Nachfolgend wird anhand verschiedener Gerichtsurteil die Bildung des GdB dargestellt und welches Ergebnis sich im Vergleich zum Richterspruch durch das Programm ergibt:
Der Beklagte erkannte bei dem Kläger als Folgen von Kriegsdienstbeschädigungen einen chronisch rezidivierenden Harnwegsinfekt und eine Hörminderung rechts nach chronischer Mittelohrentzündung und Explosionstrauma an, lehnte es aber ab, Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erreiche den rentenberechtigenden Grad von mindestens 25 v.H. nicht. Der Harnwegsinfekt sei mit einer Einzel-MdE um 10 v.H., die Hörminderung mit 15 v.H. zu bewerten, die Gesamt-MdE betrage 15 v.H. (Bescheid vom 24. März 1993; Widerspruchsbescheid vom 31. März 1994).
Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, zusätzlich eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit links als Schädigungsfolge anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Hörminderung insgesamt nicht zu einem rentenberechtigenden MdE-Grad führe und wegen der geringfügigen MdE um 10 v.H. für den Harnwegsinfekt auch nicht auf mindestens 25 v.H. zu erhöhen sei (Urteil vom 29. August 1996).
Während des Berufungsverfahrens stellte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 fest, dass die Anerkennung des rezidivierenden Harnwegsinfekts als Schädigungsfolge rechtswidrig sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die dagegen kraft Gesetzes anhängig gewordene Klage zurückgewiesen und den Beklagten im Übrigen verurteilt, Versorgung nach einer MdE um 25 v.H. zu gewähren (Urteil vom 28. Oktober 1999). Die Einzel-MdE um mindestens 15 v.H. (für die Hörminderung) sei wegen der weiteren Einzel-MdE um 10 v.H. (für den Harnwegsinfekt) auf 25 v.H. zu erhöhen, da die Funktionsbeeinträchtigungen völlig unabhängig voneinander beständen und verschiedene Lebensbereiche beträfen. Das bis auf Ausnahmefälle geltende Verbot in Nr 19 Abs 4 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP <Ausgabe 1996>), eine MdE wegen einer weiteren MdE von nicht mehr als 10 v.H. zu erhöhen, gelte nur insoweit, als sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten und im wesentlichen - anders als hier - den gleichen Lebensbereich beträfen.
Der Beklagte macht mit der - vom Senat zugelassenen - Revision geltend, das Berufungsurteil verletzte die wie untergesetzliche Rechtsnormen anzusehenden AHP
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt ( § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das LSG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Beschädigten-Grundrente zu gewähren. Darauf hat der Kläger keinen Anspruch, weil er durch die Schädigungsfolgen nicht in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Nach § 31 Abs 1 BVG erhalten Beschädigte ab einer MdE um 30 v.H. eine monatliche Grundrente; nach § 31 Abs 2 BVG umfasst dieser Vom-Hundert-Satz auch eine um 5 v.H. geringere MdE (von 25 v.H.). Den danach für die Rentenberechtigung maßgeblichen Grenzsatz von 25 v.H. erreicht der Kläger weder mit der Einzel-MdE für die Hörschädigung, noch mit der MdE um 10 v.H. für den Harnwegsinfekt, noch mit der wegen der Auswirkungen beider Schädigungsfolgen aus den Einzel-MdE-Graden von 15 v.H. und 10 v.H. zu bildenden Gesamt-MdE.
Das LSG hat bei Einschätzung der von ihm mit 25 v.H. angenommenen Gesamt-MdE die normähnlichen (BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 19 mwN) AHP verletzt. Die AHP 1996 schreiben in Nr 19 Abs 1 vor, dass die Einzel-MdE-Grade mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind und aus ihnen auch durch andere Rechenmethoden der Gesamt-MdE-Grad nicht gebildet werden darf. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Nach Nr 19 Abs 3 AHP ist bei der Bildung der Gesamt-MdE in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Schließlich bestimmen die AHP in Nr 19 Abs 4, dass - von Ausnahmefällen abgesehen - zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Mit diesen Grundsätzen zur Bildung der Gesamt-MdE widersprechen die AHP nicht dem Gesetz (aA Ockenga, SozVers 1991, 281, 284), und sie befinden sich im Einklang mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft. Darüber hinaus erlauben sie die Berücksichtigung von Sonderfällen, die aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedürfen (vgl zum Prüfungsmaßstab BVerfG SozR 3-3870 § 3 Nr 6).
Das LSG hätte danach ausgehend von dem höheren Einzel-MdE-Grad von "mindestens" 15 v.H. für die durch Hörminderung hervorgerufenen Funktionsstörungen prüfen müssen, ob sich durch die mit dem Harnwegsinfekt verbundenen Funktionsstörungen insgesamt eine größere Erwerbsminderung ergibt. Dabei hätte es das Erhöhungsverbot der Nr 19 Abs 4 AHP beachten müssen und hätte nur unter Feststellung eines Ausnahmefalles den mit einer Einzel-MdE um 10 v.H. bewerteten Harnwegsinfekt Gesamt-MdE erhöhend berücksichtigen dürfen.
Das LSG hat stattdessen eine neue Regel aufgestellt und auf diesen Fall angewendet. Es gelangt damit entgegen dem - relativen - Erhöhungsverbot der Nr 19 Abs 4 AHP zu einer rentenberechtigenden Gesamt-MdE um 25 v.H.. Das LSG meint (ähnlich Schürmann, SGb 1994, 240, 241), das Erhöhungsverbot gelte nur dann, wenn sich mehrere Funktionsbeeinträchtigungen überschnitten und im Wesentlichen den gleichen Lebensbereich beträfen. Dadurch werde dem Grundgedanken Rechnung getragen, wonach maßgeblich für die Gesamt-MdE die Auswirkungen in den verschiedenen Lebensbereichen seien (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 9), im vorliegenden Fall bei der Kommunikation einerseits und der räumlichen Mobilität andererseits.
Diese Auffassung verkennt den Grund für das Erhöhungsverbot in Nr 19 Abs 4 AHP und nimmt zu Unrecht Rechtsprechung des erkennenden Senats für sich in Anspruch. Die Auswirkungen einer nur mit einer Einzel-MdE um 10 v.H. bewerteten Funktionsstörung vermögen die Gesamt-MdE in aller Regel deshalb nicht zu erhöhen, weil sie zu geringfügig sind. Die AHP drücken diesen Gedanken durch die Formulierungen "leichte Gesundheitsstörungen" und "wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung" aus. Danach lässt sich statt der vom LSG aufgestellten Regel deren Gegenteil in folgendem Rechtssatz formulieren: Das Erhöhungsverbot der Nr 19 Abs 4 AHP gilt ausnahmslos, wenn die Funktionsbeeinträchtigungen verschiedene Lebensbereiche betreffen. Eine Erhöhung der Gesamt-MdE wegen einer zusätzlichen Einzel-MdE um 10 v.H. und damit ein Ausnahmefall iS der AHP wird - anders als hier - nur dann in Betracht kommen, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (vgl dazu den in den AHP aaO angeführten Fall hochgradiger Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit).
Mit der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (SozR 3-3870 § 4 Nr 9) hat der Senat für die Festsetzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung (GdB) nach § 4 Abs 3 Satz 1 Schwerbehindertengesetz zweierlei klargestellt: Es ist zusammenfassend zu beurteilen, ob und wie sich mehrere Funktionsbeeinträchtigungen, die von Gesundheitsstörungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten ausgehen, in einem Lebensbereich auswirken; deshalb ist eine Addition mehrerer, aus den Gesundheitsstörungen auf verschiedenen medizinischen Gebieten folgender Einzel-GdB nicht zulässig. Eben diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht beachtet.


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
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Wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden ist, richtet sich in erster Linie nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit.
Zur Festsetzung des Gesamt-GdB bei Einäugigkeit und dem Hinzutreten einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit.
Streitig ist, ob die bei dem Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. ergeben. Bei dem 1917 geborenen Kläger waren mit bindendem Bescheid vom 17. Mai 1966 der Verlust des linken Auges, eine geringe Detonationsschädigung beider Ohren sowie Narben und Weichteilstecksplitter als Schädigungsfolgen mit einer MdE um 40 v.H. festgestellt worden. Einen im Januar 1990 gestellten Antrag auf Neufeststellung wegen Verschlimmerung des Hörleidens lehnte die Versorgungsverwaltung nach Einholung von ärztlichen Gutachten mit der Begründung ab, die Hörverschlechterung sei auf nicht schädigungsbedingte Faktoren zurückzuführen. Die Klage gegen diesen Bescheid nahm der Kläger zurück, nachdem ein vom Sozialgericht (SG) eingeholtes Gutachten ergeben hatte, dass sich das anerkannte Hörleiden zwar nicht schädigungsbedingt verschlimmert habe, es aber 1966 zu niedrig bewertet worden sei, weil die Versorgungsverwaltung zu Unrecht eine Vorschädigung durch eine Mittelohrentzündung in frühester Kindheit angenommen habe. Der Kläger beantragte nunmehr, den Neufeststellungsantrag von Januar 1990 in einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) umzudeuten und ihm unter Änderung des Bescheides vom 17. Mai 1966 Versorgung nach einer MdE von 50 v.H. vier Jahre rückwirkend ab Januar 1986 zu gewähren, hilfsweise sollte der Antrag als am Tag der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1992 gestellt gelten. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 id. F. des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1993 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Schädigungsfolgen seien mit einer MdE von 40 v.H. zutreffend bewertet. Die auf die Schädigung zurückzuführende Schwerhörigkeit mit einer Einzel-MdE um 20 v.H. wirke sich nicht so ungünstig aus, dass sie zu der MdE wegen des Verlustes des linken Auges von 30 v.H. voll addiert werden müsse.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. August 1994 der Klage stattgegeben und dem Kläger Anspruch auf Versorgung nach einer MdE um 50 v.H. seit Januar 1996 zuerkannt. Wegen der gegenseitigen ungünstigen Beeinflussung der Schädigungsfolgen sei eine Addition der Teil-MdE-Werte vorzunehmen. Der im Januar 1990 gestellte Neufeststellungsantrag sei als Antrag auf eine Zugunstenentscheidung umzudeuten, so dass Leistungen vier Jahre rückwirkend von der Antragstellung nach der höheren MdE zu gewähren seien. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil des LSG vom 13. März 1995). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die schädigungsbedingte Gesamt-MdE mit 40 v.H. zutreffend bewertet worden. Der schädigungsbedingte Gehörverlust verstärke die durch die Einäugigkeit verursachten Behinderungen nur unwesentlich. Bei der Bildung der Gesamt-MdE sei deshalb im Wesentlichen die Gehbehinderung zu berücksichtigen, die für sich eine Teil-MdE um 30 v.H. bewirke. Die zusätzliche Schwerhörigkeit rechtfertige eine Anhebung auf eine Gesamt-MdE um 40 v.H., nicht aber auf eine MdE um 50 v.H., wie sie nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (im folgenden: Anhaltspunkte) vergleichsweise beim Verlust eines Auges und einem Sehverlust auf dem erhaltenen Auge um 60 v.H. anerkannt werde.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG), indem das LSG bei der Einschätzung der Gesamt-MdE fehlerhaft vorgegangen sei. Das LSG habe zu Unrecht die Einäugigkeit in Verbindung mit der Schwerhörigkeit mit anderen Behinderungen, die in den Anhaltspunkten erfasst seien, verglichen und bewertet. Eine solche vergleichende Betrachtungsweise sei untauglich. So sei nicht zu begründen, weshalb für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionsfähigkeit des Stumpfes und der Gelenke eine MdE um mindestens 50 v.H. angenommen werde, während eine erhebliche Bewegungseinschränkung im Kniegelenk eine wesentlich geringere MdE ergebe. Die MdE sei allein unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu bilden. Ein Einäugiger mit einer erheblichen Einschränkung des Hörvermögens sei als Schwerbeschädigter einzustufen. Das gelte erst recht, wenn man die Maßstäbe von 1965 zugrunde lege, wie es hier geboten sei. Seinerzeit habe sich die Einschätzung der MdE noch stärker an den Erfordernissen des allgemeinen Arbeitslebens orientiert.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Auffassung des LSG, die Höhe der MdE wegen der Schädigungsleiden betrage insgesamt lediglich 40 v.H., weshalb der Bescheid aus dem Jahre 1966 nicht iS des § 44 SGB X unrichtig sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die konkrete Einschätzung des MdE-Grades bewegt sich innerhalb des Rahmens tatrichterlicher Tatsachen- und Beweiswürdigung, die nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 5).
Nach welchen Rechtsmaßstäben für eine Schädigungsfolge der Grad der MdE oder - entsprechend im Schwerbehindertenrecht - der Grad der Behinderung (GdB) festzustellen ist, und wie bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen die Gesamt-MdE bzw. der Gesamt-GdB zu bilden ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden. Danach ist in erster Linie von den Anhaltspunkten auszugehen, die zwar keine Normqualität haben, sondern weitgehend als
antizipierte Sachverständigengutachten
verstanden werden können. Sie wirken sich aber in der Verwaltungspraxis normähnlich aus und sind im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Rechtsnormen von den Gerichten anzuwenden, bis der Gesetzgeber die erforderliche Ermächtigungsnorm mit klaren gesetzlichen Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die parlamentarische Verantwortung für die im Verordnungswege zu erlassenden, jetzt in den Anhaltspunkten enthaltenen wertenden Regelungen - geschaffen hat (vgl BSGE 72, 285, 286 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 6; SozR 3-3870 § 3 Nr 5, dazu BVerfG, Beschluss vom 6. März 1995, SozR 3-3870 § 3 Nr 6).
Daraus folgt, dass die Anhaltspunkte nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte unterliegen; sie können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Es gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, dh die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung (BSGE 72, 285, 287).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen übereinstimmend mit der Verwaltung für den Verlust des linken Auges eine MdE von 30 v.H. (vgl auch § 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG ) sowie für den schädigungsbedingten Anteil der Schwerhörigkeit eine MdE um 20 v.H. (vgl Anhaltspunkte Nr 26.5) zugrunde gelegt. Diese Einzelfestsetzungen werden von der Revision nicht angegriffen. Umstritten ist lediglich, wie sich das Zusammentreffen dieser Funktionsstörungen bei der Ermittlung der Gesamt-MdE auswirkt.
Das LSG hat bei der Bildung der Gesamt-MdE von 40 v.H. keine Rechtsnormen verletzt. Wie die Gesamt-MdE bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen zu bilden ist, hat der Gesetzgeber im BVG nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt hier aber nichts anderes als im Schwerbehindertenrecht, wo § 4 Abs 3 Satz 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) festlegt, dass der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Die Anhaltspunkte übernehmen diesen Grundsatz und führen dazu ergänzend aus, dass im einzelnen zu beachten ist, wie weit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich eine Behinderung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt (z.B. bei paarigen Organen), inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder ob das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende Gesundheitsstörungen überhaupt nicht verstärkt wird (Anhaltspunkte Nr 19). Diese Grundsätze hat das LSG beachtet, indem es festgestellt hat, dass die beim Kläger vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht völlig nebeneinander stehen, sondern sich beide auf die Fähigkeit auswirken, sich in der Umgebung zu orientieren. Die beim Kläger durch die Einäugigkeit bestehende Behinderung, die im wesentlichen eine Einbuße des räumlichen Sehens bedeutet, wird in ihren Auswirkungen etwa auf die Verkehrstüchtigkeit durch das Hinzutreten einer gering- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit zwar verstärkt, aber nicht besonders nachteilig beeinflusst. Das LSG hat ferner beachtet, dass durch die Schwerhörigkeit auch die Kommunikationsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt wird. Wenn es gemeint hat, dass deshalb die einzelnen MdE-Grade nicht schlicht zu addieren sind, andererseits aber der durch die bloße Einäugigkeit begründete MdE-Grad zu erhöhen ist, so dass sich eine Gesamt-MdE von 40 ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass bei der Bewertung der Gesamtbeeinträchtigung nicht der jetzige tatsächliche Gesundheitszustand des Klägers mit seiner hochgradigen Schwerhörigkeit zu berücksichtigen ist, sondern der Zustand, der sich bei einer leicht- bis mittelgradigen Schwerhörigkeit ergeben würde, die allein als Schädigungsfolge angesehen werden kann. Ein solcher Grad der Schwerhörigkeit erschwert die Verständigung mit der Umgebung nur gering und erlaubt auch eine nahezu uneingeschränkte Teilnahme am kulturellen Leben. Das LSG hat auch zusätzlich unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in den Anhaltspunkten, die von dem erkennenden Senat bereits als zutreffend anerkannt worden sind (vgl BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 9), zur Ergebniskontrolle überprüft, welche vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen nach den Anhaltspunkten diesen MdE-Grad ergeben. Es ist allerdings einzuräumen, dass Vergleiche nur schwer zu ziehen sind, weil sich entweder nur MdE-Grade für einzelne Funktionsstörungen finden lassen oder nur für kombinierte Störungen bestimmter einzelner Organsysteme, nicht aber kombinierte Störungen mehrerer Organsysteme. So ist fraglich, ob mit überzeugender Begründung gesagt werden kann, die beim Kläger vorliegende Gesamtbehinderung sei geringer zu bewerten als der Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel oder die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, wie es die Anhaltspunkte aaO zur Prüfung der Frage, ob der Grad der Schwerbeschädigung bzw. Schwerbehinderung erreicht wird, vorschlagen. Zweifelhaft ist es auch, wenn das LSG zum Vergleich den MdE-Grad beim Verlust eines Auges und bei einem Sehverlust auf dem erhaltenen Auge um 60 v.H. heranzieht und zu dem Ergebnis kommt, dass die beim Kläger vorliegende Behinderung geringer und deshalb mit weniger als 50 v.H. zu bewerten ist. Diese Zweifel führen aber nicht dazu, dass das Ergebnis der Einschätzung durch das LSG zu beanstanden wäre. Es verbleiben vielmehr lediglich die Zweifel, die häufig mit einer tatrichterlichen Beweiswürdigung verbunden sind, innerhalb des tatrichterlichen Ermessens liegen und einer Behebung aufgrund allgemeiner rechtlicher Maßstäbe nicht zugänglich sind, solange keine eingehendere gesetzliche oder gesetzesausfüllende Regelung vorliegt. Soweit die Revision beanstandet, dass die Anhaltspunkte teilweise Behinderungen mit einer MdE bewerten, die bei einer vergleichenden Betrachtung nicht nachvollzogen werden können mit der Folge, dass die Heranziehung solcher Vergleichswerte zur Einschätzung einer Gesamt-MdE ungeeignet ist, zeigt auch dieses nicht die Unzulässigkeit, sondern nur die Schwierigkeit einer vergleichenden Bewertung auf. Wenn die für einzelne Behinderungen veranschlagten MdE-Grade sich nicht immer allein aus der reinen Funktionsbeeinträchtigung erklären lassen, sondern andere Gesichtspunkte einfließen wie z.B. die Entschädigung für einen Organverlust auch ohne funktionelle Auswirkungen, beweist dies nur die Notwendigkeit, solche Bewertungen durch den Gesetzgeber zu treffen oder im Verordnungswege unter parlamentarischer Verantwortung vorzunehmen, wie sie der Senat bereits wiederholt angemahnt hat (vgl BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5).
Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner MdE ergibt sich auch nicht daraus, dass der schädigungsbedingte Anteil seiner Schwerhörigkeit ursprünglich wegen fälschlicher Annahme einer kindlichen Vorschädigung zu gering eingeschätzt, die Gesamt-MdE aber dennoch mit 40 v.H. festgesetzt worden ist. Den bei der damaligen Festsetzung der Gesamt-MdE zugrunde gelegten Einzel-MdE-Graden kommt keine Bindungswirkung zu (vgl BSG SozR Nr 44 zu § 77 SGG; SozR 3870 § 4 Nr 1; SozR 3-3870 § 4 Nr 5). Wenn der schädigungsbedingten Hörminderung damals verwaltungsintern ein MdE-Grad von lediglich 0, den sonstigen Schädigungsfolgen neben der Augenverletzung aber ein solcher Grad beigemessen worden ist, dass er zur Gesamt-MdE von 40 v.H. geführt hat, so hindert
dies die Verwaltung nicht daran, diese sonstigen Schädigungsfolgen, im wesentlichen Narben und Stecksplitter ohne funktionelle Beeinträchtigung, in ihrer Auswirkung nunmehr mit 0 MdE einzuschätzen und es bei einer Gesamt-MdE von 40 v.H. zu belassen. Auch dies ist vom LSG zutreffend gesehen worden.
Schließlich kann auch nicht dem Argument der Revision gefolgt werden, es seien bei der Überprüfung des alten Bescheids nach § 44 SGB X die Bewertungsmaßstäbe des Jahres 1965 zugrunde zu legen, was seinerzeit zu einer Gesamt-MdE von 50 v.H. geführt hätte. Es kann offen bleiben, ob die damals allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe bei zutreffender Berücksichtigung der Hörschädigung zu einer höheren Gesamt-MdE geführt hätten. Denn da es um eine rückwirkende Leistungsgewährung allenfalls ab 1986 geht, kommt es nicht auf die Verhältnisse im Jahre 1965, sondern auf die im Jahre 1986 an. Zu diesem Zeitpunkt galten aber schon die auch heute noch angewandten Anhaltspunkte von 1983, denen der Senat normähnliche Bedeutung beigemessen hat (vgl BSGE 72, 285, 286 = SozR 3-3870 § 4 Nr 6). Änderungen der Anhaltspunkte wirken sich deshalb wie Änderungen der Rechtsverhältnisse im Sinne des § 48 SGB X aus (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 5). Die Verwaltung hätte die MdE danach im Jahre 1986 auf 40 v.H. herabsetzen müssen, wenn sich der Maßstab zu Ungunsten des Klägers geändert hätte. Der besondere Bestandsschutz für ältere Versorgungsempfänger bei Änderungen im Versorgungsleiden oder zu Unrecht anerkanntem Versorgungsleiden (vgl BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 1), den § 62 Abs 3 Satz 1 BVG gewährt, käme hier nicht in Betracht.
Im Wege der Bescheidüberprüfung nach § 44 SGB X kann der Kläger keine bessere Rechtsposition erreichen, als er sie hätte, wenn die Versorgungsverwaltung stets rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Anhaltspunkten vorgegangen wäre. Vielmehr fehlt es hier sogar an dem Vertrauen, das ein langjähriger Leistungsbezug nach einer höheren MdE schon als solcher begründen könnte.
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
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Die Höhe des GdB bei mehreren Funktionsstörungen hängt davon ab, wie sie sich in verschiedenen Lebensbereichen auswirken und nicht, ob sie zu verschiedenen ärztlichen Fachbereichen gehören.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, nach welchen Grundsätzen der Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) zu bilden ist. Der Kläger, der im Mai 1989 seine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragte, leidet an einer Funktionsstörung des rechten Kniegelenks, einer Taubheit des rechten Ohres mit Ausfall des rechten Gleichgewichtsorgans und Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule. Die sich daraus ergebenden Behinderungen werden mit einem GdB von jeweils 20 eingeschätzt. Mit Bescheid vom 23. August 1989 setzte der Beklagte für die damals allein bekannte erste Behinderung den GdB auf 20 fest. Der Widerspruch
des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 1989 zurückgewiesen. Die Klage mit dem Ziel, den GdB auf 50 festzusetzen, wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Kiel vom 16. April 1991 abgewiesen, nachdem der Beklagte wegen der nachträglich bekannt gewordenen zweiten Behinderung mit einem GdB von 20 den Gesamt-GdB auf 30 festgesetzt hatte. Während des Berufungsverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) erhöhte der Beklagte nach Hinzutreten der dritten Behinderung mit Wirkung vom 1. September 1992 den Gesamt-GdB auf 40.
Mit Urteil vom 16. September 1992 verurteilte das LSG den Beklagten, einen GdB von 50 anzuerkennen. Die beiden orthopädischen Behinderungen seien zu einem Zwischen-GdB von 30 zusammenzufassen. Dieser sei um den GdB von 20 für die Behinderungen auf hals-, nasen-, ohrenärztlichem Fachgebiet zu erhöhen, denn diese beträfen vollkommen unterschiedliche Körperfunktionen. Die vollständige Berücksichtigung des auf diese Behinderungen entfallenden GdB bei der Bildung des Gesamt-GdB sei geboten, um die Auswirkungen der beiden Behinderungskomplexe zutreffend zu erfassen.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die Bildung des Gesamt-GdB durch das LSG sei fehlerhaft, weil die Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" (Anhaltspunkte), denen ein untergesetzlicher Normcharakter zukomme, nicht beachtet worden seien. Die Bildung von Zwischen-GdB für bestimmte Fachbereiche sei unzulässig. Das LSG habe sein Recht zur freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) überschritten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16.September 1992 zu ändern und die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen, als ein höherer Grad der Behinderung als 40 ab 1. September 1992 begehrt wird.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für richtig.
Die Revision des Beklagten ist iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet. Das LSG hat bei der Bildung des Gesamt-GdB § 4 Abs 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) verletzt.
In dieser Vorschrift ist geregelt, wie der Gesamt-GdB festzusetzen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Der GdB ist in diesen Fällen "nach den Auswirkungen der Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen". Das LSG geht zwar bei seiner Beurteilung zutreffend davon aus, dass die "Auswirkungen" der Funktionsstörungen maßgebend seien. Es weist in seinen allgemeinen Ausführungen zur Bildung des
Gesamt-GdB sogar zutreffend darauf hin, dass es vor allem auf die Beeinträchtigungen im "Ablauf des täglichen Lebens" ankommt, um feststellen zu können, ob die Auswirkungen sich überschneiden oder verstärken.
In der Beurteilung selbst befasst sich das LSG aber nicht mit den Auswirkungen der Funktionsstörungen, sondern mit ihren Ursachen, nämlich den Gesundheitsstörungen.
Entscheidend sind für das LSG nicht die Lebensbereiche, in denen sich die verschiedenen Funktionsstörungen auswirken, sondern die medizinischen Fachgebiete, zu denen die Gesundheits- und Funktionsstörungen zählen. Dieser gedankliche Ausgangspunkt hat das LSG dazu geführt, die Behinderungen am rechten Knie - GdB 20 - und an der Halswirbelsäule - GdB 20 - zusammenfassend zu beurteilen, weil sie auf orthopädischem Fachgebiet liegen. Ob das Ergebnis dieser Beurteilung - GdB 30 - auch bei der richtigen Beurteilungsmethode erzielt worden wäre, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls kann nach den bisherigen Feststellungen dem LSG nicht gefolgt werden, soweit es das Verhältnis des orthopädischen GdB mit dem GdB wegen der Ohrenkrankheit beurteilt. Hier hat das LSG von seiner Grundauffassung ausgehend gemeint, der MdE-Grad, der sich aus den ohrenfachärztlichen Funktionsstörungen ergebe, sei uneingeschränkt dem orthopädischen GdB hinzuzurechnen. Auch wenn es zutrifft, dass der orthopädische und der ohrenfachärztliche Bereich sich nicht überschneiden, ist dies kein Grund anzunehmen, dass sich auch die Auswirkungen der zu den beiden Fachgebieten zählenden Gesundheits- und Funktionsstörungen nicht überschneiden. Dass die Auswirkungen von Gesundheits- und Funktionsstörungen der unterschiedlichsten ärztlichen Fachgebiete in deutlichen wechselseitigen Beziehungen und Überschneidungen stehen können, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn es ist möglich, dass sich sowohl die ohrenfachärztlich festgestellte Gleichgewichtsstörung wie auch die orthopädieärztlich festgestellte Bewegungseinschränkung des rechten Knies als einheitliche Behinderung, nämlich als Gangunsicherheit, darstellen. Es ist möglich, dass sich die beiden Störungen geringfügig verstärken und dass sie sich erheblich verstärken; es ist aber auch möglich, dass sie sich überschneiden, so dass eine Erhöhung der MdE überhaupt ausscheidet. Dazu hat das LSG noch Feststellungen zu treffen.
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist außerdem Nr 19 Abs 2 der Anhaltspunkte zu beachten. Hier heißt es, dass bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Behinderungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen sind, zu denen in der MdE- oder GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind. Dieses Gebot entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BSG vor allem in Kriegsopfersachen (vgl dazu Gschwinder, ZfS 1981, 359 und Rauschelbach ZfS 1982, 106). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass zu beachten ist, in welchen Fällen die Anhaltspunkte und die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Richtlinien zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes die Schwerbehinderung - GdB von 50 - gerade noch zubilligen. Dabei fällt auf, dass für die Schwerbehinderung erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen vorausgesetzt werden wie z.B. der Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel. Ob die nach der Schilderung des LSG nur geringfügig erscheinenden verschiedenen Funktionsstörungen insgesamt eine damit vergleichbare Beeinträchtigung bewirken, muss das LSG beurteilen.

Zunächst anerkannte die Versorgungsverwaltung GdB 20, dann 30 und in einem Gerichtsverfahren dann 50, weil das LSG sagte, es müsse für die orthopädischen Funktionseinschränkungen ein Zwischen-GdB gebildet werden. Das BSG sagte dann aber, ein gesamt GdB von 40 wäre angemessen und richtig.

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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
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Behinderungen die nur mit einem GdB von 10 bewertet worden sind, können nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB führen.
Liegen mehrere Behinderungen vor, so sind bei der Bildung des Gesamt-GdB die wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen zueinander zu beachten (vgl. BSG vom 15.3.1979 - 9 RVs 6/77 = SozR 3870 § 3 Nr 4).
Durch jede neben dem GdB-führenden Leiden vorliegende unabhängige Funktionsbeeinträchtigung nimmt das Ausmaß der Gesamtbehinderung zu. Bereits GdB-Werte von 20 führen danach in der Regel zu einer angemessenen Erhöhung des
GdB des führenden Leidens (hier Erhöhung um jeweils 10), wenn diese Funktionsstörungen dauerhaft sind und eigenständige Leistungsbeeinträchtigungen hervorrufen.
Bei der Festsetzung des Gesamt-GdB ist zu berücksichtigen, wie weit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich eine Behinderung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie weit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung durch hinzutretende Gesundheitsstörungen oft gar nicht verstärkt wird.
Eine proportionale Anhebung des GdB ist angemessen und gerechtfertigt, wenn sich Behinderungen, jede für sich, auf verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens auswirken. Danach führt z.B. eine mit einem GdB von 20 zu bewertende Behinderung, die sich mit den übrigen Gesundheitsstörungen nicht überschneidet, regelmäßig zu einer Erhöhung des (Gesamt-)GdB um 10.
Bluthochdruck kann zwar für sich allein nicht zu einer Erhöhung des GdB um 10 führen, aber Behinderungen auf orthopädischem Gebiet können durch ihn verstärkt werden. Adipositas allein bedingt keinen GdB, nur Folge- und Begleitschäden können dessen Annahme begründen.
Die 1941 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit Bescheid vom 19.09.1980 stellte der Beklagte bei ihr einen GdB von 40 fest wegen der Gesundheitsstörungen
Im Januar 1995 beantragte die Klägerin, u.a. einen höheren GdB festzustellen. Zur Begründung gab sie im wesentlichen eine zu nehmende Polyarthralgie der Füße und Halswirbelsäule, Hals- Schulter-Arm-Beschwerden, rezidivierende Thrombophlebitiden der Beine, eine medikamentös nicht einstellbare absolute Arrhythmie mit Vorhofflimmern, Magenbeschwerden und einen operationsbedürftigen Narbenbruch an.
Der Beklagte holte Befundberichte von dem Orthopäden Dr. K und der Internistin Dr. K ein. Bei der Auswertung dieser Berichte gelangte der Vertragsarzt Dr. S in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13.05.1995 zu der Beurteilung, dass weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 angemessen sei. Die Gesundheitsstörungen bewertete er mit:
Unter Übernahme dieser Leidensbezeichnung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1995 weiterhin einen GdB von 40 fest.
Auf den Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte zunächst einen Entlassungsbericht der Klinik R über deren stationäre Behandlung im Juni 1996 bei. In dem Bericht werden die Entlassungsdiagnosen Latente restriktive Cardiomyopathie, rezidivierende absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern gestellt. Bei der Einschwemmkatheteruntersuchung wurden schon bei niedriger Ergometerbelastung hochpathologische Druckwerte festgestellt.
Anschließend wurde die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten von der Allgemeinmedizinerin S untersucht, die den Gesamt-GdB in ihrem Gutachten vom 03.03.1997 ebenfalls mit 40 einschätzte. Sie gab die Einzelbewertung ab:
Der Beklagte übernahm diese Leidensbezeichnung mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1997 und wies den Widerspruch im übrigen zurück.
Mit ihrer Klage vom 02.04.1997 hat die Klägerin zunächst einen GdB von mindestens 50 begehrt. Im Erörterungstermin vom 24.07.1997 hat sie beantragt,
einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat - nach Hinweis, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, und ohne eigene Ermittlungen - der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.09.1997 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Klägerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen. Dieser ergebe sich aus dem Gutachten von Frau S . Bei der Bildung des Gesamt-GdB sei von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge. Dies sei hier die Herzleistungsminderung bei Kardiomyopathie mit einem GdB von 30. Zudem seien mehrere Organbereiche betroffen; somit seien die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen von einander unabhängig und beträfen damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens. Deshalb seien auch die weiteren Gesundheitsstörungen bei der Bildung des Gesamt-GdB zu beachten. Ausnahmen seien nur vorgesehen bei einer Überschneidung der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen oder wenn diese Auswirkungen durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt werden. Dieser Ausnahmetatbestand werde aber von der begutachtenden Ärztin nicht beschrieben. Die Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 führten deshalb jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10.
Gegen den am 17.10.1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 14.11.1997 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die zur Urteilsbegründung angeführten allgemeinen Ausführungen rechtfertigten keine Abweichung von dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Die Einschätzung des Gesamt-GdB beruhe auf einer ärztlicher Gesamtschau nach klinischer und apparativer Untersuchung. Die Annahme des SG, Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 führten jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10, es sei denn, es läge eine Überschneidung oder Verstärkung vor, sei den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) nicht zu entnehmen. Gerade voneinander unabhängige Behinderungen seien ihrer Schwere nach bei der Gesamtbeurteilung zu beachten. Vorliegend sei insbesondere das Zwölfingerdarmgeschwürsleiden nach Vagotomie bei normalgewichtigem Ernährungszustand ohne eindeutige Hinweise auf häufige Rezidive eine geringgradige Behinderung; der in Ansatz gebrachte GdB von 20 liege im obersten Ermessensspielraum.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.09.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das SG Köln zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Gerichtsbescheid vom 18.09.1997 leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat gegen das Gebot der Sachaufklärung (§ 103 SGG) verstoßen und, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.
Die Überzeugung, ein GdB von 50 sei erwiesen, hat sich das SG unter Verstoß gegen das Sachaufklärungsgebot gebildet. Es hat die Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen durch den Beklagten bzw. durch die Ärztin S abgeändert, ohne sich der notwendigen sachverständigen Unterstützung durch Fachärzte zu bedienen, und für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung die eigene Kompetenz nicht belegt.
Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem SG bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das gefällte Urteil ausreicht, sondern das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1988, 9/9a RV 42/87, in Soziale Sicherheit, - SozSich - 1989, 220 = VdK-Mitteilungen 1989, Heft 4, Seite 27; Urteil vom 24.06.1993 24.06.1996, 11 RA 75/92 m.w.N., in: Arbeit und Beruf - AuB - 1994, 26 mit Anm. Berlinger.; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Auflage, 1988, § 103 Randnummer - RN - 10 m.w.N.).
Ausweislich seiner Urteilsbegründung ist das SG der Auffassung, dass ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen sei, wenn bei einem Behinderten Funktionsbeeinträchtigungen mit Einzel-GdB-Werten von 30, 20 und 20 vorliegen und sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen nicht überschneiden. Ausgehend von diesem Standpunkt war das SG gehalten, Feststellungen über die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, deren Auswirkungen und GdB-Bewertung sowie die wechselseitigen Beziehungen der Auswirkungen zu treffen.
Dies ergibt sich aus dem SchwbG und den AHP, denen im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche Wirkung beizumessen ist (z.B. BSG in Sozialrecht - SozR - 3 3870 § 4 Nrn. 6 und 19; 1300 § 48 Nr. 34 = 3780 § 3 Nr. 5, vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.1995, in: SozR 3 - 3870 § 3 Nr. 5 und BSG in: SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 35 = 3870 § 4 Nr. 10).
Nach § 4 Abs. 1 SchwbG ist auf Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung und der daraus resultierende GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Die AHP Nr. 19 sehen ergänzend dazu vor, dass
Des weiteren ist bei Anwendung der AHP Nr. 19 regelmäßig zu beachten, dass
Die Bewertung des GdB ist zwar vorrangig Aufgabe des Gerichts; im Hinblick auf die o.a. vielschichtigen Überlegungen medizinischen Inhalts ist aber die ärztliche Beurteilung der Gesundheits- und Funktionsstörungen sowie derer Auswirkungen in Beruf, Arbeit und Gesellschaft wichtige und in der Regel unentbehrliche Grundlage für die richterliche Bewertung (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.1988, 9/9a RVs 14/86, in: SozSich 1988, 331; Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RVs 2/92, in: SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 5; Urteil vom 23.06.1993, 9/9a RVs 1/92 in HVBG-Info 1994, 726-728, m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Behinderter von mehreren Fachärzten behandelt wird und die vorliegenden Befund- bzw. Behandlungsunterlagen nicht aufeinander bezogen sind. Deshalb sind in der Regel die aufgezeigten Beurteilungsgrundlagen im Verfahren nach dem SchwbG durch Anhörung geeigneter Sachverständiger zu ermitteln. Von der Sachverständigenanhörung kann nur abgesehen werden, wenn das SG die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und in seinen Entscheidungsgründen darlegt, worauf diese beruht (Peters-Sautter-Wolff, Sozialgerichtsgesetz, § 144 SGG, Rdz. 211 m.w.N.; BSG, Urteil vom 02.06.1959, 2 RU 20/56 = SozR § 103 SGG, Nr.33).
Ausführungen dazu finden sich in dem Gerichtsbescheid jedoch nicht. Es mangelt an jeglichen nachvollziehbaren Feststellungen, welche Auswirkungen eine jede Funktionsstörung hat, wes halb welcher GdB dadurch hervorgerufen wird, ob bzw. welche Funktionssysteme betroffen sind und ob tatsächlich, wie das SG ohne nähere Begründung meint, jeweils unterschiedliche Lebensbereiche betroffen sind. Das SG hat im Ergebnis lediglich aus erkenntlich ungeprüft (aus dem Gutachten der Allgemeinmedizinerin S ) übernommenen Einzel-GdB-Werten rein rechnerisch und schematisch (jeder GdB von 20 führt, wenn keine Überschneidung vorliegt, zu einer Erhöhung um 10) einen Gesamt-GdB gebildet. Es hat - allenfalls - allein aus den verschiedenen Befundberichten der behandelnden Ärzte und den Angaben der von dem Beklagten herangezogenen Ärzte weit reichende Schlüsse gezogen, für die ihm keine ausreichenden medizinischen Beweismittel zur Verfügung standen. Es hat die Klägerin nicht untersuchen lassen, obwohl den vorhanden Unterlagen nur wenig über Auswirkungen auf beruflichem und gesellschaftlichem Gebiet zu entnehmen ist. Über das Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsstörungen und über ihre wechselseitige Einflussnahme ist aus diesen Unterlagen ebenso wie aus den - im übrigen auch mit den o.a. Vorgaben der AHP nicht in Einklang stehenden - Gründen der angefochtenen Entscheidung überhaupt kein Aufschluss zu gewinnen. Selbst das von dem Beklagten eingeholte Gutachten der Allgemeinmedizinerin S vom 03.03.1997 enthält insoweit keine weiteren Hinweise, da darin der Gesamt-GdB auch nur - für die Feststellungen des Beklagten in einem sog. Massenverfahren ggf. ausreichend - ohne jede, nach außen erkennbare Begründung mit 40 festgelegt wurde.
Das SG hätte sich deshalb selbst unter Beachtung seiner Rechtsauffassung wegen fehlender Kenntnis der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Die trotz dieses evidenten Verfahrensfehler gemäß § 159 Abs. 1 SGG nicht zwingend vorgeschriebene, sondern nur im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist angesichts der Kürze des Berufungsverfahrens und im Hinblick darauf, dass den Beteiligten eine zweite Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll, geboten.
Die damit vom SG nachzuholende, sachgerechte und den Anforderungen an eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung entsprechende Ermittlungstätigkeit erfordert nach den o.a Darlegungen mindestens - die Ermittlung des Verlaufs und des genauen Ausmaßes der Krankheiten der Klägerin (z.B. Häufigkeit von Magengeschwüren; Ausmaß der angegebenen Gehöreinschränkung; Verlauf der Kardiomyopathie) durch Einholung von weiteren Befund- und Behandlungsberichten, worauf sich auch die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift berufen hat, - und die Einholung - wenigstens - eines Sachverständigen-Gutachtens zur Beurteilung der Gesamt-Auswirkungen aller Behinderungen im o.a. Sinne. Dabei ist zu beachten, dass nach derzeitiger Sachlage zumindest das internistische (insbesondere zur genauen Bestimmung der kardialen Leistungsbeeinträchtigung, aber auch der epigastrischen Beschwerden unter Berücksichtigung der angegeben Hernie) und das orthopädische Fachgebiet (insbesondere wegen des teilweisen Widerspruchs zwischen den Angaben des Dr. K <"wegen Beschwerden im Bereich des gesamten Bewegungsapparates kaum noch körperlich belastbar"> und der Ärztin S <"mäßig- bis mittelgradige Beeinträchtigung">) betroffen sind, so dass sich nach Kenntnis aller Behandlungsunterlagen auch die Hinzuziehung von mehreren geeigneten Sachverständigen aufdrängen könnte.
Darüber hinausgehend nimmt der Senat die vorliegende Fallgestaltung zum Anlass, im Anschluss an die vom SG genannte Rechtsprechung, etwa des 7. Senats des LSG NRW (Urteile vom 18.03.1993, -L 7 Vs 142/92 und L 7 Vs 11/92-; vgl. aber auch das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 22.10.1997 - Az.: L 10 Vs 141/94, Seite 9; zur abwägenden Einschätzung des Gesamt-GdB, siehe auch Beschluss vom 16.12.1996, Az.: L 10 Vs 69/96 sowie Urteile vom 20.05.1996 - Az.: L 10 Vs 154/95 - und vom 10.04.1996 - Az.: L 10 Vs 96/94, alle nicht veröffentlicht), zu betonen, dass bei Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Graden von 30, 20, 20 und mehreren 10er-Graden die sorgsame, konkret auf den Einzelfall bezogene Bewertung durchaus dazu führen kann, den vom SG bislang für zutreffend erachteten Gesamt-GdB von 50 zu bestätigen. Ebenso wenig wie sich das Sozialgericht darauf stützen kann, dass Einzel-GdB-Werte von 20 in anderen Funktionsbereichen im Regelfall zu einer GdB-Erhöhung führen müssen, kann sich der Beklagte darauf berufen, dass Einzel-GdB-Werte von 20 (oder sogar nur 10) nahezu keine oder nur unwesentliche Bedeutung für die Bewertung des Gesamt-GdB haben. Nr. 19 (4) AHP verweist insofern sachgerecht auf ein abgestuftes Bewertungssystem ("vielfach", "Ausnahmefälle"), welches es ermöglicht, mit nachvollziehbarer, medizinisch gestützter Begründung auch bei geringeren Einzel-GdB-Werten zu einem erhöhten Gesamt-GdB zu gelangen. Letztlich entscheidend ist, ob der Zustand des Betroffenen mit dem Bild eines Schwerbehinderten zu vergleichen ist, für den die AHP (exemplarisch) einen GdB von 50 vorsehen (z.B. bei einem schwer Herzkranken, der nicht mehr in der Lage ist, selbst leichte Arbeiten zu verrichten - AHP 1996, S. 87 - oder bei einem Behinderten, dessen Wirbelsäule in großen Teilen völlig versteift ist - AHP S. 140 -).


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
50 |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
60 |
Bei diesem Vergleich ist anzumerken, dass der zu bewertende Tatbestand an funktionellen Einschränkungen sehr umfangreich ist.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Bei der 1948 geborenen Klägerin war zuletzt wegen der Behinderungen
ein GdB von 40 festgestellt worden (Bescheid vom 20.11.1987). In der diesem Bescheid zugrunde liegenden gutachtlichen Stellungnahme vom 10.10.1987 waren für die Behinderung zu 1. ein Einzel-GdB von 40 und für die weiteren Behinderungen Einzel-GdB von jeweils 10 in Ansatz gebracht worden.
Mit ihrem Änderungsantrag von Juli 1996 machte die Klägerin wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einen höheren GdB geltend. Zur Stützung ihres Antrags reichte sie u.a. einen Arztbrief des Arztes für innere Medizin - Rheumatologie, Psychotherapie - Dr. N., Chefarzt der II. Med. Klinik des E.-K. E., vom 07.03.1996 ein. Hierin heißt es u.a., dass sich deutliche Zeichen eines Fibromyalgie-Syndroms gefunden hätten.
Nach Beiziehung und Auswertung verschiedener Befund- und Behandlungsberichte lehnte es der Beklagte ab, einen höheren GdB als 40 festzustellen. Dabei ergänzte er die unter Ziffer 3. berücksichtigte Behinderung um: "Bewegungseinschränkung des rechten Fußgelenkes nach Knochenbruch" (Bescheid vom 02.01.1997).
Im anschließenden Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 13.01.1997) machte die Klägerin unter Vorlage eines weiteren Arztbriefes des Dr. N. vom 16.10.1996 geltend, dass das von Dr. N. diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom nicht berücksichtigt worden sei.
Auf der Grundlage einer hierzu eingeholten weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.04.1997 ergänzte der Beklagte nun mehr die Behinderung zu Ziffer 1. um: "Fibromyalgiesyndrom". Im übrigen wies er den Widerspruch zurück, weil der GdB mit 40 weiterhin ausreichend bemessen sei (Widerspruchsbescheid vom 08.09.1997).
Mit ihrer hiergegen am 16.09.1997 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Behinderungen rechtfertigten einen GdB von 50. Die mit ihren Behinderungen einhergehenden ständigen Schmerzen würden zu erheblichen Einschränkungen in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebensführen. Im Termin am 25.03.1998 hat sie auf Befragen dem Sozialgericht Art und Ausmaß ihrer Schmerzen geschildert.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.1997 zu verurteilen, ab dem 01.01.1997 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. A. vom 05.01.1998. Hierin hat der Sachverständige ausgeführt, die feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule rechtfertigten allenfalls, da mehrere Wirbelsäulenabschnitte betroffen seien, einen GdB von 30. Das von Dr. N. festgestellte Fibromyalgiesyndrom, bei dem es sich um eine seronegative Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis handele, bedinge keinen Einzel-GdB. Vielmehr könne das Fibromyalgiesyndrom unter die Beschwerden, hervorgerufen durch die Wirbelsäule, subsumiert werden. Insgesamt sei ein höherer GdB als 40 nicht gerechtfertigt.
Mit Urteil vom 25.03.1998 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, ab dem 01.01.1997 einen GdB von 50 festzustellen. Dabei ist es entsprechend der Einschätzung des Sachverständigen Dr. A. davon ausgegangen, dass die durch die Wirbelsäulenveränderungen hervorgerufenen Funktionsbeeinträchtigungen einen Teil-GdB von 30 bedingen. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen sei jedoch das Fibromyalgiesyndrom gesondert zu bewerten. Ausgehend von der glaubhaften Beschwerdeschilderung der Klägerin sei das in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", 1996 (AHP) unter Ziffer 26.18, S. 136, erstmals aufgenommene Fibromyalgiesyndrom den entzündlich-rheumatischen Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule mit geringen Auswirkungen gleichzustellen. Aufgrund der Vielzahl der Gelenke, die bei der Klägerin betroffen seien, und der erheblichen Schmerzen bei größtenteils noch leichtgradigen Funktionseinbußen sei für das Fibromyalgiesyndrom ein Einzel-GdB von 40 angemessen. Insgesamt sei daher der GdB ab 01.01.1997 mit 50 zu bewerten.
Gegen dieses ihm am 07.04.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.05.1998 eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte meint weiterhin, dass in den gesundheitlichen Verhältnisses der Klägerin keine so wesentliche Änderung eingetreten ist, die die Feststellung eines GdB von 50 rechtfertige. Die ausdrückliche Aufnahme des Fibromyalgie-Syndroms in die AHP bedinge keine wesentliche Änderung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts könne das Fibromyalgiesyndrom nicht analog zu den entzündlich-rheumatischen Krankheiten der Gelenke bewertet werden. Insgesamt sei ein höherer GdB als 40 nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.03.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen sieht sie sich durch im Berufungsverfahren nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes internistisch-rheumatologisches Gutachten des Dr. N. vom 01.06.1999 bestätigt.
Im Berufungsverfahren ist im wesentlichen Beweis erhoben worden durch Einholung von Sachverständigengutachten des Dr. A. vom 20.01.1999 und des Dr. N. vom 01.06.1999 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 14.02.2000 bzw. 07.04.2000. Dr. A. hat unter Berücksichtigung der muskulären Rückenbeschwerden für die Wirbelsäulenveränderungen einen GdB von insgesamt 30 für vertretbar erachtet. Demgegenüber hat Dr. N. im wesentlichen unter Berücksichtigung eines Teil-GdB von 40 für ein Wirbelsäulensyndrom in mehreren Abschnitten und eines Teil-GdB von 50 für eine Fibromyalgie mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbuße, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) den Gesamt-GdB seit 1995 auf mindestens 50 eingeschätzt.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bzgl. des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Inhalte dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, einen GdB von 50 festzustellen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40; § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) und § 4 Abs. 1 und 3 SchwbG.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist eine wesentliche Änderung i. S. d. § 48 SGB X, die einen höheren GdB als 40 rechtfertigen könnte, nicht nachgewiesen. Vielmehr entsprechen auch die heute feststellbaren Funktionsstörungen im wesentlichen den gesundheitlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 20.11.1987 zugrundegelegen haben.
Dies folgt zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der nach den AHP, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts normähnliche Wirkung haben (zuletzt Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 25/98 R -), maßgeblichen Beurteilungskriterien insbesondere aus den Feststellungen der Sachverständigen Dr. A. und des Dr. A. Demgegenüber sind die vom Sozialgericht angeführten Gesichtspunkte und auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. N. nicht geeignet, eine wesentliche Änderung nachzuweisen.
Auch heute sind die für die Höhe des GdB maßgeblich die Wirbelsäulenveränderungen und die Schmerzsymptomatik. Nach den von den Sachverständigen Dr. A. und Dr. A. mitgeteilten Befunden ist nicht erkennbar, dass sich die durch die Wirbelsäulenschäden bedingten Funktionsstörungen verschlimmert haben. Denn hiernach finden sich heute eher geringgradige Verschleißveränderungen und Bewegungseinschränkungen. Auch die Schmerzsymptomatik ist nicht neu aufgetreten. Vielmehr klagte die Klägerin auch früher schon immer neben Kopfschmerzen über diverse Schmerzen in Brust-, Schulter- und Rückenbereich, die bereits in früheren medizinischen Unterlagen Erwähnung gefunden haben und die in die letzte Bewertung des GdB mit 40 eingeflossen sind. Eine wesentliche Verstärkung dieser Schmerzsymptomatik, die einen höheren GdB als 40 rechtfertigen könnte, ist auch nach den von Dr. N. mitgeteilten Befunden nicht nachweisbar.
Allein die nunmehr gestellte Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms stellt keine wesentliche Änderung dar. Dabei kann es offen bleiben, ob diese Diagnose zutreffend ist oder ob sie angesichts der Ausführungen des Dr. A., wonach die recht diffusen Beschwerden nicht mit den für eine Fibromyalgie zu fordernden typischen Schmerzen an den Triggerpunkten deckungsgleich sind, zumindest zweifelhaft sein kann. Denn für die GdB-Bewertung und damit auch für die Beurteilung einer wesentlichen Änderung i. S. d. § 48 SGB X ist nicht die Diagnose, die als Ursache einer Funktionsbeeinträchtigung in Betracht kommt, maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr das tatsächliche Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Organbeteiligung und der Auswirkungen auf den Allgemeinzustand.
Auch unter Zugrundelegung eines Fibromyalgie-Syndroms sind zusätzliche bislang nicht berücksichtigte Funktionsstörungen, die einen höheren GdB als 40 rechtfertigen, nicht erkennbar. Neu ist insoweit lediglich die Diagnose, demgegenüber ist die Erkrankung selbst nicht neu aufgetreten. Wie von Dr. A. dargelegt ist die gesamte Symptomatik nicht neu, sondern nunmehr lediglich unter der Bezeichnung Fibromyalgiesyndrom subsumiert. Auch nach den Ausführungen des Dr. N. handelt es sich um eine seit langem bestehende Erkrankung. Soweit Dr. N. meint, es sei gegenüber den früheren Feststellungen eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die seit langem bestehende primäre Fibromyalgie mit ihrer starken Schmerzhaftigkeit zu einem erheblichen Leidensdruck mit depressiver Verstimmung geführt habe, lässt sich hieraus eine wesentliche Änderung nicht nachweisen. Wie die Schmerzsymptomatik stellt auch die depressive Verstimmung keinen neuen Befund dar. Denn bereits in dem Bericht des praktischen Arztes Dr. W. vom 15.01.1981 ist eine vegetative Dystonie mit Depressionen aufgeführt.
Die neue Diagnose Fibromyalgie ist zwar geeignet, die seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik und die damit einhergehenden Begleiterscheinungen zu erklären. Sie vermag aber keine zusätzlichen für den GdB wesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen, die einen noch höheren GdB als 40 rechtfertigen, nachzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bewirkt auch die erstmalige Aufnahme des Fibromyalgie-Syndroms in die AHP 1996 keine wesentliche Änderung. Dies folgt bereits daraus, dass die Funktionsbeeinträchtigungen, die sich heute als Auswirkungen eines Fibromyalgie-Syndroms darstellen, jedenfalls bereits bei den früheren Feststellungen berücksichtigt worden sind. Im übrigen konnten auch vor dem 01.01.1997 Funktionsstörungen, die auf einem fibromyalgischen Krankheitsbild beruhen, ohne weiteres bei Feststellungen nach dem SchwbG berücksichtigt werden. Die AHP beinhalten keinen numerus clausus der berücksichtigungsfähigen Gesundheitsstörungen (Ziffer 26.1 Abs. 2 AHP 1983 und 1996).
Insgesamt ist es zur Überzeugung des Senats unter Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen nicht nachgewiesen, dass in den gesundheitlichen Verhältnisses der Klägerin eine für den GdB wesentliche Änderung eingetreten ist. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin lässt sich eine Verstärkung der subjektiven Schmerzkomponente nicht nachweisen. Schon wegen des Fehlens einer wesentlichen Änderung ist der Beklagte nicht verpflichtet, den früheren Bescheid vom 20.11.1987 abzuändern und einen höheren GdB als 40 festzustellen.
Auch wenn man ungeachtet der nicht nachgewiesenen Änderung der Verhältnisse den GdB auf der Grundlage der heute feststellbaren Funktionsstörungen - wie es das Sozialgericht im Ergebnis getan hat - neu bildete, wäre dieser jedenfalls nicht höher als 40.
Maßgeblich für die GdB-Bewertung sind zum einen die feststellbaren Wirbelsäulenschäden und zum anderen die Schmerzsymptomatik, die sich als mögliche Auswirkung einer Fibromyalgie darstellt.


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
50 |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
50 |
Die Höhe des GdB bei mehreren Funktionsstörungen hängt davon ab, wie sie sich in verschiedenen Lebensbereichen auswirken und nicht, ob sie zu verschiedenen ärztlichen Fachbereichen gehören.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, nach welchen Grundsätzen der Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) zu bilden ist. Der Kläger, der im Mai 1989 seine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragte, leidet an einer Funktionsstörung des rechten Kniegelenks, einer Taubheit des rechten Ohres mit Ausfall des rechten Gleichgewichtsorgans und Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule. Die sich daraus ergebenden Behinderungen werden mit einem GdB von jeweils 20 eingeschätzt. Mit Bescheid vom 23. August 1989 setzte der Beklagte für die damals allein bekannte erste Behinderung den GdB auf 20 fest. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 1989 zurückgewiesen. Die Klage mit dem Ziel, den GdB auf 50 festzusetzen, wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Kiel vom 16. April 1991 abgewiesen, nachdem der Beklagte wegen der nachträglich bekannt gewordenen zweiten Behinderung mit einem GdB von 20 den Gesamt-GdB auf 30 festgesetzt hatte. Während des Berufungsverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) erhöhte der Beklagte nach Hinzutreten der dritten Behinderung mit Wirkung vom 1. September 1992 den Gesamt-GdB auf 40.
Mit Urteil vom 16. September 1992 verurteilte das LSG den Beklagten, einen GdB von 50 anzuerkennen. Die beiden orthopädischen Behinderungen seien zu einem Zwischen-GdB von 30 zusammenzufassen. Dieser sei um den GdB von 20 für die Behinderungen auf hals-, nasen-, ohrenärztlichem Fachgebiet zu erhöhen, denn diese beträfen vollkommen unterschiedliche Körperfunktionen. Die vollständige Berücksichtigung des auf diese Behinderungen entfallenden GdB bei der Bildung des Gesamt-GdB sei geboten, um die Auswirkungen der beiden Behinderungskomplexe zutreffend zu erfassen.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die Bildung des Gesamt-GdB durch das LSG sei fehlerhaft, weil die Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" (Anhaltspunkte), denen ein den seien. Die Bildung von Zwischen-GdB für bestimmte Fachbereiche sei unzulässig. Das LSG habe sein Recht zur freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) überschritten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16.September 1992 zu ändern und die Berufung des Klägers auch insoweit zurückzuweisen, als ein höherer Grad der Behinderung als 40 ab 1. September 1992 begehrt wird.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis für richtig.
Die Revision des Beklagten ist iS der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet. Das LSG hat bei der Bildung des Gesamt-GdB § 4 Abs 3 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) verletzt.
In dieser Vorschrift ist geregelt, wie der Gesamt-GdB festzusetzen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Der GdB ist in diesen Fällen "nach den Auswirkungen der Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen". Das LSG geht zwar bei seiner Beurteilung zutreffend davon aus, dass die "Auswirkungen" der Funktionsstörungen maßgebend seien. Es weist in seinen allgemeinen Ausführungen zur Bildung des
Gesamt-GdB sogar zutreffend darauf hin, dass es vor allem auf die Beeinträchtigungen im "Ablauf des täglichen Lebens" ankommt, um feststellen zu können, ob die Auswirkungen sich überschneiden oder verstärken.
In der Beurteilung selbst befasst sich das LSG aber nicht mit den Auswirkungen der Funktionsstörungen, sondern mit ihren Ursachen, nämlich den Gesundheitsstörungen.
Entscheidend sind für das LSG nicht die Lebensbereiche, in denen sich die verschiedenen Funktionsstörungen auswirken, sondern die medizinischen Fachgebiete, zu denen die Gesundheits- und Funktionsstörungen zählen. Dieser gedankliche Ausgangspunkt hat das LSG dazu geführt, die Behinderungen am rechten Knie - GdB 20 - und an der Halswirbelsäule - GdB 20 - zusammenfassend zu beurteilen, weil sie auf orthopädischem Fachgebiet liegen. Ob das Ergebnis dieser Beurteilung - GdB 30 - auch bei der richtigen Beurteilungsmethode erzielt worden wäre, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls kann nach den bisherigen Feststellungen dem LSG nicht gefolgt werden, soweit es das Verhältnis des orthopädischen GdB mit dem GdB wegen der Ohrenkrankheit beurteilt. Hier hat das LSG von seiner Grundauffassung ausgehend gemeint, der MdE-Grad, der sich aus den ohrenfachärztlichen Funktionsstörungen ergebe, sei uneingeschränkt dem orthopädischen GdB hinzuzurechnen. Auch wenn es zutrifft, dass der orthopädische und der ohrenfachärztliche Bereich sich nicht überschneiden, ist dies kein Grund anzunehmen, dass sich auch die Auswirkungen der zu den beiden Fachgebieten zählenden Gesundheits- und Funktionsstörungen nicht überschneiden. Dass die Auswirkungen von Gesundheits- und Funktionsstörungen der unterschiedlichsten ärztlichen Fachgebiete in deutlichen wechselseitigen Beziehungen und Überschneidungen stehen können, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn es ist möglich, dass sich sowohl die ohrenfachärztlich festgestellte Gleichgewichtsstörung wie auch die orthopädieärztlich festgestellte Bewegungseinschränkung des rechten Knies als einheitliche Behinderung, nämlich als Gangunsicherheit, darstellen. Es ist möglich, dass sich die beiden Störungen geringfügig verstärken und dass sie sich erheblich verstärken; es ist aber auch möglich, dass sie sich überschneiden, so dass eine Erhöhung der MdE überhaupt ausscheidet. Dazu hat das LSG noch Feststellungen zu treffen.
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist außerdem Nr 19 Abs 2 der Anhaltspunkte zu beachten. Hier heißt es, dass bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Behinderungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen sind, zu denen in der MdE- oder GdB-Tabelle feste Grade angegeben sind. Dieses Gebot entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BSG vor allem in Kriegsopfersachen (vgl dazu Gschwinder, ZfS 1981, 359 und Rauschelbach ZfS 1982, 106). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass zu beachten ist, in welchen Fällen die Anhaltspunkte und die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Richtlinien zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes die Schwerbehinderung - GdB von 50 - gerade noch zubilligen. Dabei fällt auf, dass für die Schwerbehinderung erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen vorausgesetzt werden wie z.B. der Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel. Ob die nach der Schilderung des LSG nur geringfügig erscheinenden verschiedenen Funktionsstörungen insgesamt eine damit vergleichbare Beeinträchtigung bewirken, muss das LSG beurteilen.


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
40 |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
40 |
Sowohl ein rechtsunkundiger Kläger als auch ein rechtskundig vertretener Kläger muss in der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG (Ankündigung eines Gerichtsbescheides) zumindest darauf hingewiesen werden, wie das Gericht zu entscheiden beabsichtigt.
Ein Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im Tatbestand nicht (wenigstens kurz) dargestellt wird. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass das SG hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die eingeholten Gutachten bzw. auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug nimmt.
Folgt das Gericht in den Entscheidungsgründen der Auffassung eines Sachverständigen, so genügt es nicht, wenn zur Begründung des Urteils lediglich Sachverstand und Erfahrung des Sachverständigen angeführt werden.
Der am 25.04.1946 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).
Mit Bescheid vom 02.07.1996 stellte der Beklagte bei dem Kläger einen GdB von 30 fest. Dieser Entscheidung lag die gutachtliche Stellungnahme vom 05.05.1996 zu Grunde, die folgende Beurteilung enthält:
Einen Änderungsantrag des Klägers vom Dezember 1998 der lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die neu aufgetretene Funktionsbeeinträchtigung "Chronische Bronchitis, Schlafapnoe-Syndrom mit Maskenbeatmung" nicht zu einer Erhöhung des bisher festgestellten GdB führe (Bescheid vom 07.04.1999).
Am 02.03.2000 beantragte der Kläger, einen höheren GdB festzustellen. Zur Begründung gab er an, die von den Wirbelsäulenveränderungen ausgehenden Beschwerden hätten sich verschlimmert; er leide an Dauerschmerzen im Schulter-, Arm- und Rückenbereich sowie an beiden Knien. Die wegen des Schlafapnoe-Syndroms erforderliche Maskenbeatmung sei nicht erfolgreich; es bestünden erheblich beeinträchtigende Auswirkungen; zudem hätten sich die Herzbeschwerden verschlimmert.
Der Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin S. ein. Nach gutachtlicher Stellungnahme lehnte er den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17.04.2000 ab. Auf Widerspruch des Klägers veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers durch den Vertragsarzt Dr. L.. Dieser gelangte zu folgende Beurteilung (Gutachten vom 30.10.2000):
Dem Vorschlag des Dr. L. folgend stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 06.11.2000 einen GdB von 40 fest und wies den weitergehenden Widerspruch nach ergänzender versorgungsärztlicher Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2001 zurück.
Mit seiner Klage vom 23.04.2001 hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 begehrt.
