Nach dem Tod eines/einer Beschädigten können dessen/deren leibliche Kinder, Stief- und Pflegekinder, die er/sie in den Haushalt aufgenommen hatte und Kinder, deren nichteheliche Abstammung vom/von der Verstorbenen glaubhaft gemacht worden ist, Waisenversorgung erhalten. Sie wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht, kann aber wegen einer Schul- oder Berufsausbildung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auch über diesen Zeitpunkt hinaus erbracht werden. Längstens steht Waisenversorgung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu, es sei denn, die Waise ist zu diesem Zeitpunkt auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit weiterhin außer Stande, sich selbst zu unterhalten. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird Waisenversorgung auch dann gewährt, wenn sich die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht verzögert hat. Maßgeblich ist hier der Zeitraum, um den die Schul- oder Berufsausbildung jeweils unterbrochen bzw. verzögert worden ist. Im Rahmen der Waisenversorgung kommen u.a. die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung sowie die Zahlung von Grund- und Ausgleichsrente in Betracht. Ist der/die Beschädigte nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, steht unter bestimmten Voraussetzungen Waisenbeihilfe zu.