"Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist."
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erhöhung des GdB über 40 hinaus. Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung ist gemäß § 48 SGB X gegenüber den Verhältnissen, die den Bescheiden vom 02.07.1996 und vom 07.04.1999 zugrundegelegen haben, nur in soweit eingetreten, als der Gesamt-GdB auf 40 zu erhöhen gewesen ist. Dies hat der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2000 zutreffend getan. Die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 wird bestätigt durch das internistische Gutachten des Dr. N. in Recklinghausen vom 15.04.2002, der das orthopädische Zusatzgutachten des Dr. J. in Recklinghausen vom 15.03.2002 berücksichtigt. Das Gericht folgt der gutachtlichen Beurteilung der von Amts wegen gehörten Gerichtssachverständigen. Zwar hat Prof. Dr. St., Clemenshospital Münster, in seinem gem. § 109 SGG unter dem 07.10.2002 erstellten Gutachten den Gesamt-GdB mit 50 eingeschätzt. In einer gutachtlichen Stellungnahme dazu hat jedoch Dr. N. unter dem 19.12.2002 die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 bestätigt. Das Gericht gibt der Beurteilung durch Dr. N. den Vorzug. Dieser Sachverständige ist als besonders erfahren in der Beurteilung von Behinderungen bekannt und wird sehr häufig mit der Erstellung von Gerichtsgutachten beauftragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides gem. § 105 SGG mit Verfügung vom 10.01.2003 ausdrücklich hingewiesen worden."
Gegen den am 15.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.03.2003 Berufung eingelegt und ausgeführt, der Gerichtsbescheid seit der art rechtsfehlerhaft, dass der Rechtsstreit an das SG Münster zurückzuverweisen sei. Das SG habe sich mit der medizinischen Problematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sei ausschließlich Dr. N. mit der Begründung gefolgt, dieser Sachverständige sei in der Beurteilung von Behinderungen besonders erfahren und würde sehr häufig mit der Erstellung von Gerichtsgutachten beauftragt. Das SG habe auch weder sein Vorbringen auf die Anhörung vom 10.01.2003 berücksichtigt noch Nachfrage bei Dr. S. gehalten.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.2003 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 zu verurteilen, ab März 2000 den GdB mit mindestens 50 festzustellen,
hilfsweise
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.2003 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.