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Wohnen im Eigenheim oder Vermietung
Sozialer Wohnungsbau
Bewilligung erhöhter Baudarlehen
Grundsteuerermäßigung
Kostenbefreiung bei Gericht, Beurkundung und Beglaubigung

Wohnen im Eigenheim oder Vermietung

Für behinderte Menschen hat der auf ihre Behinderung abgestimmte Wohnraum zur Bewältigung des Alltags eine besondere Bedeutung. Daher werden Ihnen in den folgenden Bereichen Vergünstigungen gewährt.

Sozialer Wohnungsbau

Wohnraumförderungsgesetz

  • Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung ( Wohnraumförderungsgesetz § 24) von
  • € 2.100
  • € 4.500
    • Voraussetzung
      • Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 80%+ Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB 11 § 14 oder
      • Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100%

Wohnungsbaugesetz

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt ( 2. WohnungsbauG § 25d )

  • € 2.100
  • € 4 500
    • Voraussetzung:
      • Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 80%+ Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB 11 § 14 oder
      • Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100%

Überschreitung der Wohnflächengrenze

Überschreitung der Wohnflächengrenze im sozialen Wohnungsbau ist zulässig

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landrats ä mtern und kreisfreien St ä dten

Bewilligung erhöhter Baudarlehen

Bewilligung erhöhter Baudarlehen möglich

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Landrats ä mtern und kreisfreien St ä dten

Grundsteuerermäßigung

Kriegsbeschädigte (auch für deren Witwen), die eine Kapitalabfindung nach dem BVG erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Grundsteuerermäßigung erhalten ( GrStG § 36 ).

  • Vorraussetzungen

Kostenbefreiung bei Gericht, Beurkundung und Beglaubigung

Kostenbefreiung für behördliche und gerichtliche Geschäfte und Verhandlungen (z. B. gerichtliche Beurkundungen, Grundbucheintragungen usw.). die im Zusammenhang mit Leistungen z. B. nach dem SGB 9 oder nach dem Bundesversorgungsgesetz stehen gem. SGB 10 § 64 .

Vergünstigungen
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