Die 1941 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit Bescheid vom 19.09.1980 stellte der Beklagte bei ihr einen GdB von 40 fest wegen der Gesundheitsstörungen
Im Januar 1995 beantragte die Klägerin, u.a. einen höheren GdB festzustellen. Zur Begründung gab sie im wesentlichen eine zu nehmende Polyarthralgie der Füße und Halswirbelsäule, Hals- Schulter-Arm-Beschwerden, rezidivierende Thrombophlebitiden der Beine, eine medikamentös nicht einstellbare absolute Arrhythmie mit Vorhofflimmern, Magenbeschwerden und einen operationsbedürftigen Narbenbruch an.
Der Beklagte holte Befundberichte von dem Orthopäden Dr. K und der Internistin Dr. K ein. Bei der Auswertung dieser Berichte gelangte der Vertragsarzt Dr. S in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13.05.1995 zu der Beurteilung, dass weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 angemessen sei. Die Gesundheitsstörungen bewertete er mit:
Unter Übernahme dieser Leidensbezeichnung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1995 weiterhin einen GdB von 40 fest.
Auf den Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte zunächst einen Entlassungsbericht der Klinik R über deren stationäre Behandlung im Juni 1996 bei. In dem Bericht werden die Entlassungsdiagnosen Latente restriktive Cardiomyopathie, rezidivierende absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern gestellt. Bei der Einschwemmkatheteruntersuchung wurden schon bei niedriger Ergometerbelastung hochpathologische Druckwerte festgestellt.
Anschließend wurde die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten von der Allgemeinmedizinerin S untersucht, die den Gesamt-GdB in ihrem Gutachten vom 03.03.1997 ebenfalls mit 40 einschätzte. Sie gab die Einzelbewertung ab:
Der Beklagte übernahm diese Leidensbezeichnung mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1997 und wies den Widerspruch im übrigen zurück.
Mit ihrer Klage vom 02.04.1997 hat die Klägerin zunächst einen GdB von mindestens 50 begehrt. Im Erörterungstermin vom 24.07.1997 hat sie beantragt,
einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat - nach Hinweis, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, und ohne eigene Ermittlungen - der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.09.1997 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Klägerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen. Dieser ergebe sich aus dem Gutachten von Frau S . Bei der Bildung des Gesamt-GdB sei von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge. Dies sei hier die Herzleistungsminderung bei Kardiomyopathie mit einem GdB von 30. Zudem seien mehrere Organbereiche betroffen; somit seien die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen von einander unabhängig und beträfen damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens. Deshalb seien auch die weiteren Gesundheitsstörungen bei der Bildung des Gesamt-GdB zu beachten. Ausnahmen seien nur vorgesehen bei einer Überschneidung der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen oder wenn diese Auswirkungen durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt werden. Dieser Ausnahmetatbestand werde aber von der begutachtenden Ärztin nicht beschrieben. Die Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 führten deshalb jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10.
Gegen den am 17.10.1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 14.11.1997 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die zur Urteilsbegründung angeführten allgemeinen Ausführungen rechtfertigten keine Abweichung von dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Die Einschätzung des Gesamt-GdB beruhe auf einer ärztlicher Gesamtschau nach klinischer und apparativer Untersuchung. Die Annahme des SG, Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 führten jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10, es sei denn, es läge eine Überschneidung oder Verstärkung vor, sei den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) nicht zu entnehmen. Gerade voneinander unabhängige Behinderungen seien ihrer Schwere nach bei der Gesamtbeurteilung zu beachten. Vorliegend sei insbesondere das Zwölfingerdarmgeschwürsleiden nach Vagotomie bei normalgewichtigem Ernährungszustand ohne eindeutige Hinweise auf häufige Rezidive eine geringgradige Behinderung; der in Ansatz gebrachte GdB von 20 liege im obersten Ermessensspielraum.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.09.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das SG Köln zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Gerichtsbescheid vom 18.09.1997 leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat gegen das Gebot der Sachaufklärung (§ 103 SGG) verstoßen und, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.
Die Überzeugung, ein GdB von 50 sei erwiesen, hat sich das SG unter Verstoß gegen das Sachaufklärungsgebot gebildet. Es hat die Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen durch den Beklagten bzw. durch die Ärztin S abgeändert, ohne sich der notwendigen sachverständigen Unterstützung durch Fachärzte zu bedienen, und für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung die eigene Kompetenz nicht belegt.
Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem SG bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das gefällte Urteil ausreicht, sondern das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1988, 9/9a RV 42/87, in Soziale Sicherheit, - SozSich - 1989, 220 = VdK-Mitteilungen 1989, Heft 4, Seite 27; Urteil vom 24.06.1993 24.06.1996, 11 RA 75/92 m.w.N., in: Arbeit und Beruf - AuB - 1994, 26 mit Anm. Berlinger.; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Auflage, 1988, § 103 Randnummer - RN - 10 m.w.N.).
Ausweislich seiner Urteilsbegründung ist das SG der Auffassung, dass ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen sei, wenn bei einem Behinderten Funktionsbeeinträchtigungen mit Einzel-GdB-Werten von 30, 20 und 20 vorliegen und sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen nicht überschneiden. Ausgehend von diesem Standpunkt war das SG gehalten, Feststellungen über die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, deren Auswirkungen und GdB-Bewertung sowie die wechselseitigen Beziehungen der Auswirkungen zu treffen.
Dies ergibt sich aus dem SchwbG und den AHP, denen im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche Wirkung beizumessen ist (z.B. BSG in Sozialrecht - SozR - 3 3870 § 4 Nrn. 6 und 19; 1300 § 48 Nr. 34 = 3780 § 3 Nr. 5, vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.1995, in: SozR 3 - 3870 § 3 Nr. 5 und BSG in: SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 35 = 3870 § 4 Nr. 10).
Nach § 4 Abs. 1 SchwbG ist auf Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung und der daraus resultierende GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Die AHP Nr. 19 sehen ergänzend dazu vor, dass
Des weiteren ist bei Anwendung der AHP Nr. 19 regelmäßig zu beachten, dass
Die Bewertung des GdB ist zwar vorrangig Aufgabe des Gerichts; im Hinblick auf die o.a. vielschichtigen Überlegungen medizinischen Inhalts ist aber die ärztliche Beurteilung der Gesundheits- und Funktionsstörungen sowie derer Auswirkungen in Beruf, Arbeit und Gesellschaft wichtige und in der Regel unentbehrliche Grundlage für die richterliche Bewertung (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.1988, 9/9a RVs 14/86, in: SozSich 1988, 331; Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RVs 2/92, in: SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 5; Urteil vom 23.06.1993, 9/9a RVs 1/92 in HVBG-Info 1994, 726-728, m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Behinderter von mehreren Fachärzten behandelt wird und die vorliegenden Befund- bzw. Behandlungsunterlagen nicht aufeinander bezogen sind. Deshalb sind in der Regel die aufgezeigten Beurteilungsgrundlagen im Verfahren nach dem SchwbG durch Anhörung geeigneter Sachverständiger zu ermitteln. Von der Sachverständigenanhörung kann nur abgesehen werden, wenn das SG die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und in seinen Entscheidungsgründen darlegt, worauf diese beruht (Peters-Sautter-Wolff, Sozialgerichtsgesetz, § 144 SGG, Rdz. 211 m.w.N.; BSG, Urteil vom 02.06.1959, 2 RU 20/56 = SozR § 103 SGG, Nr.33).
Ausführungen dazu finden sich in dem Gerichtsbescheid jedoch nicht. Es mangelt an jeglichen nachvollziehbaren Feststellungen, welche Auswirkungen eine jede Funktionsstörung hat, wes halb welcher GdB dadurch hervorgerufen wird, ob bzw. welche Funktionssysteme betroffen sind und ob tatsächlich, wie das SG ohne nähere Begründung meint, jeweils unterschiedliche Lebensbereiche betroffen sind. Das SG hat im Ergebnis lediglich aus erkenntlich ungeprüft (aus dem Gutachten der Allgemeinmedizinerin S ) übernommenen Einzel-GdB-Werten rein rechnerisch und schematisch (jeder GdB von 20 führt, wenn keine Überschneidung vorliegt, zu einer Erhöhung um 10) einen Gesamt-GdB gebildet. Es hat - allenfalls - allein aus den verschiedenen Befundberichten der behandelnden Ärzte und den Angaben der von dem Beklagten herangezogenen Ärzte weit reichende Schlüsse gezogen, für die ihm keine ausreichenden medizinischen Beweismittel zur Verfügung standen. Es hat die Klägerin nicht untersuchen lassen, obwohl den vorhanden Unterlagen nur wenig über Auswirkungen auf beruflichem und gesellschaftlichem Gebiet zu entnehmen ist. Über das Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsstörungen und über ihre wechselseitige Einflussnahme ist aus diesen Unterlagen ebenso wie aus den - im übrigen auch mit den o.a. Vorgaben der AHP nicht in Einklang stehenden - Gründen der angefochtenen Entscheidung überhaupt kein Aufschluss zu gewinnen. Selbst das von dem Beklagten eingeholte Gutachten der Allgemeinmedizinerin S vom 03.03.1997 enthält insoweit keine weiteren Hinweise, da darin der Gesamt-GdB auch nur - für die Feststellungen des Beklagten in einem sog. Massenverfahren ggf. ausreichend - ohne jede, nach außen erkennbare Begründung mit 40 festgelegt wurde.
