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Das Wohngeld
Neufassung des Wohngeldrechtes ab 1.1.2001
Was hat sich für die neuen Länder geändert?
Wer erhält nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Ihr Anspruch auf Wohngeld hängt von folgenden Faktoren ab

Neufassung des Wohngeldrechtes ab 1.1.2001

  • Durch die Neufassung des Wohngeldgesetzes gelten folgende wesentliche Bestimmungen seit
    dem 1. Januar 2001:
    • Das Jahreseinkommen bildet künftig die Summe der positiven Einkünfte im Sinne
      des § 2 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden
      Familienmitgliedes,
    • die Wohngeldbeträge in den Tabellen wurden erhöht. Der niedrigste Wohngeldbetrag
      liegt künftig bei 10 Euro.
    • der Freibetrag für Alleinerziehende mit Kindern unter 12 Jahren entfällt,
    • der Freibetrag für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 80 % bis
      unter 100 % ohne häusliche Pflegebedürftigkeit entfällt,
    • die Wohngeldberechnung für Bewohner von Heimen erfolgt künftig auf der Grundlage
      eines pauschalen Einkommens und nach den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung,
    • das bisherige pauschalisierte Wohngeld nach dem 5. Teil des WoGG für Empfänger von
      Hilfe zum Lebensunterhalt/ Kriegsopferfürsorge wird künftig als besonderer Mietzuschuss
      gewährt; dessen Höhe wird auf der Grundlage gesetzlich festgelegter
      Einkommensbeiträge nach den anerkannten Unterkunftskosten oder den
      berücksichtigungsfähigen Höchstbeträgen für Miete bzw. Belastung aus den
      Wohngeldtabellen ermittelt.

Was hat sich für die neuen Länder geändert?

  • Ab 1. Januar 2001 sind einige Sonderregelungen bei der Wohngeldgewährung
    in den neuen Ländern entfallen. Es handelt sich um folgende Regelungen
    • der bisher gewährte einkommensabhängige Familienfreibetrag nach
      WoGG § 42 Abs. 1 Nr. 3 und
    • der pauschale Freibetrag vom Einkommen bei Empfängern von Lohnersatzleistungen in Höhe von 10 % fallen weg. Er wird wie in den alten Bundesländern auf 6 % zurückgeführt.
    • Die gegenwärtig gültigen Höchstbeträge für Miete bzw. Belastung gelten bis zur Einführung von Mietstufen in den neuen Ländern weiter.
    • Sofern sich das künftige monatliche Wohngeld um mehr als 10 Euro gegenüber der Wohngeldhöhe des Monats Dezember 2000 verringert, wird in den Jahren 2001 und 2002 ein Ausgleichsbetrag gewährt.
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