In den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches X wird geregelt, wie die Behörde zu verfahren hat bei Eintritt einer wesentlichen Änderung oder in Fällen, in denen eine frühere Entscheidung der Behörde wegen Rechtswidrigkeit zurück zu nehmen ist.
Liegt bereits eine bindende Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen vor, muss nach § 48 SGB X bei neuen Anträgen oder auch bei Nachprüfungen von Amts wegen beurteilt werden, ob in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Eine Neufeststellung ist nur insoweit zulässig, als sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB/MdE-Grades wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage ) oder für Nachteilsausgleiche für Behinderte erfüllt werden oder entfallen sind.
Bei Neufeststellungen wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ist stets von den seinerzeit tatsächlich vorhandenen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen nach den im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Beurteilungskriterien der GdB/MdE-Grad zu hoch angesetzt und bindend festgestellt worden ist, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse - z.B. eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes - nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des GdB/MdE-Grades führt.
Im sozialen Entschädigungsrecht sind bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die MdE und die Schwerstbeschädigtenzulage bei Besserung des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben sind ( § 62 Abs. 3 BVG ).
Tritt eine wesentliche Änderung in einem Klageverfahren ein, so können sich folgende Konstellationen ergeben:
Der Kläger hat Verpflichtungsklage erhoben und während des Klageverfahrens tritt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein. In diesen Fällen hat das Gericht die Verschlechterung zu berücksichtigen, denn entscheidungserheblich ist bei der Verpflichtungsklage der Zustand der letzten mündlichen Verhandlung ohne dass in der Fortführung des Verfahrens eine Klageerweiterung nach § 99 SGG liegt. Eine teilweise Klageabweisung mit der Begründung, wegen der neu hinzugetretenen oder verschlimmerten Gesundheitsstörung sei zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, ist nicht zulässig (LSG Rh.- Pf. a.a.O.).
Tritt während einer Verpflichtungsklage eine wesentliche Besserung ein, die zu einem Gesamt-GdB führt, der unterhalb des GdB in der angefochtenen Entscheidung liegt, so wird das Gericht die Klage abweisen, denn die Klage ist lediglich darauf gerichtet, einen höheren GdB als den bereits bewilligten zu gewähren. Der Beklage könnte allerdings im laufenden Klageverfahren einen weiteren Bescheid erteilen, mit dem der Behinderungsgrad herabgesetzt wird. Es wäre dann zu prüfen, ob dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens würde.
Erweist sich im Rahmen einer Verpflichtungsklage , dass der GdB zwar zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht höher ist als im angefochtenen Bescheid ausgewiesen, dass aber zwischenzeitlich (für mehr als sechs Monate) ein höherer GdB (oder ein Nachteilsausgleich ) bestanden hat, so stellt sich die Frage, ob das Gericht über die Reduzierung des GdB gleich mitentscheiden kann, oder ob die Herabsetzung eines Verwaltungsverfahrens bedarf.
Für den Zeitpunkt der Änderung gilt § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X . In der Praxis der Versorgungsämter wird eine für den Antragsteller belastende Veränderung regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides wirksam. Eine begünstigende Veränderung berücksichtigen die Versorgungsämter in der Regel ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung . Der Antragsteller kann sich jedoch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Veränderung auch ab dem Zeitpunkt attestieren lassen, ab dem sie tatsächlich vorliegt.
Wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kommt eine Rücknahme einer bindend gewordenen Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Für den Gutachter sind nur von Bedeutung die Rücknahme einer Entscheidung
zugunsten des Betroffenen nach § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) und zuungunsten des Betroffenen nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes).
Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Eine gutachtliche Beurteilung kann in diesem Sinne beispielsweise unrichtig sein, wenn die vorliegende Gesundheitsstörung falsch beurteilt wurde (z.B. Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung des Ausmaßes der Gesundheitsstörung) oder wenn sich - bei Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht - der angenommene Sachverhalt zur Gesundheitsschädigung oder die Kausalitätsbeurteilung als unrichtig erwiesen haben und wenn nach den Grundsätzen, die bei erstmaliger Entscheidung zu berücksichtigen sind, eine für den Betroffenen günstigere Beurteilung zu treffen ist.
Zuungunsten des Betroffenen kann nach § 45 SGB X eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nur unter strengen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Diese sind vor allem von verwaltungsseitigen Feststellungen abhängig. Für den Gutachter ist von Bedeutung, dass es bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die medizinischen Erkenntnismöglichkeiten und auf den Stand der Wissenschaft im Zeitpunkt der Überprüfung, nicht dagegen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankommt.
Anhand des nachfolgenden Schemas können Sie nachvollziehen, welcher Verfahrensablauf stattfindet, wenn eine Entscheidung im Behindertenrecht zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war und zurückgenommen werden muss (zum Nachteil des betroffenen Behinderten).

Anhand des nachfolgenden Schemas können Sie nachvollziehen, welcher Verfahrensablauf stattfindet, wenn eine Entscheidung im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechtes zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war und zurückgenommen werden muss (zum Nachteil des betroffenen Leistungsempfängers).