Das SG hätte sich deshalb selbst unter Beachtung seiner Rechtsauffassung wegen fehlender Kenntnis der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Die trotz dieses evidenten Verfahrensfehler gemäß § 159 Abs. 1 SGG nicht zwingend vorgeschriebene, sondern nur im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist angesichts der Kürze des Berufungsverfahrens und im Hinblick darauf, dass den Beteiligten eine zweite Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll, geboten.
Die damit vom SG nachzuholende, sachgerechte und den Anforderungen an eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung entsprechende Ermittlungstätigkeit erfordert nach den o.a Darlegungen mindestens - die Ermittlung des Verlaufs und des genauen Ausmaßes der Krankheiten der Klägerin (z.B. Häufigkeit von Magengeschwüren; Ausmaß der angegebenen Gehöreinschränkung; Verlauf der Kardiomyopathie) durch Einholung von weiteren Befund- und Behandlungsberichten, worauf sich auch die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift berufen hat, - und die Einholung - wenigstens - eines Sachverständigen-Gutachtens zur Beurteilung der Gesamt-Auswirkungen aller Behinderungen im o.a. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass nach derzeitiger Sachlage zumindest das internistische (insbesondere zur genauen Bestimmung der kardialen Leistungsbeeinträchtigung, aber auch der epigastrischen Beschwerden unter Berücksichtigung der angegeben Hernie) und das orthopädische Fachgebiet (insbesondere wegen des teilweisen Widerspruchs zwischen den Angaben des Dr. K <"wegen Beschwerden im Bereich des gesamten Bewegungsapparates kaum noch körperlich belastbar"> und der Ärztin S <"mäßig- bis mittelgradige Beeinträchtigung">) betroffen sind, so dass sich nach Kenntnis aller Behandlungsunterlagen auch die Hinzuziehung von mehreren geeigneten Sachverständigen aufdrängen könnte.
Darüber hinausgehend nimmt der Senat die vorliegende Fallgestaltung zum Anlass, im Anschluss an die vom SG genannte Rechtsprechung, etwa des 7. Senats des LSG NRW (Urteile vom 18.03.1993, -L 7 Vs 142/92 und L 7 Vs 11/92-; vgl. aber auch das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 22.10.1997 - Az.: L 10 Vs 141/94, Seite 9; zur abwägenden Einschätzung des Gesamt-GdB, siehe auch Beschluss vom 16.12.1996, Az.: L 10 Vs 69/96 sowie Urteile vom 20.05.1996 - Az.: L 10 Vs 154/95 - und vom 10.04.1996 - Az.: L 10 Vs 96/94, alle nicht veröffentlicht), zu betonen, dass bei Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Graden von 30, 20, 20 und mehreren 10er-Graden die sorgsame, konkret auf den Einzelfall bezogene Bewertung durchaus dazu führen kann, den vom SG bislang für zutreffend erachteten Gesamt-GdB von 50 zu bestätigen. Ebenso wenig wie sich das Sozialgericht darauf stützen kann, dass Einzel-GdB-Werte von 20 in anderen Funktionsbereichen im Regelfall zu einer GdB-Erhöhung führen müssen, kann sich der Beklagte darauf berufen, dass Einzel-GdB-Werte von 20 (oder sogar nur 10) nahezu keine oder nur unwesentliche Bedeutung für die Bewertung des Gesamt-GdB haben. Nr. 19 (4) AHP verweist insofern sachgerecht auf ein abgestuftes Bewertungssystem ("vielfach", "Ausnahmefälle"), welches es ermöglicht, mit nachvollziehbarer, medizinisch gestützter Begründung auch bei geringeren Einzel-GdB-Werten zu einem erhöhten Gesamt-GdB zu gelangen. Letztlich entscheidend ist, ob der Zustand des Betroffenen mit dem Bild eines Schwerbehinderten zu vergleichen ist, für den die AHP (exemplarisch) einen GdB von 50 vorsehen (z.B. bei einem schwer Herzkranken, der nicht mehr in der Lage ist, selbst leichte Arbeiten zu verrichten - AHP 1996, S. 87 - oder bei einem Behinderten, dessen Wirbelsäule in großen Teilen völlig versteift ist - AHP S. 140 -).


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
50 |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
60 |
Bei diesem Vergleich ist anzumerken, dass der zu bewertende Tatbestand an funktionellen Einschränkungen sehr umfangreich ist.