Tritt eine wesentliche Änderung in einem Klageverfahren ein, so können sich folgende Konstellationen ergeben:
Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben und während des Klageverfahrens tritt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. In diesen Fällen hat das Gericht die Verschlechterung zu berücksichtigen, denn entscheidungserheblich ist bei der Verpflichtungsklage der Zustand der letzten mündlichen Verhandlung ohne dass in der Fortführung des Verfahrens eine Klageerweiterung nach § 99 SGG liegt. Eine teilweise Klageabweisung mit der Begründung, wegen der neu hinzugetretenen oder verschlimmerten Gesundheitsstörung sei zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, ist nicht zulässig (LSG Rh.- Pf. a.a.O.).
Tritt während einer Verpflichtungsklage eine wesentliche Besserung ein, die zu einem Gesamt-GdB führt, der unterhalb des GdB in der angefochtenen Entscheidung liegt, so wird das Gericht die Klage abweisen, denn die Klage ist lediglich darauf gerichtet, einen höheren GdB als den bereits bewilligten zu gewähren. Der Beklage könnte allerdings im laufenden Klageverfahren einen weiteren Bescheid erteilen, mit dem der Behinderungsgrad herabgesetzt wird. Es wäre dann zu prüfen, ob dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens würde.
Erweist sich im Rahmen einer Verpflichtungsklage , dass der GdB zwar zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht höher ist als im angefochtenen Bescheid ausgewiesen, dass aber zwischenzeitlich (für mehr als sechs Monate) ein höherer GdB (oder ein Nachteilsausgleich ) bestanden hat, so stellt sich die Frage, ob das Gericht über die Reduzierung des GdB gleich mitentscheiden kann, oder ob die Herabsetzung eines Verwaltungsverfahrens bedarf.
Für den Zeitpunkt der Änderung gilt § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X . In der Praxis der Versorgungsämter wird eine für den Antragsteller belastende Veränderung regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides wirksam. Eine begünstigende Veränderung berücksichtigen die Versorgungsämter in der Regel ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung . Der Antragsteller kann sich jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Veränderung auch ab dem Zeitpunkt attestieren lassen, ab dem sie tatsächlich vorliegt.