Das Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem IfSG nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.
Unter Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung zu verstehen, wobei Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes zum Schutz vor einer übertragbaren Krankheit ist und ein Impfschaden auch dann vorliegt, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde ( § 2 Nr. 9 und 11 IfSG ).
Als andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden vom Gesetz die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) und die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten genannt (§ 2 Nr. 10 IfSG).
Nach § 60 IfSG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch Hinterbliebenenversorgung wird nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Versorgung auch dann, wenn der Impfschaden auf eine im Ausland oder in der ehemaligen DDR durchgeführte Impfung zurückzuführen ist.
Nähere Auskünfte können Sie bei jedem der bayerischen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales bzw. im Falle einer außerhalb Bayerns vorgenommenen Schutzimpfung bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter) erhalten.