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Wohngeldverordnung
Erster Teil
Zweiter Teil Ermittlung der Miete
Dritter Teil Wohnraumnutzung in Heimen
WoGV § 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes
Vierter Teil Wohngeld-Lastenberechnung
Fünfter Teil Überleitungsvorschrift
WoGV § 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Heimen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgesetzes
  • Für die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnende, in der Einrichtung mitgewährte Leistung an Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes ist ein Betrag von 562 Euro monatlich anzusetzen, höchstens jedoch der tatsächlich gewährte Sozialhilfebetrag.
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