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Werkstättenverordnung (WVO) ¹) Vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften

Dritter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 19 Vorläufige Anerkennung
  • Vorläufige Anerkennungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den neuen Antrag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wird.
§ 20 ¹) Abweichende Regelungen für Werkstätten im Beitrittsgebiet
  • Für Werkstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen:
    • 1. Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 5 gelten für die von dem Bundesland für die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werkstatt des Einzugsgebietes) mit der Maßgabe, daß der Werkstattleiter und wenigstens ein Drittel der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung bis zum 31. Dezember 1995, ein weiteres Drittel bis zum 31. Dezember 1998 und das letzte Drittel spätestens bis zum 31. Dezember 2001 über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen müssen.
    • 2. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs. 2 und 3 braucht nicht nachgeholt zu werden von Personen, die vor dem 1. Januar 1993
      • a) das 50. Lebensjahr vollendet haben und
      • b) zehn Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen Einrichtung für behinderte Menschen in entsprechender Funktion tätig waren.
    • 3. § 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
      • a) Werkstätten, die in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1992 unter Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 1992 anerkannt worden sind, bleiben bis zum 30. Juni 1993 vorläufig anerkannt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung unter Darlegung, inwieweit die Anforderungen und erteilten Auflagen inzwischen erfüllt werden, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 gestellt wird und über diesen Antrag vor dem 30. Juni 1993 nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
      • b) Werkstätten im Sinne des Buchstabens a können, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt werden, über den 30. Juni 1993 hinaus vorübergehend unter Auflagen befristet anerkannt werden, bis die von dem Bundesland für die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werkstatt des Einzugsgebietes) die behinderten Menschen der vorübergehend anerkannten Werkstatt voraussichtlich aufnehmen kann, längstens aber bis zum 30. Juni 1995. Durch die Auflagen ist sicherzustellen, daß die in § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen soweit wie in der Übergangszeit möglich und wirtschaftlich vertretbar erfüllt werden.
      • c) Werkstätten im Sinne des Buchstabens a, die nach Buchstabe b vorübergehend anerkannt worden sind, können über den 30. Juni 1995 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr vorläufig anerkannt werden, wenn die Werkstatt des Einzugsgebietes die behinderten Menschen der vorübergehend anerkannten Werkstatt zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufnehmen kann.
      • d) Bei der Verlängerung der Anerkennung von Werkstätten im Sinne des Buchstabens a nach § 17 Abs. 3 rechnet die in dem dortigen Satz 2 bestimmte Fünfjahresfrist vom Erlaß der Entscheidung über den Verlängerungsantrag an.
  • Hinweis :
    • 1) neu gefasst durch 1. VO zur Änderung der WerkstättenVO vom 14. 12. 1992 (BGBl. I S. 2013); Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und c geändert durch SGB IX vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1. 7. 2001
§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.¹)

  • Hinweis :
    • 1) 21. 8. 1980

Änderungen

lfd. Nr.

Ändernde Vorschrift

Datum Inkrafttreten

Fundstelle

Geänderte Vorschriften

1

Erste Verordnung zur
Änderung der
Werkstättenverordnung
Schwerbehindertengesetz

14.12.1992

BGBl. I S. 2013

1, 3, 4, 8, 12, 17, 20

2

Gesetz zur Reform des
Sozialhilferechts

23.07.1996

BGBl. I S. 1088

1, 4, 5, 12, 13, 14

3

Gesetz zur Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit
Schwerbehinderter
(SchwbBAG)

29.09.2000,
in Kraft
01.10.2000

BGBl. I S. 1394

3, 5, 12, 13, 15

4

Sozialgesetzbuch -
Neuntes Buch- (SGB IX)
Rehabilitation und
Teilhabe behinderter
Menschen

19.06.2001,
in Kraft
01.07.2001

BGBl. I S. 1046

1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 20

5

Gesetz zur Vereinfachung

der Wahl der
Arbeitnehmervertreter in
den Aufsichtsrat

23.03.2002,
in Kraft
27.03.2002

BGBl. I S. 1130

18

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