Wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit.
Zur Festsetzung des Gesamt-GdB bei Einäugigkeit und dem Hinzutreten einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit.
Streitig ist, ob die bei dem Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. ergeben. Bei dem 1917 geborenen Kläger waren mit bindendem Bescheid vom 17. Mai 1966 der Verlust des linken Auges, eine geringe Detonationsschädigung beider Ohren sowie Narben und Weichteilstecksplitter als Schädigungsfolgen mit einer MdE um 40 v.H. festgestellt worden. Einen im Januar 1990 gestellten Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung des Hörleidens lehnte die Versorgungsverwaltung nach Einholung von ärztlichen Gutachten mit der Begründung ab, die Hörverschlechterung sei auf nicht schädigungsbedingte Faktoren zurückzuführen. Die Klage gegen diesen Bescheid nahm der Kläger zurück, nachdem ein vom Sozialgericht (SG) eingeholtes Gutachten ergeben hatte, dass sich das anerkannte Hörleiden zwar nicht schädigungsbedingt verschlimmert habe, es aber 1966 zu niedrig bewertet worden sei, weil die Versorgungsverwaltung zu Unrecht eine Vorschädigung durch eine Mittelohrentzündung in frühester Kindheit angenommen habe. Der Kläger beantragte nunmehr, den Neufeststellungsantrag von Januar 1990 in einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) umzudeuten und ihm unter Änderung des Bescheides vom 17. Mai 1966 Versorgung nach einer MdE von 50 v.H. vier Jahre rückwirkend ab Januar 1986 zu gewähren, hilfsweise sollte der Antrag als am Tag der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1992 gestellt gelten. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 id. F. des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1993 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Schädigungsfolgen seien mit einer MdE von 40 v.H. zutreffend bewertet. Die auf die Schädigung zurückzuführende Schwerhörigkeit mit einer Einzel-MdE um 20 v.H. wirke sich nicht so ungünstig aus, dass sie zu der MdE wegen des Verlustes des linken Auges von 30 v.H. voll addiert werden müsse.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. August 1994 der Klage stattgegeben und dem Kläger Anspruch auf Versorgung nach einer MdE um 50 v.H. seit Januar 1996 zuerkannt. Wegen der gegenseitigen ungünstigen Beeinflussung der Schädigungsfolgen sei eine Addition der Teil-MdE-Werte vorzunehmen. Der im Januar 1990 gestellte Neufeststellungsantrag sei als Antrag auf eine Zugunstenentscheidung umzudeuten, so dass Leistungen vier Jahre rückwirkend von der Antragstellung nach der höheren MdE zu gewähren seien. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil des LSG vom 13. März 1995). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die schädigungsbedingte Gesamt-MdE mit 40 v.H. zutreffend bewertet worden. Der schädigungsbedingte Gehörverlust verstärke die durch die Einäugigkeit verursachten Behinderungen nur unwesentlich. Bei der Bildung der Gesamt-MdE sei deshalb im Wesentlichen die Gehbehinderung zu berücksichtigen, die für sich eine Teil-MdE um 30 v.H. bewirke. Die zusätzliche Schwerhörigkeit rechtfertige eine Anhebung auf eine Gesamt-MdE um 40 v.H., nicht aber auf eine MdE um 50 v.H., wie sie nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (im folgenden: Anhaltspunkte) vergleichsweise beim Verlust eines Auges und einem Sehverlust auf dem erhaltenen Auge um 60 v.H. anerkannt werde.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG), indem das LSG bei der Einschätzung der Gesamt-MdE fehlerhaft vorgegangen sei. Das LSG habe zu Unrecht die Einäugigkeit in Verbindung mit der Schwerhörigkeit mit anderen Behinderungen, die in den Anhaltspunkten erfasst seien, verglichen und bewertet. Eine solche vergleichende Betrachtungsweise sei untauglich. So sei nicht zu begründen, weshalb für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionsfähigkeit des Stumpfes und der Gelenke eine MdE um mindestens 50 v.H. angenommen werde, während eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Kniegelenk eine wesentlich geringere MdE ergebe. Die MdE sei allein unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bilden. Ein Einäugiger mit einer erheblichen Einschränkung des Hörvermögens sei als Schwerbeschädigter einzustufen. Das gelte erst recht, wenn man die Maßstäbe von 1965 zugrunde lege, wie es hier geboten sei. Seinerzeit habe sich die Einschätzung der MdE noch stärker an den Erfordernissen des allgemeinen Arbeitslebens orientiert.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Auffassung des LSG, die Höhe der MdE wegen der Schädigungsleiden betrage insgesamt lediglich 40 v.H., weshalb der Bescheid aus dem Jahre 1966 nicht iS des § 44 SGB X unrichtig sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die konkrete Einschätzung des MdE-Grades bewegt sich innerhalb des Rahmens tatrichterlicher Tatsachen- und Beweiswürdigung, die nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 5).