Der Kläger hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 zu verurteilen, den GdB ab 02.03.2000 mit mindestens 50 fest zusetzen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Münster hat einen Befundbericht von dem Facharzt für Allgemeinmedizin S. und Gutachten von dem Internisten und Sozialmediziner Dr. N., dem Orthopäden Dr. J. sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Prof. Dr. St. eingeholt. Dr. J. (Gutachten vom 15.03.2002) hat Wirbelsäulenveränderungen einen GdB von 20 und Beinveränderungen (Knie und Krampfaderbildung) sowie Armveränderungen (Schulter- und Ellebogengelenke) jeweils einen GdB von 10 zugemessen. Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 15.04.2002 ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung mit einem GdB von 20, eine chronisch rezidivierende Bronchitis mit einem GdB von 10, leichtgradige Herzrhythmusstörungen mit einem GdB von 10 sowie eine Hirnleistungsschwäche mit einem GdB von 20 beschrieben. Den Gesamt-GdB hat er unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. J. mit 40 eingeschätzt. Prof. Dr. St. (Gutachten vom 07.10.2002) hat demgegenüber ausgeführt, es liege keine chronische Bronchitis, sondern ein intrinsisches Asthmabronchiale vor. Dieses bedinge auf Grund der dauerhaften Lungenfunktionseinschränkung und der häufig schon nach moderater Belastung auftretenden Luftnot einen GdB von 20 und sei getrennt von dem Schlafapnoe-Syndrom zu berücksichtigen. Die Auswirkungen des Asthma bronchiale bestünden nämlich in Luftnot und einer körperlichen Leistungseinschränkung; dagegen wirke sich das Schlafapnoe-Syndrom im Bereich der Vigilanz und der Konzentrationsfähigkeit aus. Schlafapnoe-Syndrom und Hirnleistungsstörungen seien zusammenzufassen, da die Auswirkungen beider Leiden ähnlicher Natur seien. Beide äußerten sich in Tagesmüdigkeit und in einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit und des Gedächtnisses. Diesen Beeinträchtigungen sei ein GdB von 30 zuzumessen. Daneben bestünden die Auswirkungen des Asthma bronchiale und die Wirbelsäulen- bzw. Gelenkbeschwerden, die jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10 führten, sodass der Gesamt-GdB 50 betrage. Dazu hat Dr. N. ausgeführt (19.12.2002), er habe keine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion feststellen können. Auch wenn man von dem Krankheitsbild eines Bronchialasthmas ausgehe, komme allenfalls ein schwacher Einzel-GdB von 20 in Betracht, weil offensichtlich bislang eine entsprechende medikamentöse Therapie nicht erforderlich gewesen und das Krankheitsbild auch im letzten hausärztlichen Befundbericht nicht aufgeführt worden sei. Deshalb komme er zu der Einschätzung, dass bei einem GdB von 30 für den Komplex Schlafapnoe-Syndrom / Hirnleistungsstörungen, einem GdB von 20 für den orthopädischen Bereich und einem allenfalls schwach anzunehmenden 20-Wert für das Atmungsorgan auch weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden sei.
Das SG hat den Beteiligten die gutachtliche Stellungnahme des Dr. N. vom 19.12.2002 zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme übersandt und weiter aus geführt: "Auf § 105 SGG wird hingewiesen. Auch insoweit besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb derselben Frist."
Der Kläger hat dazu angegeben (Schriftsätze vom 26. und 30.01.2003), seit Jahren regelmäßig in lungen- und hno-fachärztlicher Behandlung zu stehen; er leide an Hustenreiz und sofortiger Luftnot sowohl bei Geruchseinwirkung als auch bei körperlicher Belastung. Sein Hausarzt Dr. St. sei auf Anfrage des Gerichts bereit zu bestätigen, dass er an einer bedeutsamen Atemfunktionsstörung leide und deswegen seit Jahren ständig behandelt werde.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.003 abgewiesen. Im Tatbestand des Gerichtsbescheides hat es angegeben, dass Gutachten von Dr. N., Dr. J. und Prof. Dr. St. eingeholt worden sind.
"Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist."
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erhöhung des GdB über 40 hinaus. Eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung ist gemäß § 48 SGB X gegenüber den Verhältnissen, die den Bescheiden vom 02.07.1996 und vom 07.04.1999 zugrundegelegen haben, nur in soweit eingetreten, als der Gesamt-GdB auf 40 zu erhöhen gewesen ist. Dies hat der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2000 zutreffend getan. Die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 wird bestätigt durch das internistische Gutachten des Dr. N. in Recklinghausen vom 15.04.2002, der das orthopädische Zusatzgutachten des Dr. J. in Recklinghausen vom 15.03.2002 berücksichtigt. Das Gericht folgt der gutachtlichen Beurteilung der von Amts wegen gehörten Gerichtssachverständigen. Zwar hat Prof. Dr. St., Clemenshospital Münster, in seinem gem. § 109 SGG unter dem 07.10.2002 erstellten Gutachten den Gesamt-GdB mit 50 eingeschätzt. In einer gutachtlichen Stellungnahme dazu hat jedoch Dr. N. unter dem 19.12.2002 die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 bestätigt. Das Gericht gibt der Beurteilung durch Dr. N. den Vorzug. Dieser Sachverständige ist als besonders erfahren in der Beurteilung von Behinderungen bekannt und wird sehr häufig mit der Erstellung von Gerichtsgutachten beauftragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheides gem. § 105 SGG mit Verfügung vom 10.01.2003 ausdrücklich hingewiesen worden."
Gegen den am 15.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.03.2003 Berufung eingelegt und ausgeführt, der Gerichtsbescheid seit der art rechtsfehlerhaft, dass der Rechtsstreit an das SG Münster zurückzuverweisen sei. Das SG habe sich mit der medizinischen Problematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sei ausschließlich Dr. N. mit der Begründung gefolgt, dieser Sachverständige sei in der Beurteilung von Behinderungen besonders erfahren und würde sehr häufig mit der Erstellung von Gerichtsgutachten beauftragt. Das SG habe auch weder sein Vorbringen auf die Anhörung vom 10.01.2003 berücksichtigt noch Nachfrage bei Dr. S. gehalten.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.2003 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 06.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2001 zu verurteilen, ab März 2000 den GdB mit mindestens 50 festzustellen,
hilfsweise
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 12.02.2003 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Verfahrensmangel im Sinn dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift oder aber ein Mangel der Entscheidung selbst (Senatsurteile vom 05.09.2001 - L 10 SB 70/01 - und 23.01.2002 - L 10 SB 150/01 -; Urteil des 6. Senats des LSG NRW vom 11.07.1995 - L 6 Vs 67/95 -; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 159 Rdn. 3 m.w.N.; Zeihe, SGG, § 159 Rdn. 2a, 8a; Frehse in Jansen, Berliner Kommentare, Sozialgerichtsgesetz, 2003, § 159 Rdn. 2, 6). Gleichermaßen kommt eine Zurückverweisung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung (Zeihe, a.a.O. Rdn. 8d) oder bei unzureichender Begründung (vgl. Senatsurteile vom 05.09.2001 und 23.01.2002, a.a.O.; Urteil des 7. Senats LSG NRW vom 14.05.1998 - L 7 SB 146/97 -; Frehse, a.a.O. Rdn. 6 m.w.N.) der angefochtenen Entscheidung in Betracht.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil
Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch wesentlich; sie entziehen der Entscheidung des SG die ordnungsgemäße Grundlage. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das SG bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme und Beweiswürdigung eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten an einer baldigen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz anderseits überwiegen die Schutzinteressen der Beteiligten an einem ordnungsgemäßen Verfahren. Zudem hat der Kläger selber die Zurückverweisung an das SG angeregt. Darüber hinaus sind auch weitere Ermittlungen geboten.


Nach weiteren Erhebungen durch das Gericht ergab sich dann die folgende Konstellation:

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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
50 |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
50 |
Die 1941 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Mit Bescheid vom 19.09.1980 stellte der Beklagte bei ihr einen GdB von 40 fest wegen der Gesundheitsstörungen
Im Januar 1995 beantragte die Klägerin, u.a. einen höheren GdB festzustellen. Zur Begründung gab sie im wesentlichen eine zu nehmende Polyarthralgie der Füße und Halswirbelsäule, Hals- Schulter-Arm-Beschwerden, rezidivierende Thrombophlebitiden der Beine, eine medikamentös nicht einstellbare absolute Arrhythmie mit Vorhofflimmern, Magenbeschwerden und einen operationsbedürftigen Narbenbruch an.
Der Beklagte holte Befundberichte von dem Orthopäden Dr. K und der Internistin Dr. K ein. Bei der Auswertung dieser Berichte gelangte der Vertragsarzt Dr. S in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13.05.1995 zu der Beurteilung, dass weiterhin ein Gesamt-GdB von 40 angemessen sei. Die Gesundheitsstörungen bewertete er mit:
Unter Übernahme dieser Leidensbezeichnung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1995 weiterhin einen GdB von 40 fest.
Auf den Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte zunächst einen Entlassungsbericht der Klinik R über deren stationäre Behandlung im Juni 1996 bei. In dem Bericht werden die Entlassungsdiagnosen Latente restriktive Cardiomyopathie, rezidivierende absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern gestellt. Bei der Einschwemmkatheteruntersuchung wurden schon bei niedriger Ergometerbelastung hochpathologische Druckwerte festgestellt.
Anschließend wurde die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten von der Allgemeinmedizinerin S untersucht, die den Gesamt-GdB in ihrem Gutachten vom 03.03.1997 ebenfalls mit 40 einschätzte. Sie gab die Einzelbewertung ab:
Der Beklagte übernahm diese Leidensbezeichnung mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1997 und wies den Widerspruch im übrigen zurück.
Mit ihrer Klage vom 02.04.1997 hat die Klägerin zunächst einen GdB von mindestens 50 begehrt. Im Erörterungstermin vom 24.07.1997 hat sie beantragt,
einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat - nach Hinweis, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, und ohne eigene Ermittlungen - der Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.09.1997 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, bei der Klägerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 ab Antragstellung festzustellen. Dieser ergebe sich aus dem Gutachten von Frau S . Bei der Bildung des Gesamt-GdB sei von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedinge. Dies sei hier die Herzleistungsminderung bei Kardiomyopathie mit einem GdB von 30. Zudem seien mehrere Organbereiche betroffen; somit seien die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen von einander unabhängig und beträfen damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens. Deshalb seien auch die weiteren Gesundheitsstörungen bei der Bildung des Gesamt-GdB zu beachten. Ausnahmen seien nur vorgesehen bei einer Überschneidung der Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen oder wenn diese Auswirkungen durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt werden. Dieser Ausnahmetatbestand werde aber von der begutachtenden Ärztin nicht beschrieben. Die Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 führten deshalb jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10.
Gegen den am 17.10.1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 14.11.1997 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, die zur Urteilsbegründung angeführten allgemeinen Ausführungen rechtfertigten keine Abweichung von dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Die Einschätzung des Gesamt-GdB beruhe auf einer ärztlicher Gesamtschau nach klinischer und apparativer Untersuchung. Die Annahme des SG, Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 führten jeweils zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB um 10, es sei denn, es läge eine Überschneidung oder Verstärkung vor, sei den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) nicht zu entnehmen. Gerade voneinander unabhängige Behinderungen seien ihrer Schwere nach bei der Gesamtbeurteilung zu beachten. Vorliegend sei insbesondere das Zwölfingerdarmgeschwürsleiden nach Vagotomie bei normalgewichtigem Ernährungszustand ohne eindeutige Hinweise auf häufige Rezidive eine geringgradige Behinderung; der in Ansatz gebrachte GdB von 20 liege im obersten Ermessensspielraum.
Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 18.09.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das SG Köln zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Gerichtsbescheid vom 18.09.1997 leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat gegen das Gebot der Sachaufklärung (§ 103 SGG) verstoßen und, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.
Die Überzeugung, ein GdB von 50 sei erwiesen, hat sich das SG unter Verstoß gegen das Sachaufklärungsgebot gebildet. Es hat die Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen durch den Beklagten bzw. durch die Ärztin S abgeändert, ohne sich der notwendigen sachverständigen Unterstützung durch Fachärzte zu bedienen, und für seine auf medizinischem Gebiet liegende Beurteilung die eigene Kompetenz nicht belegt.
Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem SG bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das gefällte Urteil ausreicht, sondern das Gericht sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1988, 9/9a RV 42/87, in Soziale Sicherheit, - SozSich - 1989, 220 = VdK-Mitteilungen 1989, Heft 4, Seite 27; Urteil vom 24.06.1993 24.06.1996, 11 RA 75/92 m.w.N., in: Arbeit und Beruf - AuB - 1994, 26 mit Anm. Berlinger.; vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Auflage, 1988, § 103 Randnummer - RN - 10 m.w.N.).
Ausweislich seiner Urteilsbegründung ist das SG der Auffassung, dass ein Gesamt-GdB von 50 festzustellen sei, wenn bei einem Behinderten Funktionsbeeinträchtigungen mit Einzel-GdB-Werten von 30, 20 und 20 vorliegen und sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen nicht überschneiden. Ausgehend von diesem Standpunkt war das SG gehalten, Feststellungen über die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, deren Auswirkungen und GdB-Bewertung sowie die wechselseitigen Beziehungen der Auswirkungen zu treffen.
Dies ergibt sich aus dem SchwbG und den AHP, denen im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche Wirkung beizumessen ist (z.B. BSG in Sozialrecht - SozR - 3 3870 § 4 Nrn. 6 und 19; 1300 § 48 Nr. 34 = 3780 § 3 Nr. 5, vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.1995, in: SozR 3 - 3870 § 3 Nr. 5 und BSG in: SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 35 = 3870 § 4 Nr. 10).
Nach § 4 Abs. 1 SchwbG ist auf Antrag des Behinderten das Vorliegen einer Behinderung und der daraus resultierende GdB festzustellen. Behinderung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Die AHP Nr. 19 sehen ergänzend dazu vor, dass
Des weiteren ist bei Anwendung der AHP Nr. 19 regelmäßig zu beachten, dass
Die Bewertung des GdB ist zwar vorrangig Aufgabe des Gerichts; im Hinblick auf die o.a. vielschichtigen Überlegungen medizinischen Inhalts ist aber die ärztliche Beurteilung der Gesundheits- und Funktionsstörungen sowie derer Auswirkungen in Beruf, Arbeit und Gesellschaft wichtige und in der Regel unentbehrliche Grundlage für die richterliche Bewertung (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.1988, 9/9a RVs 14/86, in: SozSich 1988, 331; Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RVs 2/92, in: SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 5; Urteil vom 23.06.1993, 9/9a RVs 1/92 in HVBG-Info 1994, 726-728, m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Behinderter von mehreren Fachärzten behandelt wird und die vorliegenden Befund- bzw. Behandlungsunterlagen nicht aufeinander bezogen sind. Deshalb sind in der Regel die aufgezeigten Beurteilungsgrundlagen im Verfahren nach dem SchwbG durch Anhörung geeigneter Sachverständiger zu ermitteln. Von der Sachverständigenanhörung kann nur abgesehen werden, wenn das SG die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und in seinen Entscheidungsgründen darlegt, worauf diese beruht (Peters-Sautter-Wolff, Sozialgerichtsgesetz, § 144 SGG, Rdz. 211 m.w.N.; BSG, Urteil vom 02.06.1959, 2 RU 20/56 = SozR § 103 SGG, Nr.33).
Ausführungen dazu finden sich in dem Gerichtsbescheid jedoch nicht. Es mangelt an jeglichen nachvollziehbaren Feststellungen, welche Auswirkungen eine jede Funktionsstörung hat, wes halb welcher GdB dadurch hervorgerufen wird, ob bzw. welche Funktionssysteme betroffen sind und ob tatsächlich, wie das SG ohne nähere Begründung meint, jeweils unterschiedliche Lebensbereiche betroffen sind. Das SG hat im Ergebnis lediglich aus erkenntlich ungeprüft (aus dem Gutachten der Allgemeinmedizinerin S ) übernommenen Einzel-GdB-Werten rein rechnerisch und schematisch (jeder GdB von 20 führt, wenn keine Überschneidung vorliegt, zu einer Erhöhung um 10) einen Gesamt-GdB gebildet. Es hat - allenfalls - allein aus den verschiedenen Befundberichten der behandelnden Ärzte und den Angaben der von dem Beklagten herangezogenen Ärzte weit reichende Schlüsse gezogen, für die ihm keine ausreichenden medizinischen Beweismittel zur Verfügung standen. Es hat die Klägerin nicht untersuchen lassen, obwohl den vorhanden Unterlagen nur wenig über Auswirkungen auf beruflichem und gesellschaftlichem Gebiet zu entnehmen ist. Über das Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsstörungen und über ihre wechselseitige Einflussnahme ist aus diesen Unterlagen ebenso wie aus den - im übrigen auch mit den o.a. Vorgaben der AHP nicht in Einklang stehenden - Gründen der angefochtenen Entscheidung überhaupt kein Aufschluss zu gewinnen. Selbst das von dem Beklagten eingeholte Gutachten der Allgemeinmedizinerin S vom 03.03.1997 enthält insoweit keine weiteren Hinweise, da darin der Gesamt-GdB auch nur - für die Feststellungen des Beklagten in einem sog. Massenverfahren ggf. ausreichend - ohne jede, nach außen erkennbare Begründung mit 40 festgelegt wurde.
Das SG hätte sich deshalb selbst unter Beachtung seiner Rechtsauffassung wegen fehlender Kenntnis der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Die trotz dieses evidenten Verfahrensfehler gemäß § 159 Abs. 1 SGG nicht zwingend vorgeschriebene, sondern nur im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist angesichts der Kürze des Berufungsverfahrens und im Hinblick darauf, dass den Beteiligten eine zweite Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll, geboten.
Die damit vom SG nachzuholende, sachgerechte und den Anforderungen an eine gerichtliche Sachverhaltsaufklärung entsprechende Ermittlungstätigkeit erfordert nach den o.a Darlegungen mindestens
- die Ermittlung des Verlaufs und des genauen Ausmaßes der Krankheiten der Klägerin (z.B. Häufigkeit von Magengeschwüren; Ausmaß der angegebenen Gehöreinschränkung; Verlauf der Kardiomyopathie) durch Einholung von weiteren Befund- und Behandlungsberichten, worauf sich auch die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift berufen hat,
- und die Einholung - wenigstens - eines Sachverständigen-Gutachtens zur Beurteilung der Gesamt-Auswirkungen aller Behinderungen im o.a. Sinne.
Dabei ist zu beachten, dass nach derzeitiger Sachlage zumindest das internistische (insbesondere zur genauen Bestimmung der kardialen Leistungsbeeinträchtigung, aber auch der epigastrischen Beschwerden unter Berücksichtigung der angegeben Hernie) und das orthopädische Fachgebiet (insbesondere wegen des teilweisen Widerspruchs zwischen den Angaben des Dr. K <"wegen Beschwerden im Bereich des gesamten Bewegungsapparates kaum noch körperlich belastbar"> und der Ärztin S <"mäßig- bis mittelgradige Beeinträchtigung">) betroffen sind, so dass sich nach Kenntnis aller Behandlungsunterlagen auch die Hinzuziehung von mehreren geeigneten Sachverständigen aufdrängen könnte.
Darüber hinausgehend nimmt der Senat die vorliegende Fallgestaltung zum Anlass, im Anschluss an die vom SG genannte Rechtsprechung, etwa des 7. Senats des LSG NRW (Urteile vom 18.03.1993, -L 7 Vs 142/92 und L 7 Vs 11/92-; vgl. aber auch das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 22.10.1997 - Az.: L 10 Vs 141/94, Seite 9; zur abwägenden Einschätzung des Gesamt-GdB, siehe auch Beschluss vom 16.12.1996, Az.: L 10 Vs 69/96 sowie Urteile vom 20.05.1996 - Az.: L 10 Vs 154/95 - und vom 10.04.1996 - Az.: L 10 Vs 96/94, alle nicht veröffentlicht), zu betonen, dass bei Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Graden von 30, 20, 20 und mehreren 10er-Graden die sorgsame, konkret auf den Einzelfall bezogene Bewertung durchaus dazu führen kann, den vom SG bislang für zutreffend erachteten Gesamt-GdB von 50 zu bestätigen. Ebenso wenig wie sich das Sozialgericht darauf stützen kann, dass Einzel-GdB-Werte von 20 in anderen Funktionsbereichen im Regelfall zu einer GdB-Erhöhung führen müssen, kann sich der Beklagte darauf berufen, dass Einzel-GdB-Werte von 20 (oder sogar nur 10) nahezu keine oder nur unwesentliche Bedeutung für die Bewertung des Gesamt-GdB haben. Nr. 19 (4) AHP verweist insofern sachgerecht auf ein abgestuftes Bewertungssystem ("vielfach", "Ausnahmefälle"), welches es ermöglicht, mit nachvollziehbarer, medizinisch gestützter Begründung auch bei geringeren Einzel-GdB-Werten zu einem erhöhten Gesamt-GdB zu gelangen. Letztlich entscheidend ist, ob der Zustand des Betroffenen mit dem Bild eines Schwerbehinderten zu vergleichen ist, für den die AHP (exemplarisch) einen GdB von 50 vorsehen (z.B. bei einem schwer Herzkranken, der nicht mehr in der Lage ist, selbst leichte Arbeiten zu verrichten - AHP 1996, S 87 - oder bei einem Behinderten, dessen Wirbelsäule in großen Teilen völlig versteift ist - AHP S. 140 -)


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GdB aufgrund des Gerichtsurteils: |
50 |
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GdB unter Verwendung des GdB-Assistenten: |
50 |