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Das Wohngeld
Neufassung des Wohngeldrechtes ab 1.1.2001
Wer erhält nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld gibt es für
Wohngeld erhalten alle
Wohngeld für Ausländer
Ihr Anspruch auf Wohngeld hängt von folgenden Faktoren ab

Wer erhält nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Wohngeld gibt es für

  • Mieter einer Wohnung oder Zimmers als Mietzuschuss

    Dies gilt auch für
    • Untermieter von Wohnraum;
    • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes;
    • für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
    • für Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
    • für Bewohner eines Heimes
  • für mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen
    Dauerwohnrechts

    und für
    • Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss.

      Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können z.B. beantragen Eigentümer
    • eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
    • einer Kleinsiedlung
    • einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
    • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben
    • Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder einer Eigentumswohnung sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum)
    • Obdachlose, die in Obdachlosenunterkünfte oder anderen Wohnraum eingewiesen wurden.
  • Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet ( § § 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz).

Wohngeld erhalten alle

  • Ehepaare
  • Alleinstehende
  • Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende
  • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen. denen Bafög-Leistungen oder Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB 3 § 59 dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages zustehen würden
  • Personen, die den Wohnraum nur vorübergehend benutzen (z.B. Auszubildende, Studenten, Inhaftierte)
  • Familienmitglieder sind:
    • Haushaltsvorstand, Ehegatte, Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin
      weitere Angehörige, die das Gesetz nennt
      Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind
      (Krankenhaus, Wehr- und Zivildienst, Studenten)
    • Familienmitglieder können bei der Bewilligung von Wohngeld nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Haushaltsvorstand in einem gemeinsamen Haushalt leben, d.h. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.
      Erhöht sich die Anzahl der Familienmitglieder, zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden.

Wohngeld für Ausländer

  • Ausländer, auch Staatenlose, die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes aufhalten, haben den gleichen Anspruch auf Wohngeld wie Deutsche. Das gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist.
  • Keinen Anspruch haben:
    • Mitglieder einer in der Bundesrepublik stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte
    • Personen, die nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen für den Entsendestaat von den für die Bundesrepublik geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit worden sind.
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