Behinderungen die nur mit einem GdB von 10 bewertet worden sind, können nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB führen.
Liegen mehrere Behinderungen vor, so sind bei der Bildung des Gesamt-GdB die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen zueinander zu beachten (vgl. BSG vom 15.3.1979 - 9 RVs 6/77 = SozR 3870 § 3 Nr 4).
Durch jede neben dem GdB-führenden Leiden vorliegende unabhängige Funktionsbeeinträchtigung nimmt das Ausmaß der Gesamtbehinderung zu. Bereits GdB-Werte von 20 führen danach in der Regel zu einer angemessenen Erhöhung des
GdB des führenden Leidens (hier Erhöhung um jeweils 10), wenn diese Funktionsstörungen dauerhaft sind und eigenständige Leistungsbeeinträchtigungen hervorrufen.