Den Vorrang der Heilbehandlung (Grundsatz: Reha vor Rente) macht das Gesetz auch dadurch deutlich, dass dieser Anspruch vor allen anderen Leistungen genannt bzw. geregelt ist. Im Rahmen der Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt sind, werden gewährt:
Ist die Erwerbsfähigkeit durch eine Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts um mindestens 50 v.H. gemindert, wird Heilbehandlung auch für schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen gewährt, falls die Heilbehandlung nicht bereits durch Ansprüche gegen andere Leistungsträger (z.B. eine Krankenkasse) sichergestellt ist oder das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt. Wird jemand durch eine Schädigung arbeitsunfähig, kann er Versorgungskrankengeld erhalten, wobei diese Leistung weitgehend dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht.