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Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten
Problem: Anhaltspunkte
Zusammenfassung

Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten

Ausgangssituation

Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden- Württemberg hat sich mit Erlass vom 08.12.2005 - 42- 4938.19 - zum Programm " GdB - Assistent " der Fa. Novocron wie folgt geäußert:

  • "Das Ministerium für Arbeit und Soziales teilt die Auffassung, dass die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und ihres Grades keine computergestützte Beurteilung zulässt. Da das erwähnte Programm die Gefahr einer schematischen Bearbeitung in sich birgt und nach Nr. 19 Abs. 1 der für die Tätigkeit der Versorgungsämter allein maßgeblichen "Anhaltspunkte" Rechenmethoden ungeeignet sind, ist die dienstliche Verwendung des Programms zu unterlassen, zumal keine Zertifizierung vorliegt.
    Es wird um entsprechende Veranlassung gebeten."

Das Landesversorgungsamt bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

Anmerkungen

Aufgrund der o.a. zitierten Weisung des Sozialministeriums wird in der nachfolgenden Darstellung erläutert, welche inzwischen wichtige Funktion die Software " GdB-Assistent " für das Versorgungs- und Migrationsamt hat. Generell ist zu sagen, dass die genannte Software aus einem Kontext verschiedener Anforderungen heraus eine unterstützende Funktion bei der Bearbeitung der Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht ( SGB IX ) erhalten hat. Es geht dabei keineswegs vordergründig um die rechenmäßige Bildung eines GdB, wie das Sozialministerium ausführt. Es ist hier sehr wohl bekannt und bewusst, dass Rechenmethoden nach Nr. 19 der Anhaltspunkte ungeeignet sind. Darum geht es auch nicht. Der GdB-Assistent ist vielmehr u.a. ein elektronisches Nachschlagewerk, das dem Sachbearbeiter helfen soll, seine Bearbeitung sachgerecht zu erledigen.

Es ist lediglich ein schnelles und kompaktes, sowie aktuelles Hilfsmittel, das dem Sachbearbeiter mühsame und zeitraubende Sucharbeiten zu ersparen. Das Programm ist die elektronische Form der bislang in Buchform angebotenen Anhaltspunkte. Wobei zu erwähnen wäre, dass bei den Anhaltspunkten 2004 auch eine CD mitgeliefert wurde, deren Verwendung aber mittels fehlender CD-Laufwerke praktisch keine Verwendung finden kann. Außerdem handelt es sich lediglich um eine Abbildung in Form einer PDF-Datei.

Das Sozialministerium unterstellt in seinem o.a. Erlass einseitig, dass der GdB-Assistent die Bildung des GdB mittels Rechenmethoden anzeigt. Tatsache ist, dass diese Software darüber hinausgehend ein System zur Verfügung stellt, das neben der Selektion von Krankheitsbildern, die vorgeschlagene GdB, die wahrscheinlichen Merkzeichen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche, die jeweils zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und nicht zuletzt einen verwertbaren Ausdruck der Feststellung in einem Paket bereitstellt.

Insbesondere sollte beachtet werden, dass der GdB-Assistent dem Sachbearbeiter oder auch Arzt lediglich eine in jeder Phase editierbaren Vorschlag unterbreitet. Das System ist auf der Basis jahrelanger Erfahrungen im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht anhand vergleichbarer Sachverhalte ermittelt und in verschlüsselter Form dem Programm zugrunde gelegt worden.

Letztlich wird es immer auf die Stellungnahme des Arztes und die daraus resultierende Entscheidung des Sachbearbeiters ankommen. Mit diesem Programm wird auch keineswegs eine Umgehung des Arztes angestrebt; im Gegenteil der GdB-Assistent ermöglicht den Sachbearbeitern noch instruktiver und konkreter mit den Ärzten in einen Dialog im jeweiligen Einzelfall zu treten, da sich durch den GdB-Assistenten die Kompetenz des Sachbearbeiters erweitert und damit auch dazu beiträgt, die fachtechnische Richtigkeit" im Rahmen der "sachlichen Richtigkeit" zu überprüfen.

Weiter unten werden mehrere Urteile der Landessozialgericht und des Bundessozialgerichtes analysiert und die diesen Urteilen zugrunde liegenden Tatbestände in den GdB-Assistent übertragen. Es soll damit der Beweis erbracht werden, wie nah die - unter Zuhilfenahme des GdB-Assistenten - ermittelten Ergebnisse einer zu unterstellenden, im Besonderen auf die Bewertung eingehenden Feststellung durch Sozialgerichte, gerecht werden.

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