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Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
VwRehaG § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen
VwRehaG § 1a Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen
VwRehaG § 2 Folgeansprüche
VwRehaG § 3 Beschädigtenversorgung
VwRehaG § 4 Hinterbliebenenversorgung
VwRehaG § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
VwRehaG § 6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
VwRehaG § 7 Eingriff in Vermögenswerte
VwRehaG § 8 Berufliche Benachteiligung
VwRehaG § 9 Antrag
VwRehaG § 10 Inhalt des Antrags
VwRehaG § 11 Verwendung personenbezogener Daten
VwRehaG § 12 Rehabilitierungsbehörde
VwRehaG § 13 Verwaltungsverfahren
VwRehaG § 14 Kosten
VwRehaG § 15 Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften
VwRehaG § 16 Rechtsweg
VwRehaG § 17 Kostenregelung
VwRehaG § 18 Übergangsregelung

VwRehaG § 4 Hinterbliebenenversorgung

Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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