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Zahnersatz ab 1.1.2005
Gesetzliche Regelung
Was hat sich beim Zahnersatz geändert?
Muss sich jeder selbst um eine Zusatzversicherung kümmern?
Besteht bei privaten Versicherungsanbietern die freie Auswahl?
Sollte man seine bestehende private Zusatzversicherung kündigen oder wird sie umgewandelt?
Brauchen auch Kinder eine Zahnersatz-Versicherung?
Müssen Versicherte mit besonders schlechten Zähnen mehr zahlen?
Wie hoch sind ab 2005 die Kassenzuschüsse für Zahnersatz?
Muss man bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?
Verfallen bisher gesammelte Bonuspunkte für gute Zahnhygiene und Zahnkontrolle?
Muss man künftig seine Zahnspange aus eigener Tasche bezahlen?
Versorgungsarten
Gibt es auch zukünftig Härtefallregelungen?

Was hat sich beim Zahnersatz geändert?

Bis Ende 2004 galt der Versicherungsschutz in der bisherigen Form. Erst ab 2005 wurde Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Das bedeutet: Sie zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes (Brücken, Kronen und Prothesen) ab 2005 einen eigenen monatlichen Beitrag, der automatisch zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag eingezogen wird.
An Umfang und Qualität der Versorgung hat sich gegenüber dem heutigen Stand grundsätzlich nichts ändern. Kontrolluntersuchungen oder Zahnbehandlungen wie Füllungen sind von der Zahnersatz-Versicherung überhaupt nicht betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Zahnersatz ab 2005 privat abzusichern.
Die Zahnpauschale wird durch einen sozial gerechten prozentualen, einkommensabhängigen Beitragssatz ersetzt. Dieser wird mit dem im Gesundheitsmodernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen Beitragssatz von 0,5 v.H. zu einem einheitlichen zusätzlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 v.H. zusammengezogen. Dieser zusätzliche Beitragssatz wird zum 1.7.2005 in Kraft treten.
Zudem wird Rechtsklarheit für die Fälle geschaffen, in denen jemand im Hinblick auf die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz vorgesehene Wechselmöglichkeit zur PKV (Private Krankenversicherung ) dort bereits Verträge abgeschlossen hat. Für diese Fälle soll den Betroffenen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden. Es liegt dann an ihnen, ob sie davon Gebrauch machen oder nicht.

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