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Überblick und Einführung zum Sozialen Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung nach dem BVG
Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen
Leistungen nach dem BVG und sogenannte Nebengesetze
Leistungen für Beschädigte
Heilbehandlung (§ 10 BVG
Renten/laufende Versorgungsbezüge
Grundrente § 30 BVG
Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 - 16 BVG)
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Leistungen für Hinterbliebene
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Ende der Versorgung
Versorgung im Ausland
Kapitalabfindung
Pflegezulage (§ 35 BVG)

Wer infolge einer Schädigung hilflos ist, erhält eine Pflegezulage . Hilflos ist der Beschädigte, der für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Die Pflegezulage wird in sechs Stufen gewährt. Blinde erhalten mindestens Pflegezulage nach Stufe III, erwerbsunfähige Hirnbeschädigte mindestens Pflegezulage nach Stufe I. Muss der Beschädigte auf Grund seiner Schädigung eine Pflegekraft gegen Entgelt beschäftigen, werden ihm die entsprechenden Aufwendungen, also insbesondere der Bruttoarbeitslohn und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, auf Antrag erstattet. Ist der Beschädigte auf die Pflege innerhalb einer Pflegeeinrichtung angewiesen, können die Kosten in vollem Umfang übernommen werden, wobei zur Kostendeckung allerdings die Versorgungsbezüge so weit herangezogen werden, dass dem Beschädigten in der Regel nur ein Betrag in Höhe der Grundrente eines Erwerbsunfähigen verbleibt. Ist die Hilflosigkeit ursächlich auf die nach dem BVG anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen, geht der Anspruch auf eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz den Leistungen der Pflegeversicherung vor. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in 3 Stufen erbracht und umfassen im Unterschied zur Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz auch hauswirtschaftliche Verrichtungen.

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