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Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Artikel 2

Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

  • 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    • "Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)".
  • 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nach Buchstabe i folgende Buchstaben j und k eingefügt:
    • "j) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;
    • k) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung;".
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