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Werkstättenverordnung (WVO) ¹) Vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)
Erster Abschnitt
Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
§ 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
§ 2 ¹) Fachausschuß
§ 3 Eingangsverfahren
§ 4 ¹) Berufsbildungsbereich
§ 5 Arbeitsbereich
§ 6 Beschäftigungszeit
§ 7 Größe der Werkstatt
§ 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort
§ 9 Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung
§ 10 Begleitende Dienste
§ 11 Fortbildung
§ 12 Wirtschaftsführung
§ 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen
§ 14 ¹) Mitwirkung
§ 15 Werkstattverbund
§ 16 Formen der Werkstatt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
§ 3 Eingangsverfahren
  • (1) ¹) Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger Eingangsverfahren durch.
    Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen Eingliederungsplan zu erstellen.
  • (2) ²) Das Eingangsverfahren dauert im Einzelfall bis zu drei Monate.
    Es dauert bis zu vier Wochen, wenn die notwendigen Feststellungen in dieser Zeit getroffen werden können.
  • (3) ³) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen gegebenenfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des behinderten Menschen und seines Verhaltens während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.
    Das Eingangsverfahren endet frühestens mit Ablauf des Tages, an dem die Werkstatt von der Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers Kenntnis erhält.
  • (4) ¹¹) Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß die Werkstatt für behinderte Menschen nicht geeignet ist, soll er zugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere Einrichtung oder sonstige Maßnahmen für den behinderten Menschen in Betracht kommen.
    Er soll sich auch dazu äußern, nach welcher Zeit eine Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt werden sollen.
  • Hinweis :
    • 1) Abs. 1 geändert durch 1. VO zur Änderung der WerkstättenVO vom 14. 12. 1992 (BGBl. I S. 2013); Abs. 1 neu gefasst durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 2) Abs. 2 neu gefasst durch SchwbBAG vom 29. 9. 2000 (BGBl. I S. 1394), in Kraft ab 1. 10. 2000; Abs. 2 neu gefasst durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 3) Abs. 3 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
    • 11) Abs. 4 geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
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