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Überblick und Einführung zum Sozialen Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung nach dem BVG
Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen
Leistungen nach dem BVG und sogenannte Nebengesetze
Leistungen für Beschädigte
Heilbehandlung (§ 10 BVG
Renten/laufende Versorgungsbezüge
Grundrente § 30 BVG
Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 - 16 BVG)
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Leistungen für Hinterbliebene
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Ende der Versorgung
Versorgung im Ausland
Kapitalabfindung
Ausgleichsrente (§ 32 BVG)

Ausgleichsrente wird Schwerbeschädigten gewährt und hängt ihrer Höhe nach von der MdE und dem sonstigen Einkommen des Beschädigten ab, wobei Beschädigte mit einer MdE um 50 und 60 v.H. sowie Beschädigte mit einer MdE um 70 und 80 v.H. jeweils gleichgestellt sind. Die Ausgleichsrente ist für den Fall gedacht, dass der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit oder andere Einkünfte sicherstellen kann. Deshalb setzt der Anspruch auf Ausgleichsrente voraus, dass der Beschädigte in Folge seines Gesundheitszustandes, hohen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Tätigkeit nicht oder nur in beschränktem Maße oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben kann. Grundsätzlich wird jegliches Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet, wobei die Einzelheiten in der Ausgleichsrentenverordnung geregelt sind.

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