Gesunde und schöne Zähne lange zu besitzen, ist sicherlich ein Lebensziel, denn Zähne sind Ausdruck von Lebensfreude und Vitalität. Äußere Umstände, fehlende Prophylaxe und mangelnde Zahnhygiene führen aber früher oder später zu Zahnschäden, die eine medizinische Behandlung und Reparaturen erfordern - von den anfänglichen Bemühungen einer Zahnerhaltung bis hin zum Ersatz unserer Kauwerkzeuge.
Unter dem Stichwort "Zahnersatz" im Sinne einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versteht man neben Kronen eine zahnprothetische Versorgung mit festsitzendem oder herausnehmbarem Zahnersatz, aber auch eine Kombination aus beiden Teilen. Die so genannte Prothese ist also ein künstlicher Ersatz für nicht mehr vorhandene natürliche Zähne.
Bei der Versorgung mit Zahnersatz gibt es verschiedene Möglichkeiten, je nachdem wie viele Zähne fehlen und wie sich die Gebiss-Situation insgesamt darstellt.
Von "festsitzendem Zahnersatz" spricht man bei
Als "herausnehmbaren Zahnersatz" bezeichnet man
Ein Wort zum Begriff "Implantate", der so genannten künstlichen Zahnwurzel. Das Implantat wird in den Kieferknochen einoperiert und verwächst anschließend mit dem Knochen. Hierdurch entsteht bei dem darauf angebrachten Zahnersatz ein fester Sitz - eine vorteilhafte, aber auch kostenträchtige Lösung.
In der Prothetik gibt es eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung (Regelversorgung), die sich jedoch auch an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert.
Alternativ bzw. ergänzend hierzu bieten die Zahnärzte aufwändigere Versorgungsformen an, "gleichartige Versorgung" und "andersartige Versorgung" genannt. Dies sind zahnmedizinische Möglichkeiten, die aber über den Leistungsrahmen der GKV hinausgehen und damit auch über den der Krankenkasse.
Als Regelversorgung gilt auch das Schließen einer Lücke von bis zu vier Zähnen in einem Kiefer oder drei Zähnen im Seitenzahngebiet mit Brücken.
Ähnliches gilt für Verblendkronen außerhalb der so genannten Verblendgrenzen (Oberkiefer ab Zahn 6, Unterkiefer ab Zahn 5) oder bei bestimmten Kombinationsversorgungen.