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Überblick und Einführung zum Sozialen Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung nach dem BVG
Soziale Entschädigung nach den sogenannten Nebengesetzen
Leistungen nach dem BVG und sogenannte Nebengesetze
Leistungen für Beschädigte
Heilbehandlung (§ 10 BVG
Renten/laufende Versorgungsbezüge
Grundrente § 30 BVG
Ausgleichsrente (§ 32 BVG)
Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 - 16 BVG)
Pflegezulage (§ 35 BVG)
Leistungen für Hinterbliebene
Anpassung der Versorgungsbezüge
Beginn, Änderung und Ende der Versorgung
Versorgung im Ausland
Kapitalabfindung
Grundrente § 30 BVG

Eine Grundrente erhalten Beschädigte von einer schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. an. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. liegt Erwerbsunfähigkeit vor. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Grundrente für Schwerbeschädigte (MdE um 50 v.H. und mehr) um die so genannte Alterserhöhung erhöht.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Begutachtung und Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sog. "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" heraus. Diese "Anhaltspunkte" werden regelmäßig überarbeitet und dem neuesten medizinischen Kenntnisstand angepasst.

Mit dem GdB-Assistent können Sie die Anhaltspunkte aufrufen.

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