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Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten
Problem: Anhaltspunkte
Zusammenfassung
Gerichtsurteile zur Ermittlung des GdB und im Vergleich unter Anwendung des GdB-Assistenten
BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R (Ein Einzel-GdB von 10 führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB)
BSG 9. Senat Urteil vom 18.12.1996 Az.:: 9 RV 17/95 (Zur Bildung des GdB)
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.9.93 Az: L 7 Vs 22/93
Gericht: Landessozialgericht Berlin 13. Senat Urteil vom 25.5.1993 Az: L 13 Vs 61/91
LSG NRW - Urteil vom 25. Februar 1998 - AZ.: L 10 Vs 107/97
LSG NRW- Urteil vom 28. November 2000 - AZ.: L 6 SB 46/98
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
LSG NRW - Urteil vom 30.07.2003 - Az.: L 10 SB 28/03
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Tatbestandsfeststellung der einzelnen Funktionsstörungen durch das Gericht mit gerichtlich festgestelltem Gesamt GdB
Ergebnisse nach Anwendung des GdB-Assistenten
Ergebnis bei Anwendung des GdB-Assistenten
Vergleich der Ergebnisse
Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom (nicht bekannt)
Bewertung der Vergleichsergebnisse zwischen den Gerichtsurteilen und dem GdB-Assistent
Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Verfahrensmangel im Sinn dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (Senatsurteile vom 05.09.2001 - L 10 SB 70/01 - und 23.01.2002 - L 10 SB 150/01 -; Urteil des 6. Senats des LSG NRW vom 11.07.1995 - L 6 Vs 67/95 -; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 159 Rdn. 3 m.w.N.; Zeihe, SGG, § 159 Rdn. 2a, 8a; Frehse in Jansen, Berliner Kommentare, Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 159 Rdn. 2, 6). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung (Zeihe, a.a.O. Rdn. 8d) oder bei unzureichender Begründung (vgl. Senatsurteile vom 05.09.2001 und 23.01.2002, a.a.O.; Urteil des 7. Senats LSG NRW vom 14.05.1998 - L 7 SB 146/97 -; Frehse, a.a.O. Rdn. 6 m.w.N.) der angefochtenen Entscheidung in Betracht.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil

  • 1. der Tatbestand nicht den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG genügt,
  • 2. die Entscheidungsgründe nicht den Mindestanforderungen der §§ 136 Abs. 1, 202 SGG i.V.m. § 313 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) genügen, insbesondere keine zureichende Beweiswürdigung enthalten,
  • 3. das SG sich zu weiterer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müsse
  • 4. das SG das Recht auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG verletzt hat.
  • Zu 1.
    • Der Tatbestand beurkundet das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 313a Rdn. 11). Er beweist, dass wiedergegebene Tatsachen vorgetragen und nicht wiedergegebene nicht vor getragen worden sind (BGH, NJW 1983, 885; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 136 Rdn. 6). Nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG kann die Darstellung des Tatbestandes durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. Als Mindestanforderung verlangt § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG, dass die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben sind. Bezugnahmen dürfen keine Unklarheiten zur Folge haben; der Tatbestand muss noch in sich verständlich sein (Meyer-Ladewig, § 136 Rdn. 6c). Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinn des § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die des § 282 Abs. 2 ZPO. Dabei handelt es sich um jegliche zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachte tatsächliche und rechtliche Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge, nicht aber um all gemeine Rechtsausführungen (Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 282 Rdn. 2 ff; Humpert in Jansen, Berliner Kommentare, Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 136 Rdn. 7 f).
      • Den Mindestanforderungen des § 136 Abs. 2 SGG genügt der Tatbestand des Gerichtsbescheides, für den die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG), nicht.
      • a) Er ist unvollständig, weil das SG das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit geteilt hat (hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdn. 6; Humpert, a.a.O. Rdn. 8). Es hat lediglich dargelegt, dass eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und hierzu drei Gutachten eingeholt worden sind. Zwar soll der Tatbestand nur eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes enthalten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber regelmäßig (knapp) mitzuteilen, da ansonsten die Verständlichkeit leidet (Senatsurteile vom 05.09.2001 und 23.01.2002, a.a.O.). Dahinstehen kann die Frage, ob diese Anforderung entfällt oder deren Voraussetzungen zu verringern sind, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme ausführlich in den Entscheidungsgründen dargelegt und behandelt wird; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides zu entnehmende Hinweis, dass nach den eingeholten Gutachten ein Gesamt-GdB von 40 (oder 50) angemessen sei, behebt den Mangel erkenntlich nicht.
      • b) Der Tatbestand ist ferner deswegen unvollständig, weil das SG nicht deutlich gemacht hat, dass sich der Kläger - substantiiert - gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme gewandt hat (insbesondere Schriftsätze vom 26. und 30.01.2003). Bei diesem Vorbringen handelt es sich um Angriffsmittel im Sinn des § 282 Abs. 2 ZPO, die im Tatbestand zu dokumentieren sind. Dieses ist auch rechtserheblich, weil deswegen eine weitere Beweisaufnahme geboten ist oder in den Entscheidungsgründen dargelegt werden muss, warum hierauf verzichtet werden konnte.
      • c) Diese Mängel werden auch nicht dadurch geheilt, dass das SG hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die eingeholten Gutachten bzw. auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen hat. Hierdurch hat das SG nämlich allenfalls erreicht, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der Entscheidung geworden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2148; a.A. Schumann, NJW 1993, 2786). Hiervon losgelöst ist dem Gericht aber auferlegt, das Ergebnis der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG jedenfalls in gedrängter Form im Tatbestand zu dokumentieren. Der hiermit verbundenen Beurkundungs- und Darstellungsfunktion genügt ein solcher Tatbestand nicht, der sich - wie hier - auf die Mitteilung beschränkt, dass eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten durchgeführt worden ist, und der das erhebliche Beteiligtenvorbringen nur unzureichend wiedergibt.
  • Zu 2.
    • Das Sozialgerichtsgesetz sagt über die Entscheidungsgründe nichts. Das Urteil bzw. der Gerichtsbescheid muss sie nur enthalten (§ 136 Abs. 1 SGG). Deswegen ist über § 202 SGG die Regelung des § 313 Abs. 3 ZPO maßgebend. Die Beteiligten sollen Kenntnis erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 136 Rdn. 7c). Eine kurze Begründung für jeden einzelnen für den Urteilsausspruch rechtlich erheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist geboten und ausreichend (BSG, SozR 1500 § 136 Nr. 10; Bayer. LSG in NZS 1996, 48). Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn in keiner Weise erkennbar ist, welche Gründe für die richterliche Überzeugung maßgebend waren (BGHZ 39, 333 ff.). Hierzu sind die entscheidungserheblichen Erwägungen des Gerichts in den Entscheidungsgründen kurz zu formulieren (BSGE 76, 233; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 136 Rdn. 7; Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, § 313 Rdn. 14). Das Gericht muss sich dabei zwar nicht mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder wenn sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich hält. Mindestinhalt ist aber eine ausreichende Angabe der angewandten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tat sächlichen oder rechtlichen Gründe (BSG, SozR 1500 § 136 Nr. 10; LSG NRW vom 30.10.1997 - L 7 Vs 41/97 -, vom 05.09.2001 - L 10 SB 70/01 - und vom 23.01.2002 - L10 SB 150/01 -; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 136 Rdn. 7a; Baumbach/Hartmann, a.a.O. § 313 Rdn. 14 ff; Humpert, a.a.O. § 136 Rdn. 13). Wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist ferner die Beweiswürdigung. Ein grober Verfahrensfehler liegt vor, wenn eine Beweiswürdigung völlig fehlt (BGHZ 39, 333, 337, BFH NVwZ-RR 1995, 329; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 136 Rdn. 7f) oder wenn den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu seinen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen gekommen ist (BGH vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 -; BFHE 86, 219; Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdn. 7f). Das SG hat nach § 202 SGG i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Streitstoff in tatsächlicher Hinsicht erschöpfend zu prüfen und zu würdigen. Von einer eigenen Bewertung ist es auch dann nicht enthoben, wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn die Aufgabe des Sachverständigen ist darauf beschränkt, dem Richter aufgrund seines Erfahrungswissens die Kenntnis von Tatsachen zu verschaffen, zu denen dieser wegen seiner fehlenden - beispielsweise medizinischen Sachkunde - nicht kommen kann. Dem Richter obliegt es sodann, aufgrund seiner juristischen Kenntnisse zu entscheiden, ob die ihm vom Sachverständigen vermittelten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand erfüllen (BSG vom 24.06.1981 - 9 RVs 2/81 -).
    • Die Ergebnisse des Sachverständigen dürfen nicht ohne weiteres übernommen werden; auch sachverständige Äußerungen sind eigenverantwortlich darauf hin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein vom erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (BGH vom 07.03.2001 a.a.O.). Wesentliche Aufgabe des Gerichts ist dabei die Prüfung, ob der Sachverständige von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und diesen vollständig berücksichtigt hat. Sodann sind die medizinischen Befunderhebungen des Sachverständigen - soweit möglich - zu überprüfen. Das wird gerade im orthopädischen Be reich anhand von Messdaten eher möglich sein als vergleichsweise bei inneren Erkrankungen oder neurologisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen. In einem nächsten Schritt ist zu klären, welche Funktionsbeeinträchtigungen mit den vom Sachverständigen festgestellten Normabweichungen einhergehen. Aufgabe des Sachverständigen ist es, diese aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung von Anamnese und Befund zu beschreiben. Wiederum hat das Gericht die Äußerungen des Sachverständigen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Stimmigkeit zu überprüfen und dies im Urteil nachvollziehbar zu begründen. Sodann hat das Gericht zu klären, ob sich die Meinungsäußerungen und Bewertungen des Sachverständigen auf der Grundlage der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) bewegen. Die einzelnen Schritte der vorgenommenen Prüfung und Würdigung müssen in dem daraufhin ergehenden Urteil zwar nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO); das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass das Gericht die erforderlichen Schritte vollzogen hat; es muss die tragenden Gründe für die der Entscheidung zugrunde liegenden Überzeugung in der Begründung nachvollziehbar darlegen (BGH vom 07.03.2001 a.a.O.).
    • All diesen Anforderungen genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides offensichtlich nicht. Das SG hat sich allein auf die Behauptung beschränkt, ein GdB von 40 sei angemessen; dies ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten des Dr. N.. Soweit es weiter ausführt, dessen Einschätzung sei gegenüber der abweichenden Beurteilung des Prof. Dr. St. der Vorzug zu geben, weil Dr. N. als besonders erfahren in der Beurteilung von Behinderungen bekannt sei und sehr häufig mit der Erstellung von Gerichtsgutachten beauftragt werde, kann dieser Hinweis allenfalls der letzte Punkt einer in sich geschlossenen Argumentationskette sein; er macht die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und eine Beweiswürdigung nicht entbehrlich. Jegliche nachvollziehbare Ausführungen dazu fehlen.
  • Zu 3.
    • Das SG hat den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Das SG hätte sich zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen.
      • a) Aus den Gutachten des Dr. N. und des Prof. Dr. St. ergibt sich, dass die Sachverständigen unterschiedlicher Auffassung insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Beeinträchtigungen des Atmungsorgans und des letztlich daraus resultierenden Gesamt-GdB sind. Dabei scheint sich Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 19.12.2002 der von Prof. Dr. St. gestellten Diagnose eines intrinsischen Asthmas bronchiale genähert zu haben; er bewertet dessen Auswirkungen allerdings sowohl für sich gesehen als auch im Hinblick auf das Gesamtausmaß der Beeinträchtigung des Klägers geringer und gibt - da bei der Bewertung eines Bronchialasthmas zunächst nicht (sondern nur zusätzlich) auf eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion abzustellen ist (AHP Nr. 26.8, S. 84) - zur Begründung an, dass bisher keine medikamentöse Behandlung er folgt und das Krankheitsbild nicht im hausärztlichen Befundbericht aufgeführt sei. Dies kann allerdings nicht überzeugen; beide Begründungen sind keine Beurteilungskriterien i.S.d. AHP. Entscheidend sind vielmehr - sofern tatsächlich ein Bronchialasthma vorliegen sollte - dessen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, die sich nach den Vorgaben der AHP in der Häufigkeit und Schwere von Anfällen zeigen. Diese sind wegen des wechselhaften Krankheitsbildes in der Regel nur schwer aufgrund einmaliger Untersuchung zu erfassen. Deshalb hätte es sich - auch ohne des ausdrücklichen Hinweises des Klägers in seinem Schriftsatz vom 30.01.2003 - aufgedrängt, dazu den ihn behandelnden Arzt gezielt zu befragen und dazu dann den von Amts wegen bestellten Sachverständigen zu hören. Zumindest dies wird das SG nachzuholen haben.
