Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
-
a) Vor der Angabe zu
§ 53
wird die Angabe Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen gestrichen.
-
b) Nach der Angabe zu
§ 55
wird die Angabe Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe gestrichen.
-
c) Die Angabe zu
§ 56
wird wie folgt gefasst:
-
d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst:
-
Siebter Unterabschnitt
§§ 190-206
(weggefallen).
-
e) Die Angabe zu
§ 336
wird wie folgt gefasst:
-
§ 336
Leistungsrechtliche Bindung
.
-
e1)Die Angabe zu
§ 367
wird wie folgt gefasst:
-
f) Die Angaben zu den
§§ 368a, 374a, 418, 421, 421b
und
421d
werden wie folgt gefasst:
-
§ 368a (weggefallen)
-
§ 374a (weggefallen)
-
§ 418 (weggefallen)
-
§ 420 (weggefallen)
-
§ 421 (weggefallen)
-
§ 421b (weggefallen)
-
§ 421d (weggefallen).
-
g) Die Angabe zu
§ 421e
wird wie folgt gefasst:
-
§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen.
-
h) In der Angabe zu
§ 427
werden die Wörter und Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
i) Nach der Angabe zu
§ 434j
wird folgende Angabe eingefügt:
-
§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
-
2.
§ 3
wird wie folgt geändert:
-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter und Arbeitnehmerhilfe gestrichen.
-
bb) In Nummer 8 werden die Wörter und Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort
Teilarbeitslosengeld
das Komma und das Wort
Arbeitslosenhilfe
gestrichen.
-
3. In
§ 9
wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
-
(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und
Betreuungsbedarf
geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart.
-
4. Dem
§ 22
wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
(4) Leistungen nach den
§§ 37, 37c
, nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den
§§ 417
,
421g
,
421k
und
421l
werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in
§ 16 des Zweiten Buches
vorgesehen sind.
-
5. In
§ 41 Abs. 3 Satz 4
werden die Wörter oder
Arbeitslosenhilfe
gestrichen.
-
6. In
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3
werden jeweils die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
7. In
§ 53 Abs. 3
werden die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt geändert:
-
9. In
§ 57 Abs. 4 Satz 1 und 2
werden jeweils die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
9a. In
§ 61 Abs. 4 Satz 3
werden die Wörter des Arbeitsamtes durch die Wörter der
Agentur für Arbeit
ersetzt.
-
10. In
§ 74 Satz 1
werden nach den Wörtern auf
Arbeitslosengeld
die Wörter oder
Arbeitslosenhilfe
und nach den Wörtern des Arbeitslosengeldes die Wörter oder der Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
10a. In
§ 87
werden die Wörter das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen durch die Wörter die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln ersetzt.
-
11. In
§ 100 Nr. 3
werden nach dem Wort Beschäftigung das Komma und die Wörter mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe gestrichen.
-
12.
§ 116 Nr. 6
wird aufgehoben.
-
13. In
§ 123 Satz 2
werden die Wörter oder
Arbeitslosenhilfe
gestrichen.
-
14.
§ 190 Abs. 3 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
-
Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.
-
15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte Unterabschnitt aufgehoben.
-
16. In
§ 207 Abs. 1 Satz 1
werden nach dem Wort
Arbeitslosengeld
das Komma und das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
17. In
§ 207a Abs. 1
werden die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
18. In
§ 226 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a werden nach dem Wort Arbeitslosengeld das Komma und das Wort
Arbeitslosenhilfe
gestrichen.
-
19. In
§ 270a Abs. 1
werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
-
Die Leistung wird in Abstimmung mit der
Agentur für Arbeit
durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen.
-
20. In
§ 304 Abs. 1 Nr. 1
werden nach dem Wort diesem die Wörter und dem Zweiten eingefügt.
-
21. In
§ 309 Abs. 1 Satz 1 und 3
werden jeweils die Wörter oder
Arbeitslosenhilfe
gestrichen.
-
22. In
§ 311 Satz 1
werden nach dem Wort Arbeitslosengeld das Komma und das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
23. In
§ 312 Abs. 1 Satz 1
werden nach dem Wort Arbeitslosengeld das Komma und das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
24. In
§ 313 Abs. 1 Satz 1
werden nach dem Wort Arbeitslosengeld das Komma und das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
25. In
§ 323 Abs. 1 Satz 2
werden die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gelten durch das Wort gilt ersetzt.
-
26. In
§ 324 Abs. 2
werden nach dem Wort Ausbildungsgeld das Komma durch das Wort und ersetzt und die Wörter und Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
27.
§ 325 Abs. 2
wird wie folgt geändert:
-
a) In Satz 1 werden die Wörter und Arbeitslosenhilfe werden durch das Wort wird ersetzt.
-
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
28. In
§ 330 Abs. 4
werden die Wörter oder der Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
29. In
§ 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4
werden jeweils nach dem Wort Arbeitslosengeld das Komma und das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
29a.
§ 336
wird wie folgt gefasst:
-
§ 336 Leistungsrechtliche Bindung
Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach
§ 7a Abs. 1 des Vierten Buches
die
Versicherungspflicht
nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende
Verwaltungsakt
wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.
-
30.
§ 339 Satz 3
wird wie folgt geändert:
-
a) Die Angabe 1. vor den Wörtern der Vorschriften wird gestrichen.
-
b) Nach den Wörtern Teilhabe am
Arbeitsleben
wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
-
c) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
-
31. In
§ 363 Abs. 1 Satz 1
werden die Wörter die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und und das Wort weiteren gestrichen.
-
32.
§ 394 Abs. 1
wird wie folgt geändert:
-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort Ersatzansprüchen das Komma durch einen Punkt ersetzt.
-
bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
-
b) Satz 3 wird aufgehoben.
-
32a.
§ 367
wird wie folgt gefasst:
-
§ 367 Bundesagentur für Arbeit
-
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (
Bundesagentur
) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
-
(2) Die
Bundesagentur
gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die
Bundesagentur
kann besondere Dienststellen errichten.
-
(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
-
(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
-
32b.
§ 368
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
-
(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter
Arbeitsmarktprogramme
der Länder übernehmen.
-
32c.
§ 371
wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort bei die Wörter den Regionaldirektionen und gestrichen.
-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort nicht durch die Wörter nur bei Abwesenheit des Mitglieds ersetzt.
-
32d.
§ 373 Abs. 6
wird wie folgt gefasst:
-
(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen.
-
32e.
§ 374 Abs. 4
wird wie folgt gefasst:
-
(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.
-
32f.
§ 374a
wird aufgehoben.
-
32g. In
§ 377 Abs. 1
werden nach dem Wort Selbstverwaltung die Wörter und die Stellvertreter eingefügt.
-
32h.
§ 379
wird wie folgt geändert:
-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Verwaltungsausschüsse
die Wörter der Regionaldirektionen und gestrichen.
-
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
-
32i.
§ 384 Abs. 2
wird wie folgt gefasst:
-
(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.
-
32j. In
§ 387 Abs. 2 Satz 2
werden nach den Wörtern Regionaldirektionen und die Wörter die Leiter eingefügt.
-
33.
§ 418
wird aufgehoben.
-
34.
§ 419
wird wie folgt geändert:
-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
-
(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie
-
1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen
Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und
-
2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.
-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
-
(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch
-
1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
-
2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und
-
3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach
§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes
im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
-
wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
-
1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
-
2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
-
3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch- Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
-
Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde.
-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
-
d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe Absatz 1 die Angabe oder 2 eingefügt.
-
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der
Sprachförderung
nicht entgegenstehen.
-
35. Die
§§ 420 und 421
werden aufgehoben.
-
36. In
§ 421a Satz 1
werden nach dem Wort Arbeitslosengeld das Komma und das Wort Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
37.
§ 421b
wird aufgehoben.
-
38.
§ 421d
wird aufgehoben.
-
39. In
§ 421g Abs. 1 Satz 1
werden die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
39a.
§ 421e
wird wie folgt gefasst:
-
§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen
-
Die
Agentur für Arbeit
soll bei der Prüfung einer Förderung nach
§ 77 Abs. 1 Satz 2
berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.
-
40.
§ 427
wird wie folgt geändert
-
a) In der Überschrift werden die Wörter und Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
b) In Absatz 4 wird die Angabe oder
Arbeitslosenhilfe
nach
§ 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4
, gestrichen.
-
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter oder Arbeitslosenhilfe gestrichen.
-
41.
§ 434 Abs. 2
,
§§ 434b
,
434c Abs. 4 und 5
,
§ 434g Abs. 4 und 6
werden aufgehoben.
-
41a. In
§ 434j
werden die Absätze 13 und 14 wie folgt gefasst:
-
(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des
§ 395 Abs. 1 Satz 1
in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der
Landesarbeitsämter
im Sinne des
§ 395 Abs. 1 Satz
2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion. Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des
§ 396 Abs. 1
in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit
.
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.
-
42. Nach
§ 434j
wird folgender
§ 434k
eingefügt:
-
§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
-
Die
§§ 419 und 420 Abs. 3
sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.
-
43. Dem
§ 436
wird folgender Absatz 7 angefügt:
-
(7)
§ 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend.