Nach § 69 Sozialgesetzbuch IX (bis 1.7.01 §4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in der Regel Versorgungsämter) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Welche Behinderung (z.B. Verlust eines Beines im Unterschenkel) welchen Behinderungsgrad nach sich zieht, ist nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. Zur Entscheidung der vielen Antragsfälle gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung (BMGS) eine Broschüre heraus, genannt die "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" ("Anhaltspunkte"). Die Versorgungsbehörden - das sind die Behörden, die die Feststellungen nach dem SchwbG treffen - aller Bundesländer sind verpflichtet, den "Anhaltspunkten" zu folgen. Da der BMGS allerdings bis heute, die "Anhaltspunkte" nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt hat und das Bundesverfassungsgericht den Gerichten damit die Möglichkeit eröffnet hat auch anderen Tabellen zu folgen, gibt es permanent Diskussionen um die Anwendung der Anhaltspunkte. Es fehlt auch die Möglichkeit, die in Deutschland geltenden Anhaltspunkte gegenüber einer europäischen Harmonisierung zu öffnen.
Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen anzugeben. Die Werte für die verschieden-artigen Gesundheitsstörungen leiten sich dabei von Mindestvomhundertsätzen ab, die in der - auch bei der Behindertenbegutachtung zu beachtenden - Verwaltungsvorschrift Nummer 5 zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind. Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Mindestvomhundertsätzen angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Lage des Einzelfalls kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen - siehe Absatz 8 - oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung bei Antragstellung).
Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar sind. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdB/MdE Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen. Für die GdB Beurteilung ist deshalb zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörung auch nur wenig günstiger ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter dem Fünfergrad anzusetzen ist; entspricht die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.
GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraus-sichtlich verbleibenden - Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidens-Verlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden - über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus - der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürs-leiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen - im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem "durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE Werte angegeben sind. Ein Gesamt-GdB/MdE-Grad von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung (siehe Nummern 26.8 und 26.9), bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE- Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
So zeigen die "Anhaltspunkte" zwar zutreffend auf, welche Arten von Wechselwirkungen zwischen Behinderungen bestehen können, die "Anhaltspunkte" beschreiben jedoch nicht, welche Folge an die Feststellung einer konkreten Funktionsbehinderung zu knüpfen ist. In der Praxis wird z.B. häufig darüber gestritten, ob das Nebeneinanderstehen von Behinderungen, die unabhängig voneinander sind und verschiedene Bereiche "im Ablauf des täglichen Lebens" betreffen nun zu einer Erhöhung des GdB führen kann, oder ob diese Fallkonstellation eine Erhöhung ausschließt. Unklar ist auch die von den "Anhaltspunkten" verwendete Formulierung zur Berücksichtigung von 20er Werten. Nach den Anhaltspunkten "ist es vielfach nicht gerechtfertigt", Funktionsbehinderungen mit einem GdB von 20 bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Da "vielfach" keine prozentuale Beschreibung darstellt, wird die Vorschrift von einem Teil der Sachverständigen so verstanden, dass regelmäßig 20er Werte nicht erhöhend wirken, während andere Sachverständige regelmäßig von einer Erhöhung ausgehen.
Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Bundessozialgericht - BSG - die "Anhaltspunkte" für verfassungswidrig erklärt, weil die dort enthaltenen Regelungen in einem förmlichen Gesetz erfolgen müssten ( Urteil des BSG vom 11.10.1994 Az.: 9 RVs 1/93). Bereits 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die "Anhaltspunkte" zwar als verfassungswidrig eingestuft aber ausgeführt: "Bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts noch nicht angezeigt (VerfG Az.: 1 BvR 60/95)". In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 31.12.2002 - Az.: S 31 SB 35/01 ist in einem Einzelfall ausgeführt worden,
geregelt, wobei das Gericht die "Anhaltspunkte" nur insoweit anwendet, als sie der im Internet unter www.behindertentabelle.de (nicht mehr aktuell -global help Redaktion-) nicht widersprechen. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten und angestrebten Beruf zu beurteilen.
"Nach § 69 SGB IX sind auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und der GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 2 Abs. 1 SGB IX die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Zur konkreten Bestimmung des GdB im Einzelfall waren bislang die "AHP 1996" heranzuziehen. Das Gericht legt jedoch vorliegend die "AHP 1996" seiner rechtlichen Bewertung nicht zugrunde sondern folgt der im Internet veröffentlichten "Behindertentabelle" (http://Behindertentabelle.bei.t-online.de nicht mehr aktuell -global help Redaktion-) .
Die "AHP 1996" unterliegen erheblichen rechtlichen Bedenken. Änderungen der "AHP 1996" werden nicht mehr veröffentlicht. Die Bekanntgabe an Gerichte wurde sogar vom Bundesministerium für Arbeit untersagt (Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.05.2002 an alle nachgeordneten Behörden). Die Anwendung einer Begutachtungsrichtlinie, die als zusammenhängendes Buch käuflich nicht mehr zu erwerben ist, die nirgendwo auf aktuellem Stand veröffentlicht ist und deren Fortschreibungen im vollem Wortlaut an Gerichte nicht weiter gegeben werden darf, erscheint der Kammer nicht tunlich. Die Behauptung des LSG NRW (Urt. v. 06.06.2002, Az.: L 7 SB 193/00) der BMA habe seine begutachtungsrelevanten Beschlüsse inzwischen im Internet veröffentlicht und damit für jedermann zugänglich gemacht, ist objektiv unzutreffend.
Tatsächlich hat der BMA nur einzelne Beschlüsse, dazu in Kurzform, aus einer einzigen Beiratssitzung ins Internet gestellt ( www.BMA.de ). Er hat darüber hinaus intern festgestellt, dass eine Veröffentlichung der Beschlüsse zur Folge habe, dass Sozialrichter und Klägerbevollmächtigte vermehrt die Möglichkeit erhalten, medizinische Feststellungen von Versorgungsärzten in Zweifel zu ziehen. Mit Schreiben vom 17.05.2002 hat der Beklagte - auf Weisung des BMA - die Weitergabe der Beschlüsse an Sozialrichter verboten.
Auch der Bundesfinanzhof hat die "AHP 1996" für in jeder Hinsicht unverbindlich erklärt, weil diese "keine ausreichenden Feststellungen zu Beginn, Grad und Folgen" von Behinderungen erlauben (BFH 8. Senat, Urt. v. 16.04.2002, Az.: VII R 62/99). Das Landessozialgericht Thüringen (Urt. v. 07.03.2002, Az.: L 5 SB 768/00) hat festgestellt, dass die "AHP 1996" nicht immer dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Der GdB-Assistent wird seit Mitte 2005 im Sachgebiet SGB IX erfolgreich eingesetzt. Die damaligen Gründe für den Erwerb und Einsatz dieses sehr innovativen Programmes waren:
Das Programm ist somit in vielfältiger Art und Weise eine hervorragende Hilfe für den Sachbearbeiter.
Aus meiner Sicht wäre es sehr sinnvoll, wenn auch die Ärzte die Unterstützung des GdB-Assistenten erhalten würden . Auf diesem Wege könnte das Programm inhaltlich und fachlich noch verbessert werden und zum Nutzen aller eingesetzt werden.
Der GdB-Assistent soll dazu beitragen: