Artikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(860-6-21)
Dem
§ 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
-
(3) Abweichend von
§ 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
berücksichtigten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwendungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des
§ 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2
gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.