Nach welchen Rechtsmaßstäben für eine Schädigungsfolge der Grad der MdE oder - entsprechend im Schwerbehindertenrecht - der Grad der Behinderung (GdB) festzustellen ist, und wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen die Gesamt-MdE bzw. der Gesamt-GdB zu bilden ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden. Danach ist in erster Linie von den Anhaltspunkten auszugehen, die zwar keine Normqualität haben, sondern weitgehend als
antizipierte Sachverständigengutachten
verstanden werden können. Sie wirken sich aber in der Verwaltungspraxis normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die erforderliche Ermächtigungsnorm mit klaren gesetzlichen Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege zu erlassenden, jetzt in den Anhaltspunkten enthaltenen wertenden Regelungen - geschaffen hat (vgl BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 6; SozR 3-3870 § 3 Nr 5, dazu BVerfG, Beschluss vom 6. März 1995, SozR 3-3870 § 3 Nr 6).
Daraus folgt, dass die Anhaltspunkte nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterliegen; sie können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Es gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, dh die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung (BSGE 72, 285, 287).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen übereinstimmend mit der Verwaltung für den Verlust des linken Auges eine MdE von 30 v.H. (vgl auch § 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG ) sowie für den schädigungsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit eine MdE um 20 v.H. (vgl Anhaltspunkte Nr 26.5) zugrunde gelegt. Diese Einzelfestsetzungen werden von der Revision nicht angegriffen. Umstritten ist lediglich, wie sich das Zusammentreffen dieser Funktionsstörungen bei der Ermittlung der Gesamt-MdE auswirkt.
Das LSG hat bei der Bildung der Gesamt-MdE von 40 v.H. keine Rechtsnormen verletzt. Wie die Gesamt-MdE bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen zu bilden ist, hat der Gesetzgeber im BVG nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt hier aber nichts anderes als im Schwerbehindertenrecht, wo § 4 Abs 3 Satz 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festlegt, dass der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Die Anhaltspunkte übernehmen diesen Grundsatz und führen dazu ergänzend aus, dass im einzelnen zu beachten ist, wie weit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich eine Behinderung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt (z.B. bei paarigen Organen), inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder ob das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende Gesundheitsstörungen überhaupt nicht verstärkt wird (Anhaltspunkte Nr 19). Diese Grundsätze hat das LSG beachtet, indem es festgestellt hat, dass die beim Kläger vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht völlig nebeneinander stehen, sondern sich beide auf die Fähigkeit auswirken, sich in der Umgebung zu orientieren. Die beim Kläger durch die Einäugigkeit bestehende Behinderung, die im wesentlichen eine Einbuße des räumlichen Sehens bedeutet, wird in ihren Auswirkungen etwa auf die Verkehrstüchtigkeit durch das Hinzutreten einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit zwar verstärkt, aber nicht besonders nachteilig beeinflusst. Das LSG hat ferner beachtet, dass durch die Schwerhörigkeit auch die Kommunikationsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt wird. Wenn es gemeint hat, dass deshalb die einzelnen MdE-Grade nicht schlicht zu addieren sind, andererseits aber der durch die bloße Einäugigkeit begründete MdE-Grad zu erhöhen ist, so dass sich eine Gesamt-MdE von 40 ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass bei der Bewertung der Gesamtbeeinträchtigung nicht der jetzige tatsächliche Gesundheitszustand des Klägers mit seiner hochgradigen Schwerhörigkeit zu berücksichtigen ist, sondern der Zustand, der sich bei einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit ergeben würde, die allein als Schädigungsfolge angesehen werden kann. Ein solcher Grad der Schwerhörigkeit erschwert die Verständigung mit der Umgebung nur gering und erlaubt auch eine nahezu uneingeschränkte Teilnahme am kulturellen Leben. Das LSG hat auch zusätzlich unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in den Anhaltspunkten, die von dem erkennenden Senat bereits als zutreffend anerkannt worden sind (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 9), zur Ergebniskontrolle überprüft, welche vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen nach den Anhaltspunkten diesen MdE-Grad ergeben. Es ist allerdings einzuräumen, dass Vergleiche nur schwer zu ziehen sind, weil sich entweder nur MdE-Grade für einzelne Funktionsstörungen finden lassen oder nur für kombinierte Störungen bestimmter einzelner Organsysteme, nicht aber kombinierte Störungen mehrerer Organsysteme. So ist fraglich, ob mit überzeugender Begründung gesagt