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Widerstände gegen den Einsatz des GdB-Assistenten
Problem: Anhaltspunkte
Zusammenfassung
Gerichtsurteile zur Ermittlung des GdB und im Vergleich unter Anwendung des GdB-Assistenten
BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 9 V 8/00 R (Ein Einzel-GdB von 10 führt regelmäßig nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB)
Entscheidungsgründe
Tatbestandsfeststellung der einzelnen Funktionsstörungen durch das Gericht mit gerichtlich festgestelltem Gesamt GdB:
Ergebnisse nach Anwendung des GdB-Assistenten
Vergleich der Ergebnisse:
BSG 9. Senat Urteil vom 18.12.1996 Az.:: 9 RV 17/95 (Zur Bildung des GdB)
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 2.9.93 Az: L 7 Vs 22/93
Gericht: Landessozialgericht Berlin 13. Senat Urteil vom 25.5.1993 Az: L 13 Vs 61/91
LSG NRW - Urteil vom 25. Februar 1998 - AZ.: L 10 Vs 107/97
LSG NRW- Urteil vom 28. November 2000 - AZ.: L 6 SB 46/98
BSG Urteil vom 16.3.1994, Az: 9 RVs 6/93
LSG NRW - Urteil vom 30.07.2003 - Az.: L 10 SB 28/03
Urteil des Landessozialgerichtes NRW vom (nicht bekannt)
Bewertung der Vergleichsergebnisse zwischen den Gerichtsurteilen und dem GdB-Assistent
Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das LSG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Beschädigten-Grundrente zu gewähren. Darauf hat der Kläger keinen Anspruch, weil er durch die Schädigungsfolgen nicht in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Nach § 31 Abs 1 BVG erhalten Beschädigte ab einer MdE um 30 v.H. eine monatliche Grundrente; nach § 31 Abs 2 BVG umfasst dieser Vom-Hundert-Satz auch eine um 5 v.H. geringere MdE (von 25 v.H.). Den danach für die Rentenberechtigung maßgeblichen Grenzsatz von 25 v.H. erreicht der Kläger weder mit der Einzel-MdE für die Hörschädigung, noch mit der MdE um 10 v.H. für den Harnwegsinfekt, noch mit der wegen der Auswirkungen beider Schädigungsfolgen aus den Einzel-MdE-Graden von 15 v.H. und 10 v.H. zu bildenden Gesamt-MdE.

Das LSG hat bei Einschätzung der von ihm mit 25 v.H. angenommenen Gesamt-MdE die normähnlichen (BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 19 mwN) AHP verletzt. Die AHP 1996 schreiben in Nr 19 Abs 1 vor, dass die Einzel-MdE-Grade mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind und aus ihnen auch durch andere Rechenmethoden der Gesamt-MdE-Grad nicht gebildet werden darf. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Nach Nr 19 Abs 3 AHP ist bei der Bildung der Gesamt-MdE in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Schließlich bestimmen die AHP in Nr 19 Abs 4, dass - von Ausnahmefällen abgesehen - zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Mit diesen Grundsätzen zur Bildung der Gesamt-MdE widersprechen die AHP nicht dem Gesetz (aA Ockenga, SozVers 1991, 281, 284), und sie befinden sich im Einklang mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft. Darüber hinaus erlauben sie die Berücksichtigung von Sonderfällen, die aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedürfen (vgl zum Prüfungsmaßstab BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6).

Das LSG hätte danach ausgehend von dem höheren Einzel-MdE-Grad von "mindestens" 15 v.H. für die durch Hörminderung hervorgerufenen Funktionsstörungen prüfen müssen, ob sich durch die mit dem Harnwegsinfekt verbundenen Funktionsstörungen insgesamt eine größere Erwerbsminderung ergibt. Dabei hätte es das Erhöhungsverbot der Nr 19 Abs 4 AHP beachten müssen und hätte nur unter Feststellung eines Ausnahmefalles den mit einer Einzel-MdE um 10 v.H. bewerteten Harnwegsinfekt Gesamt-MdE erhöhend berücksichtigen dürfen.

Das LSG hat stattdessen eine neue Regel aufgestellt und auf diesen Fall angewendet. Es gelangt damit entgegen dem - relativen - Erhöhungsverbot der Nr 19 Abs 4 AHP zu einer rentenberechtigenden Gesamt-MdE um 25 v.H.. Das LSG meint (ähnlich Schürmann, SGb 1994, 240, 241), das Erhöhungsverbot gelte nur dann, wenn sich mehrere Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten und im Wesentlichen den gleichen Lebensbereich beträfen. Dadurch werde dem Grundgedanken Rechnung getragen, wonach maßgeblich für die Gesamt-MdE die Auswirkungen in den verschiedenen Lebensbereichen seien (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 9), im vorliegenden Fall bei der Kommunikation einerseits und der räumlichen Mobilität andererseits.

Diese Auffassung verkennt den Grund für das Erhöhungsverbot in Nr 19 Abs 4 AHP und nimmt zu Unrecht Rechtsprechung des erkennenden Senats für sich in Anspruch. Die Auswirkungen einer nur mit einer Einzel-MdE um 10 v.H. bewerteten Funktionsstörung vermögen die Gesamt-MdE in aller Regel deshalb nicht zu erhöhen, weil sie zu geringfügig sind. Die AHP drücken diesen Gedanken durch die Formulierungen "leichte Gesundheitsstörungen" und "wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung" aus. Danach lässt sich statt der vom LSG aufgestellten Regel deren Gegenteil in folgendem Rechtssatz formulieren: Das Erhöhungsverbot der Nr 19 Abs 4 AHP gilt ausnahmslos, wenn die Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche betreffen. Eine Erhöhung der Gesamt-MdE wegen einer zusätzlichen Einzel-MdE um 10 v.H. und damit ein Ausnahmefall iS der AHP wird - anders als hier - nur dann in Betracht kommen, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (vgl dazu den in den AHP aaO angeführten Fall hochgradiger Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit).

Mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (SozR 3-3870 § 4 Nr 9) hat der Senat für die Festsetzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung (GdB) nach § 4 Abs 3 Satz 1 Schwerbehindertengesetz zweierlei klargestellt: Es ist zusammenfassend zu beurteilen, ob und wie sich mehrere Funktionsbeeinträchtigungen, die von Gesundheitsstörungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten ausgehen, in einem Lebensbereich auswirken; deshalb ist eine Addition mehrerer, aus den Gesundheitsstörungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten folgender Einzel-GdB nicht zulässig. Eben diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

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