Liegt bereits eine bindende Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen vor, muss nach § 48 SGB X bei neuen Anträgen oder auch bei Nachprüfungen von Amts wegen beurteilt werden, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Eine Neufeststellung ist nur insoweit zulässig, als sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB/MdE-Grades wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage ) oder für Nachteilsausgleiche für Behinderte erfüllt werden oder entfallen sind.
Bei Neufeststellungen wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist stets von den seinerzeit tatsächlich vorhandenen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen nach den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Beurteilungskriterien der GdB/MdE-Grad zu hoch angesetzt und bindend festgestellt worden ist, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse - z.B. eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes - nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des GdB/MdE-Grades führt.
Im sozialen Entschädigungsrecht sind bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die MdE und die Schwerstbeschädigtenzulage bei Besserung des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben sind ( § 62 Abs. 3 BVG ).