Das Soziale Entschädigungsrecht regelt die Versorgung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen Einzustehen hat (§ 5 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Kernstück der Sozialen Entschädigung ist die Kriegsopferversorgung als eines der größten Probleme, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Ende des 2. Weltkriegs zu bewältigen waren. Ihren rechtlichen Rahmen hat die Versorgung der Kriegsopfer durch das am 20.12.1950 als erstes großes Sozialleistungsgesetz der jungen Bundesrepublik verkündete Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Dieses Gesetz ist auch heute noch von zentraler Bedeutung für das gesamte Soziale Entschädigungsrecht.
Das Bundesversorgungsgesetz ist am 01.10.1950 in Kraft getreten. Seine nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen hatten vor allem Leistungsverbesserungen zum Ziel.
Auf das Bundesversorgungsgesetz nehmen folgende Gesetze Bezug, die in der Praxis als Nebengesetze bezeichnet werden:
In der ehemaligen DDR waren die Leistungen für Kriegsopfer an die Leistungen der Sozialversicherung gekoppelt, wobei für die Beschädigtenversorgung ein Körperschaden von mindestens 66 2/3 vom Hundert Voraussetzung war. Durch den Einigungsvertrag wurde der Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes zum 01.01.1991 mit einer Reihe von Einschränkungen auf die neuen Bundesländer ausgedehnt. Eingeschränkt sind u.a. die Höhe der Leistungen und die Anpassung der Versorgungsbezüge. Von den für das Beitrittsgebiet maßgeblichen Einschränkungen sind alle Berechtigten betroffen, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Sie gelten auch dann fort, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nach dem 18.05.1990 in das bisherige Bundesgebiet verlegt worden ist oder verlegt wird.
Durch den Einigungsvertrag wurden auch das Häftlingshilfegesetz, das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz, das Bundesseuchengesetz (jetzt Infektionsschutzgesetz), das Opferentschädigungsgesetz und das Unterhaltsbeihilfegesetz auf das Beitrittsgebiet übergeleitet.
1992 wurde das Soziale Entschädigungsrecht durch Artikel 1 des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes um das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz -StrRehaG) erweitert. Als weiteres Gesetz kam 1994 als Artikel 1 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes noch das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) hinzu.