So zeigen die "Anhaltspunkte" zwar zutreffend auf, welche Arten von Wechselwirkungen zwischen Behinderungen bestehen können, die "Anhaltspunkte" beschreiben jedoch nicht, welche Folge an die Feststellung einer konkreten Funktionsbehinderung zu knüpfen ist. In der Praxis wird z.B. häufig darüber gestritten, ob das Nebeneinanderstehen von Behinderungen, die unabhängig voneinander sind und verschiedene Bereiche "im Ablauf des täglichen Lebens" betreffen nun zu einer Erhöhung des GdB führen kann, oder ob diese Fallkonstellation eine Erhöhung ausschließt. Unklar ist auch die von den "Anhaltspunkten" verwendete Formulierung zur Berücksichtigung von 20er Werten. Nach den Anhaltspunkten "ist es vielfach nicht gerechtfertigt", Funktionsbehinderungen mit einem GdB von 20 bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Da "vielfach" keine prozentuale Beschreibung darstellt, wird die Vorschrift von einem Teil der Sachverständigen so verstanden, dass regelmäßig 20er Werte nicht erhöhend wirken, während andere Sachverständige regelmäßig von einer Erhöhung ausgehen.
Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Bundessozialgericht - BSG - die "Anhaltspunkte" für verfassungswidrig erklärt, weil die dort enthaltenen Regelungen in einem förmlichen Gesetz erfolgen müssten ( Urteil des BSG vom 11.10.1994 Az.: 9 RVs 1/93). Bereits 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die "Anhaltspunkte" zwar als verfassungswidrig eingestuft aber ausgeführt: "Bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts noch nicht angezeigt (VerfG Az.: 1 BvR 60/95)". In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 31.12.2002 - Az.: S 31 SB 35/01 ist in einem Einzelfall ausgeführt worden,
geregelt, wobei das Gericht die "Anhaltspunkte" nur insoweit anwendet, als sie der im Internet unter www.behindertentabelle.de (nicht mehr aktuell -global help Redaktion-) nicht widersprechen. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten und angestrebten Beruf zu beurteilen.
"Nach § 69 SGB IX sind auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und der GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 2 Abs. 1 SGB IX die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Zur konkreten Bestimmung des GdB im Einzelfall waren bislang die "AHP 1996" heranzuziehen. Das Gericht legt jedoch vorliegend die "AHP 1996" seiner rechtlichen Bewertung nicht zugrunde sondern folgt der im Internet veröffentlichten "Behindertentabelle" (http://Behindertentabelle.bei.t-online.de nicht mehr aktuell -global help Redaktion-) .
Die "AHP 1996" unterliegen erheblichen rechtlichen Bedenken. Änderungen der "AHP 1996" werden nicht mehr veröffentlicht. Die Bekanntgabe an Gerichte wurde sogar vom Bundesministerium für Arbeit untersagt (Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.05.2002 an alle nachgeordneten Behörden). Die Anwendung einer Begutachtungsrichtlinie, die als zusammenhängendes Buch käuflich nicht mehr zu erwerben ist, die nirgendwo auf aktuellem Stand veröffentlicht ist und deren Fortschreibungen im vollem Wortlaut an Gerichte nicht weiter gegeben werden darf, erscheint der Kammer nicht tunlich. Die Behauptung des LSG NRW (Urt. v. 06.06.2002, Az.: L 7 SB 193/00) der BMA habe seine begutachtungsrelevanten Beschlüsse inzwischen im Internet veröffentlicht und damit für jedermann zugänglich gemacht, ist objektiv unzutreffend.
Tatsächlich hat der BMA nur einzelne Beschlüsse, dazu in Kurzform, aus einer einzigen Beiratssitzung ins Internet gestellt ( www.BMA.de ). Er hat darüber hinaus intern festgestellt, dass eine Veröffentlichung der Beschlüsse zur Folge habe, dass Sozialrichter und Klägerbevollmächtigte vermehrt die Möglichkeit erhalten, medizinische Feststellungen von Versorgungsärzten in Zweifel zu ziehen. Mit Schreiben vom 17.05.2002 hat der Beklagte - auf Weisung des BMA - die Weitergabe der Beschlüsse an Sozialrichter verboten.
Auch der Bundesfinanzhof hat die "AHP 1996" für in jeder Hinsicht unverbindlich erklärt, weil diese "keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen" von Behinderungen erlauben (BFH 8. Senat, Urt. v. 16.04.2002, Az.: VII R 62/99). Das Landessozialgericht Thüringen (Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00) hat festgestellt, dass die "AHP 1996" nicht immer dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.