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Überblick und Einführung zum Sozialen Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung nach dem BVG
Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Das Zivildienstgesetz (ZDG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Leistungen nach dem BVG und sogenannte Nebengesetze

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) ist ab 01.01.2001 an die Stelle des früheren Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) getreten. Neu im Vergleich zum BSeuchG ist, dass nach dem IfSG nicht nur Impfschäden sondern auch gesundheitliche Schädigungen durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe in den Versorgungsschutz einbezogen sind.

Unter Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung zu verstehen, wobei Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes zum Schutz vor einer übertragbaren Krankheit ist und ein Impfschaden auch dann vorliegt, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde ( § 2 Nr. 9 und 11 IfSG ).

Als andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe werden vom Gesetz die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) und die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten genannt (§ 2 Nr. 10 IfSG).

Nach § 60 IfSG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  • von einer zuständigen obersten Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  • auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
  • gesetzlich vorgeschrieben war oder
  • auf Grund der Verordnungen der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch Hinterbliebenenversorgung wird nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Versorgung auch dann, wenn der Impfschaden auf eine im Ausland oder in der ehemaligen DDR durchgeführte Impfung zurückzuführen ist.

Nähere Auskünfte können Sie bei jedem der bayerischen Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales bzw. im Falle einer außerhalb Bayerns vorgenommenen Schutzimpfung bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter) erhalten.

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