Schädigungstatbestände im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind u.a. gesundheitliche Schädigungen, verursacht
Die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkungen stellt sicher, dass auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Bundesversorgungsgesetzes einbezogen sind.
Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13.11.1997 wurde das Bundesversorgungsgesetz um den bedeutsamen § 1 a ergänzt, womit die rechtlichen Grundlagen für eine Leistungsversagung bzw. Leistungsentziehung geschaffen wurden. Dieser Regelung liegt die politische Zielvorgabe zu Grunde, auch den in der Bundesrepublik lebenden Personen, die während der Diktatur des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren, den Leistungsanspruch versagen oder ganz oder teilweise entziehen zu können.
Den vollständigen Wortlaut des BVG finden Sie unter http://www.global-help.de/bvg-legislative-20040210.shtml