Auch die Ausgleichsrente hat Unterhaltsfunktion. Sie erhalten Witwen / Witwer, die mindestens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder 45 Jahre alt sind oder für ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes und nach dem Recht der sozialen Entschädigung rentenberechtigtes Kind sorgen oder gesorgt haben oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erwerbstätig sind. Die Ausgleichsrente ist vom sonstigen Einkommen der Witwe/des Witwers abhängig, wobei für die Einkommensanrechnung weitgehend die für Beschädigte geltenden Vorschriften der Ausgleichsrentenverordnung anzuwenden sind.