werden kann, die beim Kläger vorliegende Gesamtbehinderung sei geringer zu bewerten als der Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel oder die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, wie es die Anhaltspunkte aaO zur Prüfung der Frage, ob der Grad der Schwerbeschädigung bzw. Schwerbehinderung erreicht wird, vorschlagen. Zweifelhaft ist es auch, wenn das LSG zum Vergleich den MdE-Grad beim Verlust eines Auges und bei einem Sehverlust auf dem erhaltenen Auge um 60 v.H. heranzieht und zu dem Ergebnis kommt, dass die beim Kläger vorliegende Behinderung geringer und deshalb mit weniger als 50 v.H. zu bewerten ist. Diese Zweifel führen aber nicht dazu, dass das Ergebnis der Einschätzung durch das LSG zu beanstanden wäre. Es verbleiben vielmehr lediglich die Zweifel, die häufig mit einer tatrichterlichen Beweiswürdigung verbunden sind, innerhalb des tatrichterlichen Ermessens liegen und einer Behebung aufgrund allgemeiner rechtlicher Maßstäbe nicht zugänglich sind, solange keine eingehendere gesetzliche oder gesetzesausfüllende Regelung vorliegt. Soweit die Revision beanstandet, dass die Anhaltspunkte teilweise Behinderungen mit einer MdE bewerten, die bei einer vergleichenden Betrachtung nicht nachvollzogen werden können mit der Folge, dass die Heranziehung solcher Vergleichswerte zur Einschätzung einer Gesamt-MdE ungeeignet ist, zeigt auch dieses nicht die Unzulässigkeit, sondern nur die Schwierigkeit einer vergleichenden Bewertung auf. Wenn die für einzelne Behinderungen veranschlagten MdE-Grade sich nicht immer allein aus der reinen Funktionsbeeinträchtigung erklären lassen, sondern andere Gesichtspunkte einfließen wie z.B. die Entschädigung für einen Organverlust auch ohne funktionelle Auswirkungen, beweist dies nur die Notwendigkeit, solche Bewertungen durch den Gesetzgeber zu treffen oder im Verordnungswege unter parlamentarischer Verantwortung vorzunehmen, wie sie der Senat bereits wiederholt angemahnt hat (vgl BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5).
Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner MdE ergibt sich auch nicht daraus, dass der schädigungsbedingte Anteil seiner Schwerhörigkeit ursprünglich wegen fälschlicher Annahme einer kindlichen Vorschädigung zu gering eingeschätzt, die Gesamt-MdE aber dennoch mit 40 v.H. festgesetzt worden ist. Den bei der damaligen Festsetzung der Gesamt-MdE zugrunde gelegten Einzel-MdE-Graden kommt keine Bindungswirkung zu (vgl BSG SozR Nr 44 zu § 77 SGG; SozR 3870 § 4 Nr 1; SozR 3-3870 § 4 Nr 5). Wenn der schädigungsbedingten Hörminderung damals verwaltungsintern ein MdE-Grad von lediglich 0, den sonstigen Schädigungsfolgen neben der Augenverletzung aber ein solcher Grad beigemessen worden ist, dass er zur Gesamt-MdE von 40 v.H. geführt hat, so hindert
dies die Verwaltung nicht daran, diese sonstigen Schädigungsfolgen, im wesentlichen Narben und Stecksplitter ohne funktionelle Beeinträchtigung, in ihrer Auswirkung nunmehr mit 0 MdE einzuschätzen und es bei einer Gesamt-MdE von 40 v.H. zu belassen. Auch dies ist vom LSG zutreffend gesehen worden.
Schließlich kann auch nicht dem Argument der Revision gefolgt werden, es seien bei der Überprüfung des alten Bescheids nach § 44 SGB X die Bewertungsmaßstäbe des Jahres 1965 zugrunde zu legen, was seinerzeit zu einer Gesamt-MdE von 50 v.H. geführt hätte. Es kann offen bleiben, ob die damals allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe bei zutreffender Berücksichtigung der Hörschädigung zu einer höheren Gesamt-MdE geführt hätten. Denn da es um eine rückwirkende Leistungsgewährung allenfalls ab 1986 geht, kommt es nicht auf die Verhältnisse im Jahre 1965, sondern auf die im Jahre 1986 an. Zu diesem Zeitpunkt galten aber schon die auch heute noch angewandten Anhaltspunkte von 1983, denen der Senat normähnliche Bedeutung beigemessen hat (vgl BSGE 72, 285, 286 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6). Änderungen der Anhaltspunkte wirken sich deshalb wie Änderungen der Rechtsverhältnisse im Sinne des § 48 SGB X aus (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5). Die Verwaltung hätte die MdE danach im Jahre 1986 auf 40 v.H. herabsetzen müssen, wenn sich der Maßstab zu Ungunsten des Klägers geändert hätte. Der besondere Bestandsschutz für ältere Versorgungsempfänger bei Änderungen im Versorgungsleiden oder zu Unrecht anerkanntem Versorgungsleiden (vgl BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 1), den § 62 Abs 3 Satz 1 BVG gewährt, käme hier nicht in Betracht.
Im Wege der Bescheidüberprüfung nach § 44 SGB X kann der Kläger keine bessere Rechtsposition erreichen, als er sie hätte, wenn die Versorgungsverwaltung stets rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten vorgegangen wäre. Vielmehr fehlt es hier sogar an dem Vertrauen, das ein langjähriger Leistungsbezug nach einer höheren MdE schon als solcher begründen könnte.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
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