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Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
§ 1
§ 2

§ 1

Die in § 366a Abs. 4 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

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