Artikel 56 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
§ 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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1. In Nummer 1 werden nach dem Wort Leistungen die Wörter zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, eingefügt.
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2. In Nummer 5 werden die Wörter Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, gestrichen.