Die Revision des Beklagten ist iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet. Das LSG hat bei der Bildung des Gesamt-GdB § 4 Abs 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) verletzt.
In dieser Vorschrift ist geregelt, wie der Gesamt-GdB festzusetzen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Der GdB ist in diesen Fällen "nach den Auswirkungen der Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen". Das LSG geht zwar bei seiner Beurteilung zutreffend davon aus, dass die "Auswirkungen" der Funktionsstörungen maßgebend seien. Es weist in seinen allgemeinen Ausführungen zur Bildung des
Gesamt-GdB sogar zutreffend darauf hin, dass es vor allem auf die Beeinträchtigungen im "Ablauf des täglichen Lebens" ankommt, um feststellen zu können, ob die Auswirkungen sich überschneiden oder verstärken.
In der Beurteilung selbst befasst sich das LSG aber nicht mit den Auswirkungen der Funktionsstörungen, sondern mit ihren Ursachen, nämlich den Gesundheitsstörungen.
Entscheidend sind für das LSG nicht die Lebensbereiche, in denen sich die verschiedenen Funktionsstörungen auswirken, sondern die medizinischen Fachgebiete, zu denen die Gesundheits- und Funktionsstörungen zählen. Dieser gedankliche Ausgangspunkt hat das LSG dazu geführt, die Behinderungen am rechten Knie - GdB 20 - und an der Halswirbelsäule - GdB 20 - zusammenfassend zu beurteilen, weil sie auf orthopädischem Fachgebiet liegen. Ob das Ergebnis dieser Beurteilung - GdB 30 - auch bei der richtigen Beurteilungsmethode erzielt worden wäre, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls kann nach den bisherigen Feststellungen dem LSG nicht gefolgt werden, soweit es das Verhältnis des orthopädischen GdB mit dem GdB wegen der Ohrenkrankheit beurteilt. Hier hat das LSG von seiner Grundauffassung ausgehend gemeint, der MdE-Grad, der sich aus den ohrenfachärztlichen Funktionsstörungen ergebe, sei uneingeschränkt dem orthopädischen GdB hinzuzurechnen. Auch wenn es zutrifft, dass der orthopädische und der ohrenfachärztliche Bereich sich nicht überschneiden, ist dies kein Grund anzunehmen, dass sich auch die Auswirkungen der zu den beiden Fachgebieten zählenden Gesundheits- und Funktionsstörungen nicht überschneiden. Dass die Auswirkungen von Gesundheits- und Funktionsstörungen der unterschiedlichsten ärztlichen Fachgebiete in deutlichen wechselseitigen Beziehungen und Überschneidungen stehen können, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn es ist möglich, dass sich sowohl die ohrenfachärztlich festgestellte Gleichgewichtsstörung wie auch die orthopädieärztlich festgestellte Bewegungseinschränkung des rechten Knies als einheitliche Behinderung, nämlich als Gangunsicherheit, darstellen. Es ist möglich, dass sich die beiden Störungen geringfügig verstärken und dass sie sich erheblich verstärken; es ist aber auch möglich, dass sie sich überschneiden, so dass eine Erhöhung der MdE überhaupt ausscheidet. Dazu hat das LSG noch Feststellungen zu treffen.
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist außerdem Nr 19 Abs 2 der Anhaltspunkte zu beachten. Hier heißt es, dass bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Behinderungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen sind, zu denen in der MdE- oder GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind. Dieses Gebot entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BSG vor allem in Kriegsopfersachen (vgl dazu Gschwinder, ZfS 1981, 359 und Rauschelbach ZfS 1982, 106). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass zu beachten ist, in welchen Fällen die Anhaltspunkte und die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Richtlinien zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes die Schwerbehinderung - GdB von 50 - gerade noch zubilligen. Dabei fällt auf, dass für die Schwerbehinderung erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen vorausgesetzt werden wie z.B. der Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel. Ob die nach der Schilderung des LSG nur geringfügig erscheinenden verschiedenen Funktionsstörungen insgesamt eine damit vergleichbare Beeinträchtigung bewirken, muss das LSG beurteilen.