Artikel 2
Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
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1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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"Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)".
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2. In
§ 5
Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i folgende Buchstaben j und k eingefügt:
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"j) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;
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k) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;".