Ist der Tod eines/einer rentenberechtigten Beschädigten Folge einer Schädigung, wird Bestattungsgeld in voller Höhe des jeweils gesetzlich festgelegten Betrags gezahlt. Das volle Bestattungsgeld steht auch beim Tod einer Witwe/eines Witwers zu, die/der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt. Beim Tode eines/einer rentenberechtigten Beschädigten, der/die nicht an den Folgen der Schädigung gestorben ist und beim Tod eines/einer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, wird ein auf etwa die Hälfte des vollen Betrags gekürztes Bestattungsgeld gezahlt. Stirbt ein/eine nicht rentenberechtigte/r Beschädigter an den Folgen einer Schädigung, ist ein Bestattungsgeld bis zu zur vollen Höhe zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung entstanden sind. Leistungen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck gewährt werden (z.B. das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung), werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.