Nachstehend wird Ihnen beispielhaft für den Bereich des Behindertenrechtes (Entscheidungen durch die Versorgungsämter ) erläutert, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie mit einer solchen sozialrechtlichen Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden sind und welche Punkte hierbei besonders zu beachten sind. Die Möglichkeit, eine Verwaltungsentscheidung nachprüfen zu lassen wird auch als sogenannter Rechtsbehelf bezeichnet.
Hier eine übersichtliche Zusammenfassung der Einspruchsmöglichkeiten generell:
Beim Widerspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der bei der Behörde einzureichen ist, die den Verwaltungsakt auch erlassen hat.
Bei den Rechtsbehelfen Klage, Beruf und Revision handelt es sich um Rechtsbehelfe, die zu einem Gerichtsverfahren führen.
Sofern Sie mit einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden sein sollten, können Sie gegen den Bescheid (Verwaltungsakt) Widerspruch bei der nächsthöheren Behörde (im Schwerbehindertenrecht ist dies beispielsweise das Landesversorgungsamt), erheben.
Das Widerspruchsverfahren ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 83 SGG
ff. geregelt.
Danach können Sie, wenn seit dem Einwurf des Behördenschreibens in Ihren Briefkasten 1 Monat noch nicht vergangen ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen
Widerspruch
gegen die Entscheidung einlegen. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt diese Frist 3 Monate gem.
§ 84 SGG
Die Rechtsmittelfrist
beginnt
am Tag nach Einwurf des Bescheids in Ihren Briefkasten. Die Rechtsmittelfrist
endet
nach genau einem Monat (oder bei Bekanntgabe im Ausland in drei Monaten).
Beispiel:
Einwurf des Bescheids in den Briefkasten am 4. September,
die einmonatige Rechtsmittelfrist
beginnt
dann am 5. September,
die einmonatige Rechtsmittelfrist
endet
dann am 4. Oktober um 24.00 Uhr,
am 5. April ist hier die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen.
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann der Widerspruch noch am darauffolgenden Werktag fristgerecht eingereicht werden. Entscheidend ist das Datum des
Eingangs
des Widerspruchs bei der Behörde.
Sofern die Widerspruchsfrist (ein Monat) abgelaufen ist, kann trotzdem Widerspruch eingelegt werden. Damit der Widerspruch aber bearbeitet wird, ist Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wurde. Dann kann eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Bei längerer Abwesenheit von zu Hause (zum Beispiel: wegen Urlaubsreise oder Krankenhausaufenthalt) sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Briefpost gesichtet wird, um die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen.
Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall sonst noch?
Falls sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Feststellung verschlechtert hat, können Sie jederzeit beim Versorgungsamt einen Neufeststellungsantrag nach
§ 48 SGB X
stellen.
Den Widerspruch legen Sie bei dem Versorgungsamt ein, das in Ihrer Sache entschieden hat. Die kann in folgender Form gem. § 84 SGG erfolgen:
Nicht ausreichend ist die telefonische Einlegung von Rechtsmitteln!
Bei einem Widerspruch sollten Sie folgende Angaben berücksichtigen:
Falls Ihnen die Begründung des Widerspruches innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, können Sie zunächst zur Wahrung der Frist Widerspruch einlegen. Eine Begründung oder vorhandene medizinische Unterlagen können Sie auch später nachreichen.
Sofern sie bei der Formulierung des Widerspruchs Hilfe brauchen, können Sie sich an
wenden.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei. Ist Ihr Widerspruch ganz oder teilweise erfolgreich, erstattet Ihnen das Versorgungsamt die Kosten Ihres Bevollmächtigten entsprechend dem Erfolg auf Antrag ganz oder teilweise. Bleibt der Widerspruch erfolglos, tragen Sie die Kosten Ihres Bevollmächtigten.
Das Versorgungsamt überprüft den angefochtenen Bescheid erneut. Hierbei wird ihre Widerspruchsbegründung natürlich mitberücksichtigt. Im Widerspruchsverfahren gibt es die folgenden Entscheidungsmöglichkeiten:
Kann die Verwaltungsbehörde (Versorgungsamt) bei dem angefochtenen Bescheid keine Fehler erkennen oder Sie sind mit einem erteilten Teilabhilfebescheid nicht einverstanden, so wird Ihr Widerspruch an die örtliche Rechtsmittelabteilung des Landesversorgungsamtes weitergeleitet. Das Landesversorgungsamt überprüft nun die Angelegenheit nochmals eingehend und erteilt Ihnen entweder einen
Gegen den ablehnenden und teilweise stattgebenden Widerspruchsbescheid können Sie beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben, sofern Sie mit der Entscheidung des Landesversorgungsamtes nicht einverstanden sein sollten.
Da unter Umständen weitere Befunde angefordert und ärztliche Sachverständige eingeschaltet werden müssen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verwaltungsbehörde nicht vor Ablauf von 3 Monaten entscheiden wird.
Sofern Sie mit einer Entscheidung der Widerspruchsstelle des Landesversorgungsamtes nicht einverstanden sein sollten, können Sie gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid (Verwaltungsakt) mit einer Klage beim zuständigen Sozialgericht ein Gerichtsverfahren einleiten
Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Falls die Inanspruchnahme von Bevollmächtigten erforderlich sein sollte, kann bei Bedürftigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht gestellt werden. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
In einfach gelagerten Fällen kann das Gericht nach entsprechender Anhörung der Parteien schriftlich durch Gerichtsbescheid entscheiden. Mündliche Verhandlungen in Klageverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber von beiden Parteien verzichtet werden. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wird das Urteil am Ende der Verhandlung nach Beratung des Gerichts verkündet.
Das Klageverfahren endet mit
In allen Fällen (außer Urteil) muss der Kläger gegenüber dem Gericht eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. In der mündlichen Verhandlung wird diese ins Protokoll aufgenommen.
Gegen ein sozialgerichtliches Urteil kann Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden.
Gerichtsverfahren beim Bundessozialgericht in Kassel, sind nur sehr eingeschränkt möglich. Falls dennoch die Revision vom Landessozialgericht im Urteil zugelassen wird, besteht die Möglichkeit dieses Rechtsmittel einzulegen. wenn nicht, dann kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Bitte beachten: Bei einem Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht herrscht Anwaltszwang. Auch hier ist auf Antrag Prozesskostenhilfe möglich.