  • Zu 4.
    • Der Rechtsstreit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs an das SG zurückzuverweisen. Die Anhörung des Klägers vor Erlass des Gerichtsbescheides genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG sind die Beteiligten als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) vor Erlass eines Gerichtsbescheides an zuhören. Eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den konkreten Fall genügt nicht (BVerwG DVBl. 1991, 156; LSG NRW vom 17.09.1993 - L 4 J 109/93 -; LSG NRW vom 14.09.1995 - L 2 Kn 69/95 -; Eschner in Jansen, Berliner Kommentare, Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 105 Rdn. 9 f). Seine Rechtsauffassung muss das Gericht allerdings nicht mitteilen (BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 - und vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - zu § 153 Abs. 4 SGG; Meyer-Ladewig, a.a.O. § 105 Rdn. 10a m.w.N.). Andererseits soll die Anhörungsmitteilung sicherstellen, dass die Beteiligten sachgerechte Einwendungen erheben können (Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 1996, Rdn. 207). Deshalb hält der Senat es für erforderlich, dass sowohl ein rechtsunkundiger Kläger als auch ein rechtskundig vertretener Kläger in der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zumindest darauf hingewiesen werden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 05.09.2001, a.a.O.).
    • Das an Kläger und Beklagten gerichtete Schreiben des SG vom 10.01.2003 enthält im Wesentlichen nur die Mitteilung, dass auf § 105 SGG hingewiesen wer de. Dieser Hinweis ist unzureichend, denn er lässt nicht erkennen, wie das SG - wenn sein Hinweis überhaupt so zu verstehen ist, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht - zu entscheiden beabsichtigt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 62 SGG vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass von dem Hinweis, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt, ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn sich für die Beteiligten aus dem Sach- und Streitstand nur eine Entscheidung aufdrängt (Urteil vom 23.01.2002, L 10 SB 142/01). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Das SG hat dem Kläger zwar die zunächst eingeholten Gutach ten des Dr. N. und des Dr. J. mit der Anfrage übersandt, ob die Klage zurückgenommen werde. Entsprechende Hinweise enthält das Schreiben vom 10.01.2003 aber nicht. Im Hinblick darauf, dass zuvor sowohl das - dem Kläger positive - Gutachten des Prof. Dr. St. als auch die - dem Kläger negative - ergänzende Stellungnahme des Dr. N. vom 19.12.2002 eingeholt worden sind, bestand damit zumindest die Möglichkeit, dass das SG bei der gebotenen nochmaligen Beschäftigung mit der Sach- und Rechtslage zu einer anderen Rechtsauffassung als der zunächst geäußerten gelangt ist. Nach dem Sach- und Streitstand am 10.01.2003 drängte sich somit dem Kläger nicht nur eine - ihm negative - Entscheidung auf; ebenso hätte das SG seinem Klageantrag entsprechen können.

Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch wesentlich; sie entziehen der Entscheidung des SG die ordnungsgemäße Grundlage. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das SG bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten an einer baldigen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz anderseits überwiegen die Schutzinteressen der Beteiligten an einem ordnungsgemäßen Verfahren. Zudem hat der Kläger selber die Zurückverweisung an das SG angeregt. Darüber hinaus sind auch weitere Ermittlungen geboten.

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