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Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten
Problem: Anhaltspunkte
Zusammenfassung
Gerichtsurteile zur Ermittlung des GdB und im Vergleich unter Anwendung des GdB-Assistenten
BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R (Ein Einzel-GdB von 10 führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB)
BSG 9. Senat Urteil vom 18.12.1996 Az.:: 9 RV 17/95 (Zur Bildung des GdB)
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.9.93 Az: L 7 Vs 22/93
Gericht: Landessozialgericht Berlin 13. Senat Urteil vom 25.5.1993 Az: L 13 Vs 61/91
LSG NRW - Urteil vom 25. Februar 1998 - AZ.: L 10 Vs 107/97
LSG NRW- Urteil vom 28. November 2000 - AZ.: L 6 SB 46/98
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
LSG NRW - Urteil vom 30.07.2003 - Az.: L 10 SB 28/03
Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom (nicht bekannt)
Bewertung der Vergleichsergebnisse zwischen den Gerichtsurteilen und dem GdB-Assistent

Gericht: Landessozialgericht Berlin 13. Senat Urteil vom 25.5.1993 Az: L 13 Vs 61/91

Bei der Festsetzung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, wie weit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich eine Behinderung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie weit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende Gesundheitsstörungen oft gar nicht verstärkt wird.

Eine proportionale Anhebung des GdB ist angemessen und gerechtfertigt, wenn sich Behinderungen, jede für sich, auf verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens auswirken. Danach führt z.B. eine mit einem GdB von 20 zu bewertende Behinderung, die sich mit den übrigen Gesundheitsstörungen nicht überschneidet, regelmäßig zu einer Erhöhung des (Gesamt-)GdB um 10.

Bluthochdruck kann zwar für sich allein nicht zu einer Erhöhung des GdB um 10 führen, aber Behinderungen auf orthopädischem Gebiet können durch ihn verstärkt werden. Adipositas allein bedingt keinen GdB, nur Folge- und Begleitschäden können dessen Annahme begründen.

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