Praxisgebühr: Versicherte zahlen 10 Euro je Quartal für jede Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten. Alle weiteren Behandlungen beim selben Arzt sind im gleichen Quartal zuzahlungsfrei. Wer zu einem anderen Arzt geht, muss aber in dessen Praxis wieder 10 Euro für die Behandlung zahlen, sofern diese nicht auf Überweisung aus dem selben Quartal erfolgt. Die Praxisgebühr ist übrigens bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, bei der Durchführung von Schutzimpfungen oder bei der Vorsorge für schwangere Frauen nicht zu leisten.
Heilmittel/häusliche Krankenpflege
Für Leistungen wie Krankengymnastik, Massagen oder häusliche Krankenpflege ist eine Zuzahlung von 10 Prozent zu entrichten. Außerdem fällt in diesem Bereich eine Zuzahlung von 10 Euro je Verordnung an. Die Zuzahlung für die häusliche Krankenpflege ist auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.
Fahrkosten
Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung können von den Krankenkassen grundsätzlich nicht mehr übernommen werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf die Krankenkasse nach vorheriger Genehmigung Fahrkosten übernehmen. In diesen Fällen ist - wie z.B. auch bei Fahrten zu einer stationären Behandlung - eine Zuzahlung zu leisten. Sie beträgt 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings höchsten die tatsächlichen Fahrtkosten.
Hilfsmittel
Auch bei den Hilfsmitteln gilt: jeder Versicherte über 18 Jahren muss zuzahlen; und zwar 10 Prozent vom Preis des Produkts, mindestens 5 Euro, höchstens jedoch 10 Euro. Kostet eine Bandage beispielsweise 75,60 Euro zahlen Sie 7,56 Euro dazu. Für ein Hilfsmittel von 43,20 Euro werden 5 Euro (nicht 4,32 Euro) fällig.
Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz, ist die Zuzahlung für den Monatsbedarf je Indikation (also je Erkrankung) auf 10 Euro beschränkt.
Zuzahlungen auf einen Blick
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Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmitteln
10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels
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Praxisgebühr für ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Behandlung
(außer Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, nach Überweisung und bei Teilnahme am Behandlungsprogramm Curaplan) 10 Euro/ Quartal
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Zuzahlung zu Haushaltshilfe, Soziotherapie
10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Tag
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Zuzahlung zu Heilmitteln wie Massage, Fango-Packung, Bäder
10 Prozent der Kosten und 10 Euro pro Verordnung
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Zuzahlung zu häuslicher Krankenpflege
10 Euro pro Verordnung und 10 % der Kosten für längstens 28 Tage jährlich
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Zuzahlung zu Hilfsmitteln wie Hörgeräte, Krankenfahrstühle
10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
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Zuzahlung zu Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind
10 Prozent der Kosten, aber höchstens 10 Euro/ Monat
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Zuzahlung zu kieferorthopädischer Behandlung
20 Prozent der Kosten
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sind mehrere Kinder gleichzeitig in Behandlung
10 Prozent für jedes weitere Kind
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nach erfolgreichen Behandlungsabschluss
vollständige Erstattung der Zuzahlung
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Zuzahlung bei Zahnersatz
ca. 50 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung werden als Festzuschuss erstattet
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Bonus bei regelmäßigen, jährlichen Kontrolluntersuchungen in den letzten 5 Jahren
zusätzlich 20 Prozent der Kosten vom jeweiligen Festzuschuss
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Bonus bei regelmäßigen, jährlichen Kontrolluntersuchungen in den letzten 10 Jahren
zusätzlich 30 Prozent der Kosten vom jeweiligen Festzuschuss
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Zuzahlung zur Krankenhausbehandlung oder Anschlussrehabilitation
10 Euro pro Tag für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr
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Zuzahlung zu ambulanter und stationärer Rehabilitation und zu stationärer Vorsorgeleistung
10 Euro pro Tag
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Zuzahlung zu Rehabilitationsleistungen für Mutter-Kind-/ Vater-Kind-Maßnahmen
10 Euro pro Tag
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Zuzahlung zu Fahrkosten mit dem Krankenwagen, Taxi oder Rettungshubschrauber
10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
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Künstliche Befruchtung
50 Prozent der Kosten
Information zu rezeptfreien Medikamenten
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Erwachsene tragen Kosten selbst
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Ausnahmen: Medikamente bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen
Zuzahlung: 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
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Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
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Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
tragen Kosten selbst
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Ausnahme: Jugendliche mit Entwicklungsstörungen
Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Höchstzuschuss bei ambulanter Vorsorgeleistung
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Bei Erwachsenen
13 Euro pro Tag
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Bei chronisch kranken Kleinkindern
21 Euro pro Tag