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Werkstättenverordnung (WVO) ¹) Vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)
Erster Abschnitt
Fachliche Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen
§ 1 Grundsatz der einheitlichen Werkstatt
§ 2 ¹) Fachausschuß
§ 3 Eingangsverfahren
§ 4 ¹) Berufsbildungsbereich
§ 5 Arbeitsbereich
§ 6 Beschäftigungszeit
§ 7 Größe der Werkstatt
§ 8 Bauliche Gestaltung, Ausstattung, Standort
§ 9 Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung
§ 10 Begleitende Dienste
§ 11 Fortbildung
§ 12 Wirtschaftsführung
§ 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen
§ 14 ¹) Mitwirkung
§ 15 Werkstattverbund
§ 16 Formen der Werkstatt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
§ 7 Größe der Werkstatt
  • (1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
  • (2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15 , dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.
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