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Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten
Problem: Anhaltspunkte
Zusammenfassung
Gerichtsurteile zur Ermittlung des GdB und im Vergleich unter Anwendung des GdB-Assistenten
BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R (Ein Einzel-GdB von 10 führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB)
BSG 9. Senat Urteil vom 18.12.1996 Az.:: 9 RV 17/95 (Zur Bildung des GdB)
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.9.93 Az: L 7 Vs 22/93
Gericht: Landessozialgericht Berlin 13. Senat Urteil vom 25.5.1993 Az: L 13 Vs 61/91
LSG NRW - Urteil vom 25. Februar 1998 - AZ.: L 10 Vs 107/97
LSG NRW- Urteil vom 28. November 2000 - AZ.: L 6 SB 46/98
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
LSG NRW - Urteil vom 30.07.2003 - Az.: L 10 SB 28/03
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Tatbestandsfeststellung der einzelnen Funktionsstörungen durch das Gericht mit gerichtlich festgestelltem Gesamt GdB
Ergebnisse nach Anwendung des GdB-Assistenten
Ergebnis bei Anwendung des GdB-Assistenten
Vergleich der Ergebnisse
Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom (nicht bekannt)
Bewertung der Vergleichsergebnisse zwischen den Gerichtsurteilen und dem GdB-Assistent
Tatbestand

Der am 25.04.1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Mit Bescheid vom 02.07.1996 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen GdB von 30 fest. Dieser Entscheidung lag die gutachtliche Stellungnahme vom 05.05.1996 zu Grunde, die folgende Beurteilung enthält:

  • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Beschwerden, Schulter-Arm-Syndrom = GdB 20
  • Knie- und Hüftgelenksarthrose = GdB 10
  • Chronische Bronchitis = GdB 20
  • Magenleiden, Leberschaden = GdB 10
  • Herz-Kreislaufbeschwerden bei seelischer Beeinträchtigung = GdB 10.

Einen Änderungsantrag des Klägers vom Dezember 1998 der lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die neu aufgetretene Funktionsbeeinträchtigung "Chronische Bronchitis, Schlafapnoe-Syndrom mit Maskenbeatmung" nicht zu einer Erhöhung des bisher festgestellten GdB führe (Bescheid vom 07.04.1999).

Am 02.03.2000 beantragte der Kläger, einen höheren GdB festzustellen. Zur Begründung gab er an, die von den Wirbelsäulenveränderungen ausgehenden Beschwerden hätten sich verschlimmert; er leide an Dauerschmerzen im Schulter-, Arm- und Rückenbereich sowie an beiden Knien. Die wegen des Schlafapnoe-Syndroms erforderliche Maskenbeatmung sei nicht erfolgreich; es bestünden erheblich beeinträchtigende Auswirkungen; zudem hätten sich die Herzbeschwerden verschlimmert.

Der Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin S. ein. Nach gutachtlicher Stellungnahme lehnte er den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17.04.2000 ab. Auf Widerspruch des Klägers veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Vertragsarzt Dr. L.. Dieser gelangte zu folgende Beurteilung (Gutachten vom 30.10.2000):

  • Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit rezidivierenden Beschwerden, Schulter-Arm-Syndrom = GdB 20
  • Knie- und Hüftgelenksarthrose = GdB 10
  • Chronische Bronchitis, Schlafapnoe-Syndrom mit Maskenbeatmung = GdB 20
  • Herz-Kreislaufbeschwerden, Rhythmusstörungen = GdB 10
  • Hirnleistungsschwäche = GdB 20

Dem Vorschlag des Dr. L. folgend stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 06.11.2000 einen GdB von 40 fest und wies den weitergehenden Widerspruch nach ergänzender versorgungsärztlicher Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2001 zurück.

Mit seiner Klage vom 23.04.2001 hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 begehrt.

Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 zu verurteilen, den GdB ab 02.03.2000 mit mindestens 50 fest zusetzen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin S. und Gutachten von dem Internisten und Sozialmediziner Dr. N., dem Orthopäden Dr. J. sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Prof. Dr. St. eingeholt. Dr. J. (Gutachten vom 15.03.2002) hat Wirbelsäulenveränderungen einen GdB von 20 und Beinveränderungen (Knie und Krampfaderbildung) sowie Armveränderungen (Schulter- und Ellebogengelenke) jeweils einen GdB von 10 zugemessen. Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 15.04.2002 ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung mit einem GdB von 20, eine chronisch rezidivierende Bronchitis mit einem GdB von 10, leichtgradige Herzrhythmusstörungen mit einem GdB von 10 sowie eine Hirnleistungsschwäche mit einem GdB von 20 beschrieben. Den Gesamt-GdB hat er unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. J. mit 40 eingeschätzt. Prof. Dr. St. (Gutachten vom 07.10.2002) hat demgegenüber ausgeführt, es liege keine chronische Bronchitis, sondern ein intrinsisches Asthmabronchiale vor. Dieses bedinge auf Grund der dauerhaften Lungenfunktionseinschränkung und der häufig schon nach moderater Belastung auftretenden Luftnot einen GdB von 20 und sei getrennt von dem Schlafapnoe-Syndrom zu berücksichtigen. Die Auswirkungen des Asthma bronchiale bestünden nämlich in Luftnot und einer körperlichen Leistungseinschränkung; dagegen wirke sich das Schlafapnoe-Syndrom im Bereich der Vigilanz und der Konzentrationsfähigkeit aus. Schlafapnoe-Syndrom und Hirnleistungsstörungen seien zusammenzufassen, da die Auswirkungen beider Leiden ähnlicher Natur seien. Beide äußerten sich in Tagesmüdigkeit und in einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses. Diesen Beeinträchtigungen sei ein GdB von 30 zuzumessen. Daneben bestünden die Auswirkungen des Asthma bronchiale und die Wirbelsäulen- bzw. Gelenkbeschwerden, die jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10 führten, sodass der Gesamt-GdB 50 betrage. Dazu hat Dr. N. ausgeführt (19.12.2002), er habe keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion feststellen können. Auch wenn man von dem Krankheitsbild eines Bronchialasthmas ausgehe, komme allenfalls ein schwacher Einzel-GdB von 20 in Betracht, weil offensichtlich bislang eine entsprechende medikamentöse Therapie nicht erforderlich gewesen und das Krankheitsbild auch im letzten hausärztlichen Befundbericht nicht aufgeführt worden sei. Deshalb komme er zu der Einschätzung, dass bei einem GdB von 30 für den Komplex Schlafapnoe-Syndrom / Hirnleistungsstörungen, einem GdB von 20 für den orthopädischen Bereich und einem allenfalls schwach anzunehmenden 20-Wert für das Atmungsorgan auch weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden sei.

Das SG hat den Beteiligten die gutachtliche Stellungnahme des Dr. N. vom 19.12.2002 zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme übersandt und weiter aus geführt: "Auf § 105 SGG wird hingewiesen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb derselben Frist."

Der Kläger hat dazu angegeben (Schriftsätze vom 26. und 30.01.2003), seit Jahren regelmäßig in lungen- und hno-fachärztlicher Behandlung zu stehen; er leide an Hustenreiz und sofortiger Luftnot sowohl bei Geruchseinwirkung als auch bei körperlicher Belastung. Sein Hausarzt Dr. St. sei auf Anfrage des Gerichts bereit zu bestätigen, dass er an einer bedeutsamen Atemfunktionsstörung leide und deswegen seit Jahren ständig behandelt werde.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.003 abgewiesen. Im Tatbestand des Gerichtsbescheides hat es angegeben, dass Gutachten von Dr. N., Dr. J. und Prof. Dr. St. eingeholt worden sind.

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