Auch Deutsche und deutsche Volkszugehörige , die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern in einem Staat haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, können grundsätzlich Versorgung erhalten. Allerdings sieht das Gesetz für die Auslandsversorgung einige abweichende Regelungen vor.