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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Artikel 16 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Artikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 19 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Mikrozensusgesetzes
Artikel 21 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 23
Artikel 24 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 25 Änderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 27 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 28 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 29 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 31 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 32 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 33 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Artikel 34 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 35b Änderung der Handwerksordnung
Artikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 36 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 37 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Artikel 38 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 39 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 41 Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 43 Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes
Artikel 44 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 45 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 46 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 47 Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen
Artikel 48 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 49 Änderung der Ausländergebührenverordnung
Artikel 50 Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
Artikel 51 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG
Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
Artikel 52 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Artikel 53 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverordnung
Artikel 54 Änderung der Wohngeldverordnung
Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 57 Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 58 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 59 Neufassung des Wohngeldgesetzes
Artikel 59a Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 60 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 61 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

  • 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    • a) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe „Erster Unterabschnitt Mobilitätshilfen“ gestrichen.
    • b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
    • c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
      • „§ 56 (weggefallen)“.
    • d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Abschnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt gefasst:
      • „Siebter Unterabschnitt §§ 190-206 (weggefallen)“.
    • e) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:
      • „§ 336 Leistungsrechtliche Bindung “.
    • e1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst:
    • f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421, 421b und 421d werden wie folgt gefasst:
      • „§ 368a (weggefallen)
      • § 374a (weggefallen)
      • § 418 (weggefallen)
      • § 420 (weggefallen)
      • § 421 (weggefallen)
      • § 421b (weggefallen)
      • § 421d (weggefallen)“.
    • g) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst:
      • „§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen“.
    • h) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
    • i) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Angabe eingefügt:
      • „§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“.
  • 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Nummer 3 werden die Wörter „und Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
      • bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
    • b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „ Teilarbeitslosengeld “ das Komma und das Wort „ Arbeitslosenhilfe “ gestrichen.
  • 3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
    • „(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle eingerichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz suchen. Im Job-Center werden diese Personen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbedarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt verbindlich vereinbart.“
  • 4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    • „(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c , nach dem Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417 , 421g , 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leistungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen sind.“
  • 5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe “ gestrichen.
  • 6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt geändert:
  • 9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit “ ersetzt.
  • 10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Arbeitslosengeld “ die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe “ und nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“ die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 10a. In § 87 werden die Wörter „das Nähere über fachkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und das Verfahren für die Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zulassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln“ ersetzt.
  • 11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäftigung“ das Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.
  • 12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben.
  • 13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe “ gestrichen.
  • 14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    • „Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden.“
  • 15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte Unterabschnitt aufgehoben.
  • 16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ Arbeitslosengeld “ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „ Arbeitslosenhilfe “ gestrichen.
  • 19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
    • „Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen.“
  • 20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.
  • 21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe “ gestrichen.
  • 22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
  • 26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsgeld“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    • a) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
    • b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 29a. § 336 wird wie folgt gefasst:
    • „§ 336 Leistungsrechtliche Bindung
      Stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.“
  • 30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    • a) Die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschriften“ wird gestrichen.
    • b) Nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben “ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    • c) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
  • 31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Ausgaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe und“ und das Wort „weiteren“ gestrichen.
  • 32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    • a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      • aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ersatzansprüchen“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
      • bb) Nummer 11 wird aufgehoben.
    • b) Satz 3 wird aufgehoben.
  • 32a. § 367 wird wie folgt gefasst:
    • „§ 367 Bundesagentur für Arbeit
      • (1) Die Bundesagentur für Arbeit ( Bundesagentur ) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
      • (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.
      • (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.
      • (4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.“
  • 32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    • „(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.“
  • 32c. § 371 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „den Regionaldirektionen und“ gestrichen.
    • b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur bei Abwesenheit des Mitglieds“ ersetzt.
  • 32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
    • „(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen.“
  • 32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    • „(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei Stellvertreter benennen.“
  • 32f. § 374a wird aufgehoben.
  • 32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort „Selbstverwaltung“ die Wörter „und die Stellvertreter“ eingefügt.
  • 32h. § 379 wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ Verwaltungsausschüsse “ die Wörter „der Regionaldirektionen und“ gestrichen.
    • b) Absatz 2a wird aufgehoben.
  • 32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    • „(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates und der beteiligten Landesregierungen bestellt.“
  • 32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“ eingefügt.
  • 33. § 418 wird aufgehoben.
  • 34. § 419 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    • „(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht, der für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, entstehenden Kosten für längstens sechs Monate, wenn sie
      • 1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben und
      • 2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aussiedlungsgebieten mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden haben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen wäre.“
    • b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    • „(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1 haben auch
      • 1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes , die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
      • 2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und
      • 3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge),
    • wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Die Personen nach Satz 1 haben die besonderen Voraussetzungen erfüllt, wenn sie
      • 1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise ausgeübt haben,
      • 2. die für die berufliche Eingliederung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht besitzen und
      • 3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch- Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstätigkeit im Inland aufzunehmen.
    • Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte und die Tragung der durch den Deutsch-Sprachlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige Härte darstellen würde.“
    • c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
    • d) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
    • e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
      • „(4) Die Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung sind entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten der Sprachförderung nicht entgegenstehen.“
  • 35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben.
  • 36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 37. § 421b wird aufgehoben.
  • 38. § 421d wird aufgehoben.
  • 39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 39a. § 421e wird wie folgt gefasst:
    • „§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen Fällen
      • Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.“
  • 40. § 427 wird wie folgt geändert
    • a) In der Überschrift werden die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
    • b) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 ,“ gestrichen.
    • c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.
  • 41. § 434 Abs. 2 , §§ 434b , 434c Abs. 4 und 5 , § 434g Abs. 4 und 6 werden aufgehoben.
  • 41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt gefasst:
    • „(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion“; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion“. Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit “.
      (14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“
  • 42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt:
    • „§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
    • Die §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat.
  • 43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    • „(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten entsprechend.